Muss ich für meine Freundin aufkommen...

  • Bin mit meiner Freundin seit ein paar Monaten zusammen und sie bezieht nun ALG II... jedoch ist sie noch in einer anderen Stadt gemeldet und will nun zu mir in die Stadt ziehen und es hier neu beantragen...


    Nun ist die Frage weil sie bei mir wohnen wird ob ich für sie aufkommen muss...


    Habe mal gehört das ich erst bei einem Eheähnlichen Verhältniss aufkommen muss und das besteht bei uns ja noch nicht da es ja erst ab zwei Jahren zählt...


    Hoffe ihr könnt mir helfen


    MFG Maddin

  • Hallo Maddin,


    genau so, wie Du schon schreibst besteht eine Bedarfsgemeinschaft, also einen Gemeinschaft in der einer zum Unterhalt des anderen verpflichtet ist, zum Beispiel beim Bestehen eine so genannten eheähnliche Lebensgemeinschaft.
    Wann diese vorliegt ist im Einzelfall zu entscheiden, jedoch beschreibt das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 87,234) eine eheähnliche Lebensgemeinschaft etwa wie folgt:


    Zitat

    Die eheähnliche Gemeinschaft ist eine typische Erscheinung des sozialen Lebens. Von anderen Gemeinschaften hebt sie sich hinreichend deutlich ab. Mit dem Begriff "eheähnlich" hat der Gesetzgeber ersichtlich an den Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft, unter dem die Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen ist. Gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.


    Zu beachten ist allerdings, dass die Nachweispflicht für das Vorliegen einer solchen eheähnlichen Lebensgemeinschaft z.Z. noch dem zuständigen Träger obliegt. Diese Nachweispflicht wird jedoch mit dem so genannten Hartz IV Optimierungsgesetz dem Leistungsempfänger auferlegt, das heisst konkret, dass der Leistungsempfänger das Nicht-Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in Zukunft beweisen muss, statt wie bisher der Träger deren Vorliegen.


    Gruß


    Philipp

  • Dank dir erstmal für deine ausführliche Erklärung aber versteh ich trotzdem nicht bin gerade erst mal knapp zwei monate mit ihr zusammen...


    Aber werde mich mal kundig machen an anderer stelle was ich machen kann...

  • Also bei zwei Montaen einer bisher getrennt lebenden Beziehung würde ich deutlich nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgehen. Die Definition knüpft an den Begriff der Ehe an, die hier m.E. noch nicht ansatzweise in Sicht ist ;)
    Hatte das "seit einigen Monaten" eher als einen deutlich längeren Zeitraum gedeutet.


    Gruß


    Philipp

  • das gesetzt schreibt aber auch, das eine eheähnliche Gemeinschaft mindesten 1 Jahr vor Antragstellung zusammen gelebt haben muss.
    Also WG machen, am besten mit Untermietvertrag oder noch besser direkt vom Vermieter.

  • Ne