"Nichtgewährung der Kosten der Unterkunft und Heizung"

  • Hallo liebe Forener.


    Das ist mein erster Beitrag, ich hoffe das wichtigste zusammenfassen zu können und nicht überflüssiges zu schreiben.


    Zu meiner Situation: ich bin 17 Jahre alt (im Nov. 18) und Schülerin.
    Ich bin diesen März von zu Hause ausgezogen. Meine Mutter und ich versanken tagtäglich in Streitereien, worunter u.a. auch die Schulleistungen litten. Ich werde dieses Jahr deswegen die 11. wiederholen.


    Ich bin mit einem Freund in eine neu entstandene 2-Mann/Frau-WG gezogen. Wir verstehen und gut, und ich kannmich auch wieder besser auf die Schule konzentrieren.
    Nach langem Kämpfen habe ich jetzt auch meinen ALG II Antrag durchgeboxt bekommen und komme somit monatlich auf 299€.
    Aber die Unterkunftskosten werden mir nicht bezahlt!
    Der Freund ist quasi Hauptmieter der Wohnung und hat das auch recht lange toleriert, weil er den Zustand bei meiner Mutter kannte. Aber, da er jetzt selbst weniger Geld bekommt, kann er sich die Bude mit mir als nicht-zahlenden Untermieter nicht leisten. Ich müsste also zum Ende des Monats raus, damit jemand zahlendes in mein Zimmer kann.


    Problem: Gut, die Miete wird nicht gezahlt. Aber die Entscheidung beläuft sich auf einen Fehler, an dem nicht ich allein Schuld bin. Ich habe den Untermietvertrag unterschrieben und bin damit zum Amt gegangen, um einen Antrag auf "Auszug elterlicher Wohnung" vor Ort zu stellen. Die Frau am Tisch hat mich währenddessen gefragt, ob ich denn eine Kopie meines Vertrages dabei hätte, oder irgendetwas, was belegen kann, dass ich wegziehe. Die habe ich ihr dann gegeben. Sie meinte, es ist wichtig, dass der Antrag vor dem eigentlichen Umzug gestellt wird, die Antwort würde 3-4 Tage dauern, also pünktlich zum Vertragsbeginn.
    Die Antwort hat aber 3 Wochen auf sich warten lassen - ich darf nicht ausziehen.
    Jetzt wird mir die Anfrage auf Miete verwehrt, weil ich die Bestätigung zu Umzug hätte haben müssen, bevor ich den Vertrag unterschreibe.


    Was soll ich denn jetzt machen? Ich hätte ja mit dem freund nochmal reden können, ob wir den Vetrag "neu" aufsetzen, wüssten wir das vorher.


    Meine Mutter erhält und erhielt ergänzend zu ihrer Arbeit ALG II, und auch einen Anteil für mich zur Unterbringung und Versorgung. Habe ich denn nicht einmal Anspruch auf diesen Anteil? Ihre Arbeitssituation ist sozusagen aussichtslos, also keine Änderung in nächster Zeit in Aussicht.
    Mir geht es ja nicht um ALG II, ich käme auch mit dem Kindergeld durch dem Monat. Ich möchte nur meine Mietschulden begleichen können, dazu reicht das Geld nicht.


    Danke schonmal im Voraus..

  • Im Prinzip ist es völlig egal, wann du den Untermietvertrag unterschrieben hast. Das "vorher fragen" ist nur für dich als Sicherheit, dass du dann nicht mit einem Vertrag da stehst und den nicht bedienen kannst, weil du kein Geld dafür hast. So, wie es dir ja im Prinzip ergangen ist.


    Das Amt sieht anscheinend keinen schwerwiegenden Grund für einen Auszug, was auch korrekt ist, weil einfache Streitereien reichen da nicht aus. Da muss schon mehr vorgefallen sein. Und für Minderjährige wäre in erster Linie auch das Jugendamt zuständig. Im Übrigen kannst du eigenständig gar keine Verträge unterschreiben, d. h. dein Mietvertrag ist solange schwebend unwirksam, bis die erziehungsberechtigte Person (je nach Sorgerecht also Vater oder Mutter oder beide) unterschrieben haben.


