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Halb- und Vollwaisenrente sind Unterstützungsleistungen aus dem System der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Leistungen werden an die Kinder verstorbener Eltern oder auch nur eines verstorbenen Elternteils erbracht und sollen in pauschalierter Form den durch das Ableben der Eltern/des Elternteils entfallenen Unterhaltsanspruch ersetzen. Empfänger dieser Leistungen können neben den leiblichen und adoptierten Kindern darüber hinaus auch weitere Angehörige sein, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Halbwaisenrente wird dem Hinterbliebenen gewährt, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil verstorben ist. Anspruch auf Vollwaisenrente besteht dagegen bei dem Ableben von beiden unterhaltspflichtigen Elternteilen.
Die Mittel werden aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Unfallversicherung des/der Verstorbenen aufgebracht, in besonderen Fällen kommt auch ein Anspruch auf Waisenrente aus der öffentlichen Kriegsopferversorgung und Opferentschädigung oder der Alterssicherung für Landwirte in Betracht.
Ein Anspruch auf Waisenrente kann sich ergeben aus
sowie in besonderen Einzelfällen aus
Die infrage kommenden Rechtsgrundlagen stehen dabei im Verhältnis der allgemeinen zur besonderen Vorschrift. Das bedeutet, dass die spezialgesetzlich geregelten Ansprüche auf Waisenrente aus der Kriegsopferversorgung sowie der Altersversorgung für Landwirte den Ansprüchen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung vorgehen, soweit ihre besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenngleich diese Voraussetzungen in der Praxis eher selten vorliegen werden, schließt demgemäß etwa ein Anspruch auf Waisenrente aus der Kriegsopferversorgung allgemeine sozialversicherungsrechtliche Waisenrentenansprüche aus dem SGB VI/VII aus.
Der Regelfall ist die Zahlung einer Waisenrente auf der Grundlage der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung. Innerhalb dieser sozialversicherungsrechtlichen Regelungsgruppen kommt dem Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Auffangfunktion gegenüber dem Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu.
Der Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist spezieller formuliert, so dass bei Vorliegen seiner Voraussetzungen ein Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Waisenrente grundsätzlich verdrängt wird. In diesen Fällen kann das Ruhen des Anspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgesprochen werden (§ 93 SGB VI).