Elterngeld

Das Elterngeld wird ab Januar 2007 das bisherige Erziehungsgeld ersetzen. Es handelt sich beim Elterngeld um eine Lohnersatzleistung, deren Höhe sich am bisherigen Einkommen des betreuenden Elternteils orientiert. Wenn Sie schnell und einfach errechnen möchten, ob und in welche Höhe Sie einen Anspruch auf Elterngeld haben, nutzen Sie doch unseren Elterngeld-Rechner.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Anspruch auf Elterngeld haben grundsätzlich alle Eltern, deren Kind ab dem 01.01.2007 geboren wurde. Eltern von Kindern, die bis zu diesem Stichtag geboren wurden, haben weiterhin ggf. Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.
Das Elterngeld kann nicht nur von bisher in einem Arbeitsverhältnis tätigen Elternteilen in Anspruch genommen werden, sondern auch dann, wenn die Eltern selbstständig tätig oder arbeitslos sind.

Höhe des Elterngeldes

Da das Elterngeld eine einkommensabhängige Leistung ist, richtet sich dessen Höhe nach der Höhe des beim betreuenden Elternteil weggefallenen Einkommens. Maßgeblich ist ab 2011 hier nur das in Deutschland zu versteuernde Einkommen.

Das Eltergeld beträgt 67 % des entfallenen Netto-Einkommens (Durchschnitt der letzten 12 Monate), maximal aber € 1800 pro Monat. Liegt das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen unter 1000 Euro, so erhöht sich die für die Berechnung maßgebliche Rate von 67 % um 0,1% für jede zwei Euro, die das Netto-Einkommen unter 1000 Euro liegt auf bis zu 100%.

Ab dem Jahr 2011 gilt wird für Einkommen von über 1.200 Euro die Höhe des Elterngeldes schrittweise um 0,1 Prozentpunkt für jeden Zwei-Euro-Schritt auf bis zu 65% gesenkt (siehe auch „Änderungen beim Elterngeld 2011„).

Ab einem zu versteuenden Einkommen über 250.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 500.000 Euro bei Verheirateten pro Jahr entfällt der Anspruch auf Elterngeld ab dem 01.01.2011.

Für Mütter und Väter ohne Einkommen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II Empfänger, Studierende oder Hausfrauen wird ein einkommensunabhängiges Mindestelterngeld in Höhe von € 300 pro Monat gezahlt. Für die Berechnung des Elterngeldes kann ein Elterngeld-Rechner verwendet werden.

Geschwisterbonus

Haben nach 2007 geborene Kinder ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei oder mehr Geschwister unter sechs Jahren, wird neben dem Elterngeld ein sogenannter Geschwisterbonus gezahlt. Dieser Zuschlag beträgt zehn Prozent vom Elterngeld, mindestens allerdings € 75 pro Monat. Der Geschwisterbonus wird bis zum dritten beziehungsweise sechsten Geburtstag des ältesten Kindes gezahlt. Steht dem Elterngeld-Empfänger jedoch lediglich der Mindestbetrag in Höhe von € 300 zu, enthält dieser bereits einen möglichen Geschwisterbonus.

Mehrlingsgeburten

Im Falle einer Mehrlingsgeburt stehen den Eltern für jedes weitere Kind € 300 pro Monat Zuschlag für Mehrlingsgeburten zu.

Wie lange wird das Elterngeld gezahlt?

Grundsätzlich wird das Elterngeld für die Dauer von 12 Monaten gezahlt. Es wird allerdings um zwei Monate, die sogenannten Partnermonate, verlängert, falls der zweite Elternteil für mindestens diese Zeit die Betreuung übernimmt, das heißt nicht oder höchstens 30 Wochenstunden arbeitet.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit die Auszahlung des Elterngeldes auf 24 Monate (28 mit Partnermonaten) zu strecken, wobei in diesem Fall die Gesamtsumme des in der Elternzeit erzielten Elterngeldes gleichmäßig auf 24 bzw. 28 Monate verteilt wird.

Anrechnung des Elterngeldes beim Arbeitslosengeld II

Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II (Hartz 4), die gleichzeitig Elterngeld beziehen, wird das Elterngeld ab Januar 2011 bedarfmindernd als Einkommen auf die Leistungen des ALG II angerechnet, wenn das Elterngeld sich nicht zumindest teilweise aus vor der Geburt erzieltem Einkommen berechnet, also das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro (bzw. 150 Euro bei Wahl der Verlängerungsoption) komplett „aufstockend“ gezahlt wird.

Sofern das Elterngeld zumindest anteilig aus einem vor der Geburt erzielten Einkommen berechnet wird, bleibt es bis zu der errechneten Höhe (höchstens jedoch 300 Euro pro Monat) anrechnungsfrei. Bedarfsmindernd anzurechnen ist dann lediglich der ggf. aufstockende Anteil.

Wenn die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro nicht bereits für anderweitiges Einkommen in Abzug gebracht worden ist, kann der anzurechnende Elterngeld-Betrag um diese Pauschale verringert werden.