    Von daher kann derzeit niemand von dir Miete verlangen. Oder hat deine Mutter den Untermietvertrag unterschrieben? Dann tritt sie ja sicherlich als Drittschuldner für die Mietschulden ein.

  • Es waren nicht nur Streitereien. Dabei sind - von beiden Seiten aus - die Hälfte des Wohnungsbestandes zu Bruch gegangen, weil wir zunächst nicht den anderen verletzen wollten. Letztenendes ist es doch soweit gekommen.
    Wir haben keinen Polizeibericht dafür. Aber die Nachbarn haben es mitbekommen. Das Interessiert das Amt nur nicht ..


    Wir haben durch meinen kleinen Bruder (wohnt nicht bei meiner Mutter) einen Familienhelfer von der evangelischen Jugend vom Jugendamt. (Das ev. hat nichts mit uns zu tun, das JA bekommt von da wohl die Helfer gestellt). Der sagte, dass da wirkich nur ein Auszug nutzen würde. Das JA mache da nichts, ich muss Antrag auf BaFög stellen (abgelehnt) und danach auf ALG II (bewilligt, ohne Miete), um da rauszukommen.


    Meine Mutter hat mir die Vollmacht zum Unterschreiben des Vertrages geschrieben.


    Ich möchte da keinen in die Pfanne hauen, aber wenn die Frau so nach meinem Vertrag fragt .. kann mir doch im Nachhinein nicht gesagt werde, es war falsch, dass ich ihn hatte ..?

  • Na ja, du hast doch sicherlich wahrheitsgemäße Angaben gemacht, so in etwa: "Will bald ausziehen, habe schon einen Untermietsvertrag abgeschlossen.". Dass man dann nach einer Kopie desselben fragt, ist eigentlich logisch. Ansonsten wäre nunmal zuerst das Jugendamt in der Pflicht gewesen, du bist und bleibst minderjährig.


    Es steht dir natürlich frei, in Widerspruch zu gehen.

  • @ Turtle 1972 - Deine Argumentation in Ehren, aber wie kann es dann zu Leistungen von ALG II kommen? Wenn sie nicht ausziehen darf, sind die ALG II Leistungen die sie gegenwärtig erhält doch im Grunde ungerechtfertigt !? Wenn die Mutter die Vollmacht zum Auszug unterschreibt, entbindet sie das ja auch nicht Ihrer Unterhaltspflicht, im Gegenteil wer als Elternteil sowas unterschreibt sollte eigentlich wissen und in der Lage sein das er für die Unterkunft der Tochter aufzukommen hat, selbiges gilt ja auch für den Kindesvater, sofern noch existent !
    Ist alles etwas kurios was da in Schwerin abläuft, von Antragstelllerseite ebenso wie von JC -Seite - wenn Du Dich da auf die Minderjährigkeit berufst, müsste das doch auch wohl für den ALG II Antrag gelten, oder ??? Abgesehen davon das besagte WG ja auch noch irgendwann nach 12 Monaten als BG betrachtet werden könnte - geht sowas überhaupt bei einer Minderjährigen ??? Ab Nov. wird sie dann ja 18 sein aber grundsätzlich müsste das doch eigentlich auch ein Kriterium für eine Nichtzusage sofern ein Antragsteller dann noch keine 18 ist. Ich würde an "jules" Stelle auf jeden Fall in Widerspruch gehen! Sind die Mitarbeiter des JC nicht grundsätzlich verpflichtet bei Hilfesuchenden, vollständig, richtig und umfangreich Auskunft zu erteilen ??? Einem ALG II Antrag zuzustimmen, der je eigentlich nicht Rechtens ist, wäre demnach dann wohl ein klares Fehlverhalten! Und wenn ALG II berechtigt ist, stellt sich doch die frage warum dann keine Leistungen für die Unterkunft geleistet werden, da kann es ja nicht sein das so eine Argumentation wie sie hier zu lesen war auf Dauer diese Leistung versagt!

  • Nein, Horst. Die gesetzlichen Bestimmungen (§ 20 und 22 SGB II) sagen, dass Jugendliche U25, die ohne Genehmigung ausziehen, nur den Regelsatz von 80% als Bedarf berücksichtigt bekommen und keine Kosten der Unterkunft. Dass sie gar kein ALG 2 beziehen dürfen, ist ein komisches Gerücht, dass sich schon seit Einführung der § 22 Abs. 2a SGB II (alt, jetzt § 22 Abs. 5) und § 20 Abs. 2a SGB II (alt, jetzt § 20 Abs. 3) hartnäckig hält, wieso auch immer.


    Das mit der Unterhaltspflicht ist korrekt, nur vermute ich, dass die Mutter selbst auch ALG 2 bekommt und die TE zusammen mit ihr in BG bekommen hat. Das kann die TE ja nochmal klarstellen.


    Ab 15 kann man Anträge auf Sozialleistungen stellen, von daher war der ALG 2 Antrag schon möglich und auch so korrekt. Nur wurde eben wohl dem Auszug bei der Mutter nicht zugestimmt, weil die wichtigen Gründe nicht hinreichend oder nicht hinreichend nachgewiesen sind bzw. waren. Das lässt sich aus der Ferne natürlich schlecht beurteilen. Aber gerade bei Minderjährigen deutet ja die Tatsache, dass das Jugendamt sich nicht um die minderjährige Person kümmernt, darauf hin, dass keine schwerwiegenden Probleme vorhanden sind. Denn ansonsten ist ja nunmal in erster Linie das Jugendamt dafür zuständig, Minderjährige vor Gefahren zu schützen.


    Von daher liegt hier kein Fehlverhalten vor, der Antrag ist korrekt gestellt, der Regelsatz -soweit man tatsächlich dem Auszug nicht hätte zustimmen müssen- korrekt nach Gesetzestext bemessen.

  • Turtle1972 : Ja, ich habe richtige Aussagen gemacht. Aber die Rede war da trotzdem nur davon, dass ich ausziehen will.


    Horst : Es stimmt, Leistungen darf jeder ab 15 Jahren beantragen. Aber andersherum hast du auch wieder Recht. Denn der Auszug ist die Voraussetzung, dass ich ALG II bekomme.
    Den Antrag musste ich mit meiner Mutter stellen, da ich ja minderjährig bin. Wir hatten einige Zeit eine "neue" BGs-Nummer, die ich jetzt alleine hab. Deswegen ist das nicht unbedingt ein Ablehnungsgrund. Ein Argument für den Auszug wäre ja eine "unerreichbare" Schule oder Ausbildungsstätte gewesen.
    Meine Mutter bezieht zu ihrem Lohn aufstockendes ALG II, mit meinem Vater besteht kein Kontakt. Er verdient zwar gut, aber das interessiert niemanden. Von seiner Seite kommt weder materiell noch finanziell etwas.


    nochmal Turtle1972 : Ja, das mit den U25 ohne Bewilligung ausziehen und den 80% des Regelbedarfes steht unter den ganzen Briefen. Das Ding ist nur, ich bekomme 100% des Regelbedarfes. Aber, ich wusste eben nicht vorher, dass ich erst die Zustimmung brauche. Ich hab davon doch gar keine Ahnung gehabt ..


    Das Jugendamt hat seine Zuständigkeit für mich ja durch den Familienhelfer angewiesen. Er kannte unsere Situation sehr gut, auch schon vorher. Er hat ja gesagt, dass ich Antrag auf BaFög und ALG stellen soll.

  • Wenn ich das richtig interpretiere hat man Ihrem ALG II Antrag dann nur soweit zugestimmt als das Ihr ALG II auch in dem Umfang gewährt wird wie dies der Fall beim Verbleib in der BG der Mutter wäre. Im Grunde ist das dann nur eine ergänzende Berücksichtigung des Leistungsanspruchs der Mutter, quasi wie bei geänderten Verhältnissen eine Neuberechnung erfolgt nur das man die Leistungen an sie und nicht die Mutter auszahlt. Was ich nicht so ganz begreife ist, das die Tochter ja so gesehen eigentlich in der BG der Mutter verbleiben müsste, da Ihr ja kein Umzug bewilligt wird, durch den eigenen Antrag entsteht aber sowas wie eine 2.BG (ähnlich einer HG) nur hier wird der BG der Mutter kein Mietanteil abgezogen den eigentlich die Tochter aufbringen müsste, wäre es eine HG - ist es denn zulässig das auf diese Weise 2.BG's gebildet werden und wenn das geht, dann müsste die Mutter doch eigentlich aufgrund Ihrer Zustimmung auch einen Mietanteil für die Tochter aus Ihrem BG Bescheid leisten, ob sie dazu in der Lage ist oder nicht! Sie kann ja schließlich nicht der Tochter auf der einen Seite sagen. "Ich stimme zu das Du ausziehst" und dann sagen "schau vorher Du die Miete bekommst" Bei diesem Konstrukt von 2 BG's müsste es doch eigentlich logisch gedacht so geregelt sein das für jeden neben den Leistungen zum Leben auch Leistungen für die Unterkunft beider berücksichtigt sind. Wer dann "grob fahrlässig" dem Auszug zustimmt, was ja eigentlich nicht hätte sein müssen, sollte dann auch die Pflicht haben einen Teil davon abzugeben! Sowas kann doch nicht ungeregelt sein, der Staat regelt doch sonst fast jeden Huster bei ALG II ???

  • Zitat

    Das Ding ist nur, ich bekomme 100% des Regelbedarfes.


    Da widersprichst du dir aber jetzt selbst:


    Zitat

    Nach langem Kämpfen habe ich jetzt auch meinen ALG II Antrag durchgeboxt bekommen und komme somit monatlich auf 299€.


    299 Euro ist NICHT der volle Regelsatz. Der wäre immer noch 374 Euro.


    Zitat

    Ich hab davon doch gar keine Ahnung gehabt ..


    Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, heißt ein geltendes Gebot. Insbesondere, wenn man weiß, dass man aus eigener Kraft keine Wohnung bezahlen kann, sollte einem der logische Menschenverstand schon sagen, dass man erstmal den fragen muss, der es bezahlen soll, oder? Soweit muss man auch mit 17 schon denken können.


    Zitat

    Das Jugendamt hat seine Zuständigkeit für mich ja durch den Familienhelfer angewiesen. Er kannte unsere Situation sehr gut, auch schon vorher. Er hat ja gesagt, dass ich Antrag auf BaFög und ALG stellen soll.


    Ich denke, der war/ist für den Bruder? Demnach hast du keine Hilfen vom Jugendamt gehabt, ansonsten hätte nämlich der Jugendpfleger in erster Linie für dich auch das Jugendamt einschalten müssen.


    Zitat

    Was ich nicht so ganz begreife ist, das die Tochter ja so gesehen eigentlich in der BG der Mutter verbleiben müsste, da Ihr ja kein Umzug bewilligt wird, durch den eigenen Antrag entsteht aber sowas wie eine 2.BG (ähnlich einer HG) nur hier wird der BG der Mutter kein Mietanteil abgezogen den eigentlich die Tochter aufbringen müsste, wäre es eine HG - ist es denn zulässig das auf diese Weise 2.BG's gebildet werden und wenn das geht, dann müsste die Mutter doch eigentlich aufgrund Ihrer Zustimmung auch einen Mietanteil für die Tochter aus Ihrem BG Bescheid leisten, ob sie dazu in der Lage ist oder nicht!


    Horst, nein, das ist nicht so. Wenn das U25 Kind auszieht, ist die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern beendet. Denn das Kind gehört ja dann nicht mehr zum Haushalt und nach § 7 Abs. 3 SGB II gehört ein Kind nur dann zur BG, wenn es im Haushalt lebt und bedürftig ist. Damit bildet das Kind nach Auszug erstmal eine eigene BG. Aufgrund der von mir oben genannten Paragrafen (§ 20 und § 22) hat das Kind, das ohne Genehmigung ausgezogen ist, aber nicht Anspruch auf 374 Euro + Miete, sondern eben nur auf 299 Euro Bedarf und auf Miete keinen Anspruch. Gänzlich verweigern geht aufgrund der Gesetzeslage nicht bzw. der Anspuch kann eben nur abgelehnt werden, wenn das Kind ausreichend Einkommen hat (z. B. Kindergeld und Unterhalt), dass es diese 299 Euro selbst deckt.


    Die Mutter bekommt übrigens nach Auszug ganz normal die volle Miete als Bedarf berücksichtigt und, sollte die Wohnung dann unangemessen sein, die Aufforderung, die Kosten zu senken. Für die Mutter selbst hat der Auszug der Tochter jedenfalls im ALG 2 keine Konsequenzen. Wie es in Bezug z. B. auf das Jugendamt ist (immerhin hat die Mutter bei einem minderjährigen Kind nunmal Fürsorgepflicht usw. zu tragen): das steht wieder auf einem anderen Blatt und hat nichts mit ALG 2 zu tun.

  • Horst : ALG II wurde mir gewährt, nachdem ich trotzdem in die WG gezogen bin. Vorher bräuchte ich laut der einen Beratungsfrau keinen Antrag stellen. Meine Mutter bekommt weiterhin ihren ALG-II-Anteil, nur, dass ihr jetzt mein Anteil für Miete und Lebensunterhalt fehlen. Das war ja auch die Frage, die ich im ersten Beitrag geschrieben hab. Ich hätte gedacht, dass ich kein ALG II zugesprochen bekomme, aber dafür eben den Mietanteil, den ich in der BG meiner Mutter bekommen habe..


    Turtle1972 : Mir wurde am Telefon des Service-Centers gesagt, dass sei der ganze Regelbedarf. Ich hatte mich danach erkundigt, ob für mich schon ein endgültiger Bescheid vorläge, da ich bislang nur den vorläufigen habe und innerhalb der Frist von 6 Wochen, die mir genannt wurde, auch noch keinen bekommen habe. Hmm..


    Der Familienhelfer war ursprünglich wegen meinem Bruder zu uns geschickt worden, ist aber auch danach bei uns geblieben, weil das Problem wohl die Familie allgemein war.


    Doch, meine Mutter hat weniger Geld bekommen. Das betrifft sie zwar indirekt, weil ja der Teil für mich fehlt, aber zur Miete muss sie selbst noch was zu zahlen. Ist aber ein anderer Schnack, da wäre dann wieder das Problem mit meinem Bruder.


    Naja. Ich danke euch beiden. Mein naiver Feldzug zeigt keine blümerante Aussicht, Schade. :)
    Ich werde mal einen Termin mit einer Sozialanwältin machen.. dann kann ich ja wirklich nicht mehr machen.

  • Ja, natürlich sind die 299 Euro der Regelbedarf. Nämlich der, der dem zusteht, der ohne Genehmigung auszieht.


    Wenn deine Mutter aufgrund deines Auszuges nicht die volle Miete bekommt, muss sie was unternehmen, das ist nicht korrekt.


    Eine Anwältin kannst du nicht beauftragen ohne die Zustimmung deiner Mutter. Du bist immer noch minderjährig. Warum gehst du eigentlich nicht mal zum Jugendamt und fragst dort nach Hilfe?

  • @ Turtle -

    Zitat

    Warum gehst du eigentlich nicht mal zum Jugendamt und fragst dort nach Hilfe?

    ... ich denke sie weis sehr genau das man ihr dort erklären wird das es nicht immer nach dem "wollen" geht sondern auch nach dem "können". Die Ansichten die Sie bisher gehegt hat werden von Ihr ja in ihrem letzten Beitrag schön richtig eingestuft, da hat sich also in der Zwischenzeit eine gewisse Reife ergeben, Spontanität hat ja sicherlich viel Gutes, aber die Realität scheint sie bereits eingeholt zu haben! Denke mal, das sich auch diesbezüglich die Erleuchtung sehr schnell einstellen wird!

  • Ja, ich wollte es ja nur von der TE selbst mal hören. Jugendamt ist unbequem, die bieten Heimunterbringung oder Betreutes Wohnen usw. an. Man muss sich an ganz viele Regeln halten, bekommt nur ein bisschen Taschengeld usw. Da kann man nicht tun und lassen, was man möchte. Und noch dazu mit dem Freund. Schätze mal, das sind die genauen Gründe.