Rückzahlung

  • Hallo liebe User,


    folgender Sachverhalt:


    ich lebe mit meinen 2 Kindern und meinem Verlobten seit 07/09 in einer BG. Mein Verlobter hatte bis zum 09.10.09 gearbeitet. Sein Gehalt wurde angerechnet und wir haben immer die monatlichen Gehaltsnachweise der BAgIS vorgelegt. Erst Mitte September kam ein Änderungsbescheid, bei dem das Gehalt meines Verlobten mit 1.400,- € angerechnet wird, da er zu dem Zeitpunkt viele Überstunden bezahlt bekam.


    Nun haben wir eine teilweise Aufhebung des damaligen Bescheides i.H.v. 96,17 € für den Zeitraum 01.08.2009 bis 30.09.2009 erhalten. Wir hatten zwar der Rückzahlung zugestimmt, doch da wir jetzt den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, kann ich ja immernoch Widerspruch einlegen.
    Ich habe mich lange durch nas I-Net gegoogelt, doch ist es ja schwer, etwas zutreffendes zu finden - Einzelfall eben:(


    Nach meinem Verständnis würde ich sagen, dass wir eine begünstigten Verwaltungsakt erhalten hatten und wir auch nicht fahrlässig gehandelt haben (haben ja immer die Gehaltsnachweise vorgelegt). Wir haben darauf vertraut, dass alles richtig berechnet wurde. Von der BAgIS wurde uns gesagt, dies sei schon rechtens, da ja die Nachweise erst nach den jeweiligen Zahlung der Leistungen bei denen auf dem Tisch lagen.
    Im § 45 SGB X wird von einem "rechtswidrigen" begünstigten Verwaltungsakt gesprochen. Nun bin ich nicht sicher, ob die auf unseren Bescheid zutrifft. Kann ich den § 45 (2) SGB X i.V.m dem Urteil vom 17.11.2005, Az. S 1 AL 3629/00 des Sozialgericht Frankfurt am Main (In der Begründung hieß es vom ALG II- Bezieher könne nicht verlangt werden das Handeln der Verwaltung zu überwachen) als Widerspruchsbegründung angeben?


    Ich danke euch schon mal im Voraus.


    Grüße von der Bremerin

  • Die Rückforderung ist berechtigt.Du bekommst ja die ALG2 Zahlungen immer Anfang des Monates im vorraus und die Gehaltsbescheinigungen bekommst du ja immer Rückwirkend so das eine Nachberechnung durch die ARGE erfolgen muß und das hat nichts damit zu tun das du immer die Bescheinigungen eingereicht hast.

  • Hallo,


    bei euch triftt § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X zu nicht § 45 SGB X.


    Nach § 48 SGB X ist eine Aufhebung aufgrund folgendem möglich:
    (1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
    1.die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
    2.der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
    3.nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder4.der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.