Kosten des Widerspruchsverfahrens

Grundsätzlich ist es im Verwaltungsverfahrensgesetz so geregelt, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens von der unterlegenen Partei zu tragen sind. Das bedeutet, dass die Behörde für die Kosten aufkommt, wenn sie dem Widerspruch stattgibt, der Widerspruchsführende aber die Kosten zu tragen hat, wenn dem Widerspruch nicht stattgegeben wird.

Möglicherweise steht dem Widerspruchsführer, wenn dieser über kein oder nur geringes Einkommen verfügt, jedoch Anspruch auf Beratunghilfe zu.

Ausnahme bei sozialrechtlichen Angelegenheiten

Ergeht Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid über Sozialleistungen, so ist das Widerspruchsverfahren unabhängig vom Ergebnis immer kostenlos für den Widerspruchsführenden, also den Antragsteller. Die Kostenfreiheit bezieht sich nach § 64 des Sozialgesetzbuches, Band X, sowohl auf Gebühren, wie auch auf Auslagen der Behörde. Dasselbe gilt für das sich eventuell an einen negativen Widerspruchsbescheid anschließende Klageverfahren. Das Verfahren vor Sozialgerichten ist immer kostenfrei für den Kläger, auch dann, wenn er im Verfahren gegen die zuständige Behörde unterliegt. Die Kostenfreiheit umfasst in diesem Fall auch die Erstellung eventuell erforderlicher Gutachten. Wird jedoch vonseiten des Klägers ein Rechtsanwalt hinzugezogen, so sind die dadurch entstehenden Kosten vom Kläger selbst zu tragen, wenn er im Verfahren unterliegt.

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs

Ein Widerspruch führt im Allgemeinen zu einer aufschiebenden Wirkung des Verwaltungsaktes. Das bedeutet, dass der Verwaltungsakt so lange nicht wirksam wird, bis eine Entscheidung über den Widerspruch gefallen ist. Von dieser Regel gibt es jedoch Ausnahmen. Die Behörde kann in besonders begründeten Fällen erklären, dass ein Widerspruch gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Das ist immer dann der Fall, wenn die sofortige Befolgung des Verwaltungsaktes im besonderen öffentlichen Interesse steht oder zur Vermeidung einer Gefahr geboten ist, was häufig im Ordnungsrecht oder Sonderordnungsrecht gegeben ist. Im Sozialrecht gibt es dazu in der Regel keine Veranlassung. Die aufschiebende Wirkung kann auf Antrag wiederhergestellt werden, wenn dieses geboten erscheint.

Bezüglich der Vollstreckbarkeit eines Verwaltungsaktes ist festzustellen, dass ohne aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auch ein nicht rechtmäßiger Verwaltungsakt vollstreckt werden kann.