Überprüfungsantrag BAföG-Bescheid/-Vorausleistung

  • Hallo zusammen! :)


    Es geht um meinen BAföG-Antrag bzw. Vorausleistung. Zunächst die Chronologie:


    Oktober 2012: BAföG-Antrag gestellt
    Ende April 2013: Nullbescheid erhalten, Mutter muss lt. Einschätzung des BAföG-Amts für Lebensunterhalt aufkommen - seitdem erste mündliche Kontaktaufnahmen
    August 2013: Mündlich keine Einigung möglich, erste schriftliche Aufforderung, Unterhalt zu zahlen. Gleichzeitig Beantragung von Vorausleistung.
    Oktober 2013: Ermittlung des Unterhaltsanspruchs, aber keine Unterhaltszahlung vor August 2013, da hier erstmalig schriftlich aufgefordert. Parallel dazu Rückmeldung vom BAföG-Amt, dass Vorausleistung ebenfalls erst ab August 2013, nicht aber für den gesamten Bewilligungszeitraum möglich.


    Das Problem: Ich habe mir gerade für die Zeit von Oktober 2012 bis August 2013 nicht unerhebliche Summen geliehen sowie aufgrund von Nebenjobs mein Studium extrem vernachlässigt. Hierfür wird nun zunächst weder meine Mutter, noch das BAföG-Amt durch Vorausleistung aufkommen; mir aber drohen diese Verbindlichkeiten zu einer ernsten Gefahr für mein Studium zu werden, da ich zwecks Begleichung der Schulden weiterhin eine hohe Arbeitsleistung fahren muss.


    Mir geht es nun in erster Linie darum, die Vorausleistung dennoch für den gesamten Bewilligungszeitraum zu erhalten.


    Mir wurde mitgeteilt, dies sei laut Verwaltungsvorschrift auf Antrag maximal 2 Monate nach Ausstellung des BAföG-Bescheids möglich gewesen. In die Verwaltungsvorschrift habe ich angeblich keine Einsicht; der Gesetzestext sagt hierzu lediglich, dass der Antrag auf Vorausleistung innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt werden muss (was erfüllt ist).


    Mein Rechtsanwalt, der mich bei der Durchsetzung meiner Unterhaltsfoderungen berät, wies mich auf die Möglichkeit hin, mittels Überprüfungsantrag beim BAföG-Amt doch eine Vorausleistung für den kompletten Bewilligungszeitraum erreichen zu können. Zitat: "Wenn der Überprüfungsantrag durchgeht". Was meint er damit?


    Rechtsverbindlich beraten darf er mich hier leider nicht; ein Beratungsschein wurde mir von meiner Rechtsantragsstelle in dieser Angelegenheit nicht ausgestellt. Einen Überprüfungsantrag könne man alleine stellen. Es scheint mir allerdings doch komplizierter zu sein, als die Dame von der Rechtsantragsstelle mir weismachen wollte; ich habe hierzu keinerlei Formulare gefunden, daher gehe ich einfach mal davon aus, dass der Antrag in der Form eines Anschreibens zu verfassen ist. Infos bzgl. Überprüfungsantrag im Zusammenhang mit BAföG sind im Internet Mangelware.


    Daher also meine Fragen:


    1. Auf welchen Antrag soll sich mein Überprüfungsantrag beziehen, auf den ursprünglichen BAföG-Antrag oder den Vorausleistungsantrag?


    2. Was ist in diesem Fall eine sinnvolle Begründung für einen Überprüfungsantrag?
    Mögliche Ansätze: Fehler im BAföG-Bescheid oder Vorausleistungsverfahren unterstellen; ich wurde nicht über die Frist von 2 Monaten nach Ausstellung des Bescheids informiert und habe keinen Zugriff auf die Verwaltungsvorschrift; ich lasse den Antrag aufgrund der akuten Gefährdung meines Studiums nochmals überprüfen; weitere Vorschläge?


    3. Der Bescheid von Ende April 2013 wurde im Oktober 2013 nochmal neu ausgestellt, da ich inzwischen den Freibetrag für mein nebenberufliches Einkommen überschritten habe. Dumme Frage: Hätte ich jetzt nicht abermals 2 Monate Zeit für einen Vorausleistungsantrag des gesamten Bewilligungszeitraums, oder gilt dies nur für den ersten Bescheid?


    Danke für Eure Hilfe! :)


    VG
    Elisa

  • Sieht denn hier niemand eine sinnvolle, "wasserdichte" Begründung für einen solchen Überprüfungsantrag? Mit eigenen Worten kann ich meine Forderung zwar gut in Worte fassen, aber letztlich bin ich kein Jurist und möchte nicht noch mehr Fehler begehen.


    Schließlich dauert ja jetzt schon alles länger (man sagte mir, ein Überprüfungsantrag könne durchaus nochmal ein halbes Jahr dauern) und ich muss so langsam mal die Rückzahlung des geliehenen Geldes veranlassen :( Wenn der Überprüfungsantrag scheitert und ich erst vors Verwaltungsgericht müsste, bekäme ich einige Probleme.


    Was ich inzwischen herausgefunden habe:


    "Überprüfungsantrag" ist vermutlich zu unpräzise, genauer gesagt handelt es sich hier wohl um einen Antrag nach § 44 SGB X.


    Möglicherweise könnte ich mich bei einer Begründung hierauf beziehen: http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/51.html sowie http://dejure.org/gesetze/ZPO/580.html


    Es gibt beim jeweiligen Land soetwas wie einen Petitionsausschuss, der mir ggf. weiterhelfen könnte. Schließlich handelt es sich in meinem Fall um eine Behörde und möglicherweise kann ich mein Anliegen dort eher in eigenen Worten formulieren.


    Des Weiteren habe ich noch das Folgende gefunden: BVerwGE 55,23 - FamRZ 78,275


    Dieses Urteil basiert, wenn ich es denn richtig verstehe, lediglich auf §36 BAföG, welcher selbst keine Frist von 2 Monaten vorsieht, sondern lediglich vorschreibt, den Vorausleistungsantrag innerhalb des Bewilligungszeitraumes zu stellen (hier erfüllt).


    Sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass sich vor dem Stellen des Vorausleistungsantrags bemüht wurde, die Unterhaltsansprüche durchzusetzen (hier erfüllt, wenngleich vor August lediglich in mündlicher Form), kann also durchaus von einer 2-monatigen Frist abgesehen werden.


    Dies nur zur Info.


    VG Elisa

  • ....
    Was ich inzwischen herausgefunden habe:


    "Überprüfungsantrag" ist vermutlich zu unpräzise, genauer gesagt handelt es sich hier wohl um einen Antrag nach § 44 SGB X.
    ....
    VG Elisa


    Hallo,


    liest sich gut, was Du:rolleyes: inzwischen herausgefunden hast.


    Aber ich denke mir, dass Du hier wahrscheinlich keine
    ausführlichen Informationen erhalten kannst.


    Evtl. wird chico mal was zum Thema


    Zitat

    In der Regel ist die Nachforderung von Unterhalt
    für die Vergangenheit nach bürgerlichem Recht grundsätzlich
    ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein
    Tatbestand nach § 1613 BGB vor.


    oder zu



    • Oktober 2012: BAföG-Antrag gestellt
    • Ende April 2013: Nullbescheid erhalten, Mutter muss lt. Einschätzung des BAföG-Amts für Lebensunterhalt aufkommen - seitdem erste mündliche Kontaktaufnahmen
    • August 2013: Mündlich keine Einigung möglich, erste schriftliche Aufforderung, Unterhalt zu zahlen. Gleichzeitig Beantragung von Vorausleistung.
    • Oktober 2013: Ermittlung des Unterhaltsanspruchs, aber keine Unterhaltszahlung vor August 2013, da hier erstmalig schriftlich aufgefordert.




    nochwas sagen.


    dms

  • Hallo dms,


    so liest man sich wieder :D Ok, ich habe es durch Dich herausgefunden - hätte ich gewusst, dass man Dich hier kennt, hätte ich Dich natürlich erwähnt ;)


    Wäre cool, wenn es zu dem von Dir genannten Punkt noch Infos gäbe. Allerdings bekomme ich hier bereits Rechtsberatung durch einen Anwalt (ist ja separat von der Vorausleistung zu betrachten) und hier wurde mir bereits in Aussicht gestellt, dass hier wohl wirklich erst mit der ersten schriftlichen Aufforderung der Verzug eintritt. Beim BAföG ist das mglw. anders, jedenfalls lässt es § 37 BAföG vermuten, wenn ich das hier richtig interpretiere:


    (4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem
    1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
    2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.


    VG
    Elisa

  • Hallo dms,


    so liest man sich wieder :D Ok, ich habe es durch Dich herausgefunden - hätte ich gewusst, dass man Dich hier kennt, hätte ich Dich natürlich erwähnt ;)


    Wäre cool, wenn es zu dem von Dir genannten Punkt noch Infos gäbe. Allerdings bekomme ich hier bereits Rechtsberatung durch einen Anwalt (ist ja separat von der Vorausleistung zu betrachten) und hier wurde mir bereits in Aussicht gestellt, dass hier wohl wirklich erst mit der ersten schriftlichen Aufforderung der Verzug eintritt. ....
    VG
    Elisa


    Hallo,
    Du hast es also richtig aufgenommen:p.
    Ich werde hier nicht weiter auf dein Problem eingehen, weil in dem anderen Forum
    mittlerweile sehr viel zu dem Problem gesagt wurde.
    Man müsste hier sonst alles reinkopieren, um unnötige
    Wiederholungen (für mich) zu vermeiden.


    Also führe bitte dort deine Frage weiter.
    Hier warten wir mal chico ab.
    Da es sich ausschließlich um Unterhaltsrechtliche Problematiken handelt
    (deswegen meine beiden Hinweise/ Blöcke), sollte chico auch
    kein Problem :rolleyes: mit dem Sozialrecht haben.


    dms
    PS. habe im anderem Forum gerade nochmals eine Antwort erstellt.


    PSS Gruß an chico

  • Hallo,


    in der Regel reicht es aus, den Unterhaltsschulder mündlich in Verzug zu setzen. Allerdings mangelt es dann an der Nachweis. Daher solche Dinger immer schriftlich machen.


    Was den Tag des Zugangs angeht, so kann des Schreiben über die Inverzugsetzung den Unterhaltsschuldener am 30. eines Monates erreichen, er schuldet trotzdem für den gesamten Monat Unterhalt.


    Zitat

    In der Regel ist die Nachforderung von Unterhalt
    für die Vergangenheit nach bürgerlichem Recht grundsätzlich
    ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein
    Tatbestand nach § 1613 BGB vor.


    Das ist ja in der Tat richtig. Hatte das jemand bestritten? Der einzige Grund wann nicht nachträglich gefordert werden kann ist m.M.n. wenn in der Vergangenheit nicht gefordert wurde


    Wenn z.B. ein Unterhaltsschuldner sich dem Zugriff seines Gläubigers entzieht, z.B. in´s Ausland abhaut, dann macht man eine öffentliche Zustellung, durch Aushang beim Amtsgericht und damit ist die Inverzugsetzung wirksam.


    LG chico