Der Verwaltungsakt

Wie bereits zuvor erwähnt, ist der Bewilligungsbescheid oder die Ablehnung von beantragten Sozialleistungen ein Verwaltungsakt. Mit diesem juristischen Fachbegriff muss sich ein Antragsteller zunächst nicht auseinandersetzen. Im Falle des Widerspruchsverfahrens und einer sich eventuell anschließenden Klage vor dem Sozialgericht ist die Einstufung des Bescheides als Verwaltungsakt jedoch von Bedeutung, da dieser bestimmten Formvorschriften unterliegt und nur gegen einen Verwaltungsakt das Klageverfahren einschließlich des außergerichtlichen Vorverfahrens zulässig ist.

Definition und Merkmale des Verwaltungsaktes

Der Definition nach ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, ein Verwaltungsakt.

Hoheitliches Handeln liegt immer dann vor, wenn eine Behörde aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, zu denen unter anderem die Sozialgesetzbücher gehören, handelt. Ein Verwaltungsakt regelt immer einen Einzelfall und nicht, wie Gesetze und andere Rechtsvorschriften eine abstrakte, also unbestimmte Zahl von Fällen. Die unmittelbare Rechtswirkung, die ein Verwaltungsakt entfaltet, ergibt sich aus den Folgen. Im Fall der Beantragung von Sozialleistungen besteht die Rechtswirkung in der Bewilligung der Leistung oder in der Ablehnung. Die Rechtswirkung muss nach außen gerichtet sein, also eine Person außerhalb der Behörde betreffen, also zum Beispiel den Antragsteller auf Sozialleistungen. Darüber hinaus gibt es noch genaue Definitionen darüber, was eine Behörde ist oder öffentliches Recht. Diese Ausführungen würden hier aber den Rahmen der Information sprengen. Behörden, mit denen Antragsteller auf Sozialleistungen zu tun haben, sind Sozialämter, die dazugehörigen Arbeitsgemeinschaften, genannt ARGE, die sich mit der Hilfe zum Lebensunterhalt, also der allseits bekannten Sozialhilfe, und dem Arbeitslosengeld II, auch bekannt als Hartz IV, befassen, sowie die Behörden der Bundesagentur für Arbeit. Öffentliches Recht liegt in diesen Fällen immer vor, da sich die Leistungsgewährung nach den Sozialgesetzbüchern richtet.

Verschiedene Formen von Verwaltungsakten

Verwaltungsakte gibt es in unterschiedlichen Arten, Formen und Ausprägungen auf allen Gebieten des öffentlichen Rechts. Sie reichen von der Baugenehmigung über die Ordnungsverfügung, den Bußgeldbescheid, die Gewerbeerlaubnis bis hin zum Bescheid über die Gewährung von Sozialhilfe, Arbeitslosenunterstützung oder BAföG. Die Bewilligung von Sozialleistungen geschieht in Form des feststellenden, begünstigenden, formgebundenen und mitwirkungsbedürftigen Veraltungsaktes, der eine Dauerwirkung entfalten kann, aber in den meisten Fällen zeitlich begrenzt wirkt.