Anspruch auf HARTZ IV bei veränderten Umständen?

  • Es ist Blödsinn, über das Thema zu diskutieren, es geht hier um den Einzelfall. Solange der Fragesteller nicht mehr von sich gibt, also, ob es Atteste von Fachärzten gibt, ob ihm Wegeunfähigkeit bescheinigt wurde usw., kann man sein Anliegen doch gar nicht richtig beantworten.


    Jemand, der über ein Jahr durchgängig arbeitsunfähig ist, gehört nicht ins SGB II. Und irgendwann muss das nunmal auch die Wege geleitet werden. ALG 2 ist keine Rentenleistung auf Lebenszeit.

  • Ja, Wegeunfähigkeitsbescheinigung ist das Eine. Ist aber in solchen Fällen zwingend.

    Dann vom Behandelnden Arzt eine Prognose des Krankheitsverlaufes erstellen lassen.

    I.V. mit Überprüfung der Arbeitsfähigleit durch einen Amtsarzt. Ggf. Wechsel ins SGB XII. - Im Amt zu klären.

    Rentenantrag stellen, ja. Wobei das immer eine langwierige Sache ist. Routine:

    * Antrag stellen

    * Ablehnung

    * Widerspruch

    * Ablehnung Widerspruch

    * Klage

    Ausgang offen.

    Dauer i.d.R. 2 bis 3 Jahre

    Rechtsbeistand z.B. VDK suchen.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:

  • Wenn dann einst die Rente (Rückwirkend) bewilligt wird, dann wird im Überleitungsverfahren der Rentenanspruch mit der bereits erhaltenden Sozialleistung verrechnet. Das geht dann seinen Gang.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool: