Anrechnung aus geförderter Ausbildung

  • Hallo,

    Ich finde im Netz keine passenden Informationen. Meine Tochter (20) beginnt am 03.09.2018 eine geförderte Ausbildung (Fachpraktikerin Hauswirtschaft) über die Agentur/BNW und muss einen Antrag auf Ausbildungsgeld stellen. Da wir momentan im ergänzenden Bezug ALG 2 sind, habe ich bereits dem Jobcenter die Arbeitsaufnahme gemeldet. Die haben sofort einen Erstattungsanspruch an die Agentur geschickt. Auf Nachfrage wie es sich mit dem Einkommen ( Anrechnung/Freibetrag) verhält wurde mir klar gesagt, das es keinen Freibetrag gibt, da es Gelder einer Behörde seien. Im SGB steht aber klar drin, das Einkommen aus Erwerbstätigkeit mit Freibeträgen zu berechnen sind. Das würde in der Praxis bedeuten, das sie die nächsten 3 Jahre kein Geld zur Verfügung hat. Den Freibetrag sehe ich als Bonus für Erwerbstätigkeit. Aus den Arbeitsanweisungen des Jobcenters werde ich nicht wirklich schlau. Sie hatte bereits einen 450€ job, im letzten Jahr ein FSJ gemacht, bei dem sie einen pauschalen Freibetrag von 200€ hatte.


    Ist es Richtig, das sie keinerlei Freibeträge bekommt oder ist die Aussage des JC falsch.?


    Ihre eigene Aussage war, dann mach ich keine Ausbildung. da geh ich lieber Putzen. Das kann es aber ja auch nicht sein.


    Danke im voraus



    Matthias A.

  • Auf Nachfrage wie es sich mit dem Einkommen ( Anrechnung/Freibetrag) verhält wurde mir klar gesagt, das es keinen Freibetrag gibt, da es Gelder einer Behörde seien. Im SGB steht aber klar drin, das Einkommen aus Erwerbstätigkeit mit Freibeträgen zu berechnen sind.

    Hallo,


    ist es richtig, dass während der Ausbildung keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird?

    Stattdessen erhält deine Tochter Ausbildungsgeld (eine Sozialleistung/ Ausbildungsförderung nach dem SGB III).


    Wenn es so ist, wäre dies doch kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit (wie z.B. Lohn, Gehalt etc.).


    dms

  • Dann aber arbeitet sie "für Naß". Die "Förderung" verpufft. In dem Falle bleibt tatsächlich von der Ausbildung nichts nichts hängen, der Putz-Job würde sie dann finanziell besser stellen.


    Einziger Vorteil: Sie kann auf Eigenbemühungen wegen Arbeitssuche blockiren, auf Bewerbungen verzichten und Stellenangebote canceln. Das sollte auf jeden Fall schriftlich festgehalten werden. Die EGV ist dahingehend zu ändern.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:

  • In dem Falle bleibt tatsächlich von der Ausbildung nichts nichts hängen,


    Leider bin ich im ALG II nicht ganz so bewandert, aber selbst wenn das Ausbildungsgeld angerechnet werden würde,

    käme dann nicht noch der Mehrbedarf (wegen der Teilnahme an der beruflichen Reha-Maßnahme) hinzu?


    In Summe ständen ihr mehr Geld zur Verfügung.

    Außerdem erhielte sie die Fahrkosten etc. in tatsächlicher Höhe noch zusätzlich zum Ausbildungsgeld erstattet.


    dms

  • Es sind tatsächlich einige Unbakannte. Zum einen wie hoch der ergänzende Anteil (Aufstockung) ALG II ist. Zm Anderen, über welche

    und wie viele Einnahmen/Vergütungen etc. reden wir. Die Angaben sind alle irgend wie unvollständig.


    Möglich ist auch, daß die Tochter ihren Bedarf selbst decken kann. Z.B. durch Förderung, Ausbildungsvergütung, anteiligem Wohngeld, ggf. BaB (wenn das nicht schon die Förderung ist oder damit abgegolten ist). Da sie selbst in Ausbildung ist, besteht Anspruch auf Kindergeld. Klar ist schon, daß in Summe nur das "hängenbleibt", was ihren Anteil am jetztigen ALG II Bezug übersteigt. Und deckt sie ihren Bedarf selbst, ist sie gar nicht mehr im ALG II.


    Aber wo steht das mit der Reha?. Ich sehe nur, daß es sich um eine geförderte Ausbildung handelt. Also gehe ich mal von BaB & co aus.


    Im ALG II ist es im Allgemeinen so, daß Fahrgeld bei 100 EUR Freibetrag schon mit abgegolten sind. Was darüber liegt, kommt zur Erstattung. Aber eben nur bei Erwerbseinkommen.


    Also, hier wären mehr Infos schon hilfreich.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:

  • Das ist seit der Gesetzesänderung 2016 nicht mehr der Fall. Auch Fahrtkosten werden jetzt als Einkommen berücksichtigt. Dafür gibt es aber einen Freibetrag von mindestens 100 Euro, § 11b Abs. 2 Satz 5 SGB II:


    Zitat

    Von den in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, von dem Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch sowie von dem erhaltenen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sind für die Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt.