Anrechnung von Einkommen geringfügiger Beschäftigung auf BvB-Übergangsgeld der AfA

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    im Moment befinde ich mich in der Situation, dass ich an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, welche durch die bei meinem Erstwohnsitz zuständige Agentur für Arbeit finanziert wird, teilnehme. Wegen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme beziehe ich von dieser Agentur für Arbeit Übergangsgeld. Vor der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme war ich arbeitslos und bezog einige Zeit Krankengeld, da ich während meiner Arbeitslosigkeit auch formell arbeitsunfähig wurde. Vor der Arbeitslosigkeit absolvierte ich eine Berufsausbildung zum Elektriker in einem Berufsbildungswerk. Die Kosten für diese Berufsausbildung wurden ebenfalls von der für meinen Erstwohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit übernommen. Jedoch brachte ich diese Berufsausbildung im Berufsbildungswerk nicht zum Abschluss, sondern wurde nach einem Jahr wegen massivstem Fehlverhalten meinerseits gefeuert und flog hochkant aus dem Berufsbildungswerk heraus. Soviel zu meiner Vorgeschichte.

    Im Rahmen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, an welcher ich derzeit teilnehme, absolvierte ich ein Praktikum und beendete dieses, als der Praktikumsvertrag formell auslief. Derzeit ist die Personaldecke in diesem ehemaligen Praktikumsbetrieb eher schwach und man hat mir deshalb angeboten, neben der Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme eine geringfügige Beschäftigung aufzunehmen. Um einen geeigneten Arbeitsvertrag gestalten zu können, trug man mir auf, bei der zuständigen Agentur für Arbeit meine Freigrenze für den Zuverdienst zu erfragen.

    Daher fragte ich bei der für mich zuständigen Rehaberaterin der Agentur für Arbeit nach und erhielt Antwort: Ich habe gar keine Freigrenze für den Zuverdienst! Mir wird jeder Cent, den ich dazuverdiene, zu 100 % angerechnet.

    An dieser Stelle kommt nun für mich dieses Forum ins Spiel. Stimmt diese Auskunft? Liegt meine Freigrenze für den Zuverdienst wirklich bei 0,- €?

    Allein schon einmal deswegen, dass Sie sich meinen Beitrag durchgelesen haben, möchte ich Ihnen herzlich danken. Es würde mir weiterhelfen, würden Personen, die in Bezug auf diese Sachverhalte fit sind, mir antworten. Tatsächlich bin ich auch offen für andere Herangehensweisen oder weitere Vorschläge. In diesem Sinne freue ich mich sehr auf Ihre Antworten und verabschiede mich.



    Mit freundlichen Grüßen


    Der Nutzlose

  • Hallo,

    gem. § 72 SGB IX ist auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern um 20 Prozent zu vermindern ist, anzurechnen.


    dms

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    vielen Dank für diese Antwort und vor allem für den Verweis auf § 72 SGB IX. Leider habe ich den Gesetzestext noch nicht abschließend verstanden. Sehe ich es richtig, dass hier zwischen zwei Gruppen von Beziehern von Übergangsgeld unterschieden wird - eine Gruppe, bei denen jegliches Erwerbseinkommen voll angerechnet wird und einer Gruppe von "sonstigen Leistungsempfängern", bei denen jegliches Erwerbseinkommen zu 20 % angerechnet (und die 80 % ihres Erwerbseinkommens selber behalten dürfen) wird? Zu welcher dieser beiden Gruppen gehöre nun ich? Wie kann ich dies feststellen? Diese Fragen sind nun bei mir aufgekommen und es würde mich sehr freuen, würde mir jemand den Sachverhalt näher erläutern. Ich möchte selbst eine belastbare Aussage drüber treffen können, wie mein Zuverdienst zu behandeln ist. Für die Beantwortung meiner Fragen möchte ich Ihnen schon einmal herzlich danken.



    Mit freundlichen Grüßen


    Der Nutzlose

  • Sehe ich es richtig, dass hier zwischen zwei Gruppen von Beziehern von Übergangsgeld unterschieden wird - eine Gruppe, bei denen jegliches Erwerbseinkommen voll angerechnet wird und einer Gruppe von "sonstigen Leistungsempfängern", bei denen jegliches Erwerbseinkommen zu 20 % angerechnet (und die 80 % ihres Erwerbseinkommens selber behalten dürfen) wird? Zu welcher dieser beiden Gruppen gehöre nun ich? Wie kann ich dies feststellen? .

    Erwerbseinkommen kann sein

    1. Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung und

    2. Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit.


    dms

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    für Ihre Antwort möchte ich Ihnen vielmals danken. Mir ging es bei meiner letzten Fragestellung allerdings weniger darum, zu erfahren, was Erwerbseinkommen ist - dies wäre in meinem Fall nämlich das Arbeitsentgelt, welches ich mit der geringfügigen Beschäftigung erzielen könnte. Es ist für mich von Interesse, ob in meinem Fall das komplette Arbeitsentgelt zu 100 % auf mein Übergangsgeld angerechnet würde, sodass ich durch meine Nebenbeschäftigung gar keinen finanziellen Vorteil hätte oder ob mir mein Zusatzeinkommen aus der Nebenbeschäftigung nur zu 20 % angerechnet würde. Ich möchte wissen, wie viel Prozent von meinem Arbeitsentgelt mir auf mein Übergangsgeld angerechnet würden. In diesem Sinne danke ich Ihnen schon einmal sehr für das Beantworten meiner Frage und freue mich auf Ihre Antworten.



    Mit freundlichen Grüßen


    Der Nutzlose

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    hat den niemand eine Antwort auf meine Ausgangsfrage, ob in meinem Fall das komplette Arbeitsentgelt zu 100 % auf mein Übergangsgeld angerechnet würde? Es würde mich in der Tat sehr freuen und mir auch sehr weiterhelfen, wenn ich eine Antwort erhalten würde. In diesem Sinne verabschiede ich mich auch schon wieder.



    Mit freundlichen Grüßen


    Der Nutzlose

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    für diese doch sehr eindeutige Antwort möchte ich Ihnen herzlichst danken. Sind Sie sich sicher? Es ist in diesem Sinne für mich sehr schade, dass ich von einer geringfügigen Beschäftigung monetär nicht profitieren könnte. Dennoch ergehe an dieser Stelle an die Agentur für Arbeit, welche mir die erstmalige Auskunft erteilt hatte, eine Art kleines Lob dafür, dass diese Auskunft der für mich zuständigen Agentur für Arbeit korrekt war. In diesem Sinne möchte ich mich nun auch schon wieder verabschieden und möchte allen einen guten Rutsch ins neue Jahr wünschen.



    Mit freundlichen Grüßen


    Der Nutzlose