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Ein Unterhaltsanspruch ist dann als verwirkt anzusehen, wenn es dem Unterhaltsverpflichteten aus Gründen der groben Unbilligkeit, die der Berechtigte verursacht hat, nicht zumutbar ist, Unterhaltszahlungen vorzunehmen.
Gründe der groben Unbilligkeit können sich zum Beispiel ergeben aus
einem vorwerfbaren Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten (der Berechtigte hat seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt oder sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten mutwillig hinweggesetzt etc.)
oder einer objektiven Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung für den Unterhaltsberechtigten (kurze Ehedauer oder der Unterhaltsberechtigte lebt bereits in einer verfestigten (neuen) Lebensgemeinschaft).
Als neuer Härtegrund der Unterhaltsverwirkung wurde ausdrücklich der der verfestigten neuen Lebenspartnerschaft in die gesetzliche Regelung aufgenommen. Dies entspricht einer praktischen Notwendigkeit, da die tatsächlichen Gegebenheiten häufig diesen Umständen entsprechen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Voraussetzungen konkret herausgearbeitet, wann eine neue Lebenspartnerschaft zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt.
Nicht konkretisiert ist jedoch, ab welcher Dauer anzunehmen ist, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende, sondern eine verfestigte neue Lebenspartnerschaft handelt. In der Vergangenheit wurde jedoch in der Regel von einem 1- 2-jährigen Zusammenleben als Anhaltspunkt ausgegangen, um eine Verfestigung anzunehmen.
Wenn und soweit festzustellen ist, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt ist, treten nachfolgende mögliche Rechtsfolgen ein:
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Unterhaltsverpflichtete diejenigen Tatsachen zu beweisen hat, die zu einer Beschränkung des Unterhalts im Sinne der Verwirkung führen können.