Zeitspanne Sanktion bei eigener Kündigung

  • Hallo,


    ein Angestelltenverhältnis wird vom Arbeitnehmer selber fristgerecht gekündigt.


    Würde der Arbeitnehmer unmittelbar danach einen Antrag auf Alg2 stellen, bekäme
    die Person als Strafe sofort für 3 Monate eine 30%ige Sanktion auf seinen Regelsatz [und 20 Stockhiebe ;)].


    Würde die Person den Antrag erst 3 Monate nach der eigenen Kündigung stellen,
    bliebe die Sanktion für den Fall aus.


    Was ist, wenn die Person den Antrag 2 Monate danach stellen würde?
    Würde dann auch 3 Monate sanktioniert werden oder nur (rein rechnerisch) einen Monat?


    Vielen Dank.

  • Du liegt falsch. Die Ausnahmeregelung, dass die Sanktion taggenau mit der Sperrzeit der Agentur beginnt, gilt nur bei Fällen, wo ALG 1 Anspruch besteht und daher auch eine Sperrzeit verhängt wird (§ 31 Abs 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 31b Abs. 1 Satz 2 SGB II).


    Wenn du aber keinen Anspruch auf Alg 1 hast, wird es eine Sanktion nach § 31 Abs. 2 Nr. 4. Und da gilt die normale Sanktionsregelung, das JC hat 6 Monate Zeit, den Verwaltungsakt zur Absenkung zu erlassen.

  • Zitat

    Wenn du aber keinen Anspruch auf Alg 1 hast, wird es eine Sanktion nach § 31 Abs. 2 Nr. 4.


    soll heißen, du bekommst nicht sofort für 3 Monate alles gestrichen, sondern wir haben 6 Monate Zeit und entscheiden aus dem Bauch raus, wann wir dir 30% vom Regelsatz abziehen ... ?


    Zitat

    Und da gilt die normale Sanktionsregelung, das JC hat 6 Monate Zeit, den Verwaltungsakt zur Absenkung zu erlassen.


    was heißt das genau? welche normale Sanktionsregelung? Ein Verwaltungsakt wird doch erlassen, wenn nichts anderes gefruchtet hat, bzw. der normale Behördenweg gegangen wurde (Anhörung, etc.) oder nicht?

  • Da du die abweichende Sanktionsregelung bei Sperrzeiten kennst, ging ich davon aus, dass dir die normale geläufig ist. Außerdem habe ich doch § 31b SGB II benannt, da kannst du nachlesen.


    Der Sanktionsbescheid muss innerhalb von 6 Monaten ab dem Sanktionsereignis erfolgen und ja, wahrscheinlich kommt vorher eine Anhörung. Im Normalfall wird eine Sanktion aber auch schnellstmöglich umgesetzt.

  • hm ...


    Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig. lt. § 31b Abs. 1


    Also wenn kein Alg1 Anspruch besteht, dann kann wie o.g. eine erste Pflichtverletzung lt. § 31a Abs. 1 mit 30% für 3 Monate verhängt werden. Findet die Behörde also heraus, dass eine Pflichtverletzung in Form von § 31 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb der letzten 6 Monate stattfand, dann Gnade Dir Gott ;)


    Zitat

    Im Normalfall wird eine Sanktion aber auch schnellstmöglich umgesetzt.


    nö, s. VwVfG :cool:

  • Hallo,


    der "Fahrplan" ist das Sozialverwaltungsverfahren nach dem SGB X.


    Vielleicht hilft auch ein Besuch bei einer Erwerbsloseninitiative.


    wevell