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Einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14.07.2011 zufolge ist die im Rahmen der Reform des Unterhaltsrechts vorgenommene Neuregelung der Kindergeldanrechnung mit dem im Grundgesetz verankerten allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar (Az.: 1 BvR 932/10).
Bei einem Hilfebedürftigen, der über einen Unterhaltsanspruch gegen ein Elternteil verfügt, darf nur der tatsächlich ausgezahlte Unterhalt als Einkommen auf das ALG II angerechnet werden.
Ein vermeintlicher Vater hatte jahrelang Unterhalt für ein Kind gezahlt, dass wie nun festgestellt wurde nicht sein leibliches Kind ist. Um den tatsächlichen Vater für die bisher geleisteten Unterhaltszahlungen in Regress zu nehmen, verlangt er von der Kindesmutter die Nennung des Namens des Kindesvaters, was diese bisher verweigert.
Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil von 30.07.2008 (Az: XII ZR 177/06) mit der Frage der Unterhaltsrangfolge zwischen ehemaligen, inzwischen geschiedenen und derzeitigen Ehepartnern zu befassen. Im konkreten Fall hatte sich ein kinderloses Ehepaar nach 24 Jahren Ehe scheiden lassen. Nach der Scheidung hatte der Mann seine neue Ehefrau geheiratet, die eine vierjährige Tochter betreut.
Wer nach einer Scheidung von seinem Ehepartner diesem gegenüber unterhaltsberechtigt ist, muss jegliche Veränderungen seines Einkommens dem Ehepartner melden, da sich auf Grund dieser Veränderungen auch die Unterhaltsansprüche verändern können. Wer dies unterlässt, kann sogar Unterhaltsansprüche komplett verlieren, wie der BGH jüngst bestätigte (Az. XII ZR 107/06).