Job Börse will zuviel gezahltes Algll zurück verlangen!!! Bitte um Hilfe

  • Hallo ihr lieben!
    Ich habe mal eine Frage zu Rückforderungen von der ARGE.
    Und zwar habe ich letztes Jahr von der Zeit 01.09.08 - 31.10.08 Geld zu unrecht erhalten!
    Dies sagt zumindest die zuständige Behörde.
    Sie begründen es damit, dass ich noch algl bezogen hab, das stimmt, allerdings habe ich alle Bescheide und Veränderungen damals mitgeteilt.
    Es muss da wohl bei denen im Amt intern ein Fehler unterlaufen sein. Dass vielleicht der Bearbeiter vergessen hat oder sonst was, denn ich hätte von mir aus nie einfach bewusst mehr Gels genommen.
    Nun jedenfalls kommt am 16.06.09 ein Schreiben mit der Bitte um Rückzahlun der wie oben genannten Zeitraums. Daraufhin habe ich ein Schreiben zur Anhörung fertig gemacht in dem ich erklährt habe das es hätte dem zuständigen Bearbeiter bewusst sein müssen, dass sich das alg1 ändert oder wie auch immer denn wie gesagt alle Beschiede habe ich immer gleich vorgelegt.
    Ausserdem wurde das alg1 von vorn herein bis 21.09.08 bewilligt.
    wurde dann letztlich bis 21.11.08 weiterbewilligt, ist das normal und hätte das der Bearbeiter wissen müssen?
    Ja und dann kann er mir doch nicht zurück fordern von 01.09.08 ab wenns klar was das alg1 auf jedem Fall bis 21.09.08 läuft?!


    Ach ja erst jett heute ist ein Brief gekommen das wegen Personalmangel keine frühere Möglichkeit war zu schreiben.
    Also ich wartete schon seit 02.07.09 auf eine Antwort, dachte das wär mitlerweile erledigt!
    Soll ich jetzt ein Widerspruch machen? Wenn ja mit welcher Begründung??
    Ich hoffe mir kann jemand helfen oder Tipps geben.
    Freu mich auf eure Antworten.
    Vielen Dank

  • Die Leistungen werden immer für den vollen Monat also vom 01.-30.bzw.31. berechnet.
    Das heist wenn du Alg I vorher bis zum 21.09. erhalten hast wurde dir der Bedarf für den Monat von 01.09. - 30.09. unter Anrechnung des Einkommens (Alg I) berechnet.
    Wenn das Alg I nun verlängert wurde, ist dies von dir beim zuständigen SB mitzuteilen und ein entsprechender Nachweis vorzulegen (evtl. hätte er es wissen können, aber du hast einer Mitwirkungspflicht nachzukommen!).
    Wenn nun der SB feststellt (warum auch immer) dass dir länger Alg I bewilligt wurde, wird die Berechnung neu für den vollen Monat vorgenommen.
    Daher steht auf der Anhörung bzw. dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid auch der Zeitraum vom 01. - 30./31. drauf.

  • Danke fürs Antworten,


    Achso es wird der volle Monat geschrieben angegeben bei der Berechnung,
    aber wird auch in der Berechnung berücksichtigt dass ich ja bis 21.09 zu gut hätte und erst ab 22.09 zu viel bekam?
    aber ich habe es dem SB ja mitgeteilt.
    wäre es sinvoll mal ein Widerspruch zu machen, in dem ich begründe dass ich mich in der Sache als unschuldig sehe weil ich meiner Mitwirkungspflicht ja nachgekommen bin?
    ausserdem viellecht kennste ja das: (Az.: S 28 AS 228/08)
    es darf zuviel gezahltes ALGII nicht in allesn Fällen zurück verlangt werden!

  • Auch wenn das Alg I vorher nur bis zum 21. angerechnet wurde und du es dann länger bekommen hast, wird berechnet wieviel du insgesamt für den Monat zuviel bekommen hast und nicht erst für die Zeit ab dem 22.


    Wenn du der Meinung bist, dass die Berechnung des SB falsch ist oder der Bescheid den du nun erhalten hast, dann leg Widerspruch ein und begründe diesen. Die Begründung kannst du auch nachreichen.


    Dieses Urteil beruft sich auf den Vertrauensschutz.
    War es für dich erkennbar, dass die ARGE keine Änderung der Anrechnung von Alg I ab dem 22.9. vorgenommen hat?
    Es wird immer darauf abgestellt,ob du "hättest erkennen können" das die Änderung noch nicht berücksichtigt wurde.


    Hast du z. B. nach abgabe des neuen Bescheides über die weitere Bewilligung von Alg I einen Bescheid von der ARGE erhalten? Wenn nein, hättest du ja eigentlich gemerkt das noch keine neue Berechnung erfolgt ist.


    (hierbei handelt es sich ledigl. um meine Meinung, diese ist nicht rechtsverbindlich)

  • Hallo
    mir war es nicht beewusst weil ich der arge vertraut habe.
    auch nach den mittielungen änderte sich hinsichtlich eines Änderungsbescheides nichts.


    Tja, ich werde mal ein Widerspruch machen und versuchen ob von der Forderung abgesehen wird.
    Kann es sowas geben?
    in Verbindung mit dem Urteil?


    Sollte ein Wirdespruch abgelehnt werden ist nächste Stufe doch eine Klage einreichen beim zuständigen Sozialgericht??
    oder?
    könntest du mir da mal ein Muster geben wie sowas aussieht?
    nur so rein weil mich das interessiert?


    vielen Dank im Voraus

  • Was steht denn genau in dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid?


    Nach § 48 SGB X ist eine Aufhebung aufgrund folgendem möglich:
    (1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
    1.die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
    2.der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
    3.nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder4.der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.


    Das von dir genannte Urteil stellt wie gesagt auf den Vertrauensschutz ab.
    Ich gehe davon aus, dass bei dir im Bescheid der § 48 Nr. 3 des Abs. 1 SGB X genannt ist. Dann wäre es (meiner Meinung nach) richtig dass du zurückzahlen musst.


    Wenn du jedoch der Meinung bist dass der Bescheid falsch ist, dann leg Widerspruch ein.
    Hierzu musst du begründen weshalb du der Meinung bist dass der Bescheid bzw. die Anrechnung falsch ist.
    Beachte auch die Widerspruchsfrist von einem Monat.
    Sollte diese bereits vorbei sein hast du noch die Möglichkeit einen Antrag auf Überprüfung zu stellen.

  • Hallo,
    Ja es ist der §48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGBX benannt.
    Aber wie gesagt da ich der ARGE vollkommen vertraut habe, kann man doch nicht sagen,
    ob ich hier die alleininge Schuld habe.
    Denn wie schon gesagt habe ich immer alle Angaben gemacht.


    Wo kann ich eigentlich nach §´en suchen (einsehen)?


    Danke und Grüße