Dürfen Sanktionen von den KdU abgezogen werden?

  • Hallo,


    meine Frau ist Vollzeit-Berufstätig. Da ihr Einkommen nicht ausreicht stocken wir auf. Ich habe jetzt eine Sanktion von 112,20 € (30%), allerdings bekomme ich als Regelbedarf 69,54 €. Der Sanktionsbetrag ist höher als das mir zustehender Regelbedarf. Es bleibt eine Differenz von 42,66 €.
    Dieser Betrag wird von den Kosten der Unterkunft abgezogen. Ist dies rechtens?


    Hier wird sozusagen die ganze Familie bestraft!


    Vielen Dank im voraus

  • Diese Entscheidung des BSG dürfte dir weiterhelfen: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=13135


    Soweit also kein Einkommen da ist, das den KdU Anteil decken könnte, haben die anderen Mitglieder der BG einen höheren Mietanteil im SGB II. Die 42,66 Euro dürften aber über den Freibetrag Erwerbstätigkeit abgedeckt sein, es kann also sein, dass das Jobcenter eben kein Abweichen vom Kopfteilprinzip festgestellt hat.

  • Vielen Dank für die Antworten.


    Im Sanktionsbescheid steht:
    für die Zeit vom-bis wird eine Minderung Ihres Arbeitslosengelds ll monatlich um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, HÖCHSTENS JEDOCH IN HÖHE DES IHNEN ZUSTEHENDEN GESAMTBETRAGS, festgestellt.


    Im einzelnen sind von der Minderung betroffen:
    - der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts.



    Daraus verstehe ich das hier nur der Regelbedarf gemeint ist, steht ja schwarz auf weiß, oder versteht das jemand anderster? Es steht ja auch nicht das KdU, -unter- im einzelnen sind von der Minderung betroffen


  • Im Sanktionsbescheid steht:
    für die Zeit vom-bis wird eine Minderung Ihres Arbeitslosengelds ll monatlich um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, HÖCHSTENS JEDOCH IN HÖHE DES IHNEN ZUSTEHENDEN GESAMTBETRAGS, festgestellt.


    Eben. Deshalb ist das kein Widerspruch. Nur, wenn der Gesamtanspruch unter 30% von (indiesem Falle hier Regelbedarfsstufe 2) 374 EUR (also 112,20 EUR) liegt, wird weniger sanktioniert. Dann aber gibt es kar kein ALG II.


    Und noch ein Lerckerlie: Bitte achte auf die Sanktionsstufen. Das wird bei küntigen Sanktionen relevant.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:


  • Im Sanktionsbescheid steht:
    für die Zeit vom-bis wird eine Minderung Ihres Arbeitslosengelds ll monatlich um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, HÖCHSTENS JEDOCH IN HÖHE DES IHNEN ZUSTEHENDEN GESAMTBETRAGS, festgestellt.


    Eben. Deshalb ist das kein Widerspruch. Nur, wenn der Gesamtanspruch unter 30% von (indiesem Falle hier Regelbedarfsstufe 2) 374 EUR (also 112,20 EUR) liegt, wird weniger sanktioniert. Dann aber gibt es kar kein ALG II.


    Und noch ein Lerckerlie: Bitte achte auf die Sanktionsstufen. Das wird bei küntigen Sanktionen relevant.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool: