Verspätete und damit doppelte Gehaltszahlung

  • Hallo liebes Forum,


    ich lebe mit meiner Freundin in einer Bedarfsgemeinschaft und war im Februar für genau einen Monat arbeitssuchend. Meine Freundin hat im Februar ihr Referendariat als Lehrerin angefangen. Sie erhält ihr Gehalt grundsätzlich bereits am Ende des Vormonats. Da sie nun erst im Februar angefangen hat, hat sie ihr Februargehalt allerdings erst am 03.02. bekommen und ihr Märzgehalt dann am 28.02. Das Jobcenter sagt nun, dass unser Einkommen im Februar zu hoch gewesen sei, um Leistungen zu beziehen.
    Dass es sich dabei um Gehälter von zwei verschiedenen Monaten handelt, interessiert angeblich nicht, ebensowenig die Tatsache, dass die zweite Zahlung am Monatsletzten eingegangen ist, was wiederum bedeutet, dass wir als Bedarfsgemeinschaft dieses Geld im Februar gar nicht wirklich zur Verfügung hatten.
    Ich verstehe die Argumentation vom Arbeitsamt, aber mit Gerechtigkeit hat das meiner Meinung nach nichts zu tun. Gibt es noch irgendeine Chance, einen sinnvollen Widerspruch einzulegen?


    Danke und Gruß
    Casper

  • Zitat

    Auch im SGB II seien Einkommen und Vermögen nach der vom Bundessozialgericht (BSG) im Rahmen der Arbeitsförderung aufgestellten und vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) später für die Sozialhilfe übernommenen so genannten "Zuflusstheorie" abzugrenzen. Danach sei Einkommen all das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte und Vermögen all das, was er in der Bedarfszeit bereits habe, es sei denn, der Zuflusszeitpunkt werde rechtlich anders bestimmt.


    Zitat

    Im Sozialhilferecht fand im Zeitpunkt der Bezugnahme des Gesetzgebers die vom BVerwG entwickelte "modifizierte Zuflusstheorie" (vgl BVerwGE 108, 296 ff und BVerwG, NJW 1999, 3137 f) Anwendung. Danach ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende (erst) in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen.


    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=84847 Rn 4 und 22...


    Aber wir wollen ja nicht kleinlich sein, Hr. Grunert darf auch gern "Zuflussprinzip" sagen, wenn er möchte.

  • ist doch Klasse wenn es nur eine Theorie ist von der das BSG spricht ! Theoretisch kann sich somit die in der Praxis angewendete Vorgehensweise dann auch anders darstellen! Das eröffnet ja eine Vielfalt an neuen Möglichkeiten, theoretisch gesehen! :D


    Schön zu wissen auf was sich ein BSG so alles beruft um für die Praxis gültige Verhaltensrichtlinien zu zementieren!

  • Viel Haare sträubender ist darüber hinaus, wenn man mal schaut, was der besagte Autor, auf den sich das BSG bei diese Theorie zu beziehen scheint, noch so an Theorien vermarktet hat indem er darüber schreibt:


    Zitat

    Der Dritte Weltkrieg


    (27. März 2003)


    Mit dem Beginn des Irak-Krieges hat wahrscheinlich auch der Dritte Weltkrieg begonnen.


    oh weh, und so was ist dann für die "Zufluss-Theorie" verantwortlich - nur gut das mir so ein Schreiberling nichts sagt! :D

  • Das ist die Scheiße des Zuflussprinzip. Ich bleibe dabei wenn man sein erstes Gehalt bekommt sollte der Zufluss immer außerhalb des Leistungsbezugs sein. Wenn gar keine Leistungen mehr in Anspruch genommen werden müssen.



    Das Bundessozialgericht (BSG) hat gem. Urteil vom 21.12.2009, Az. B 14 AS 46/08 R weiter den Grundsatz des Zuflussprinzipes bestärkt und klargestellt, dass das Zuflussprinzip im Rahmen des Leistungsrecht nach dem SGB II (ALG II) wohl uneingeschränkt Geltung findet.
    Unter dem Zuflussprinzip versteht man den Grundsatz, dass Einnahmen grundsätzlich in dem Monat – unter Umständen auch anteilig verteilt über mehrere Monate – berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich der Hilfe begehrenden Person zugeflossen sind. Auf die Frage, wann die jeweiligen Ansprüche zivil-, verwaltungs- oder sozialrechtlich entstanden und fällig geworden sind, kommt es hingegen nicht an


    Beispiel : Ende des Leistungsbezug 30 Juni 2012. Heist, Arbeitet man den ganzen Monat Juni 01 Juni bis 30 Juni. Erste Gehaltszahlung am 01 Juli würde das nicht mehr unter dem Zuflussprinzip Fallen.


    Beginnt man jetzt am 15 Juni zu Arbeiten und der Leistungsbezug ist am 30 Juni beendet, und das erste Gehalt wird überwiesen am 15 Juli, kann das Jobcenter ein Darlehen gewähren um die Zeit vom 01 Juli bis zum 15 Juli zu Überbrücken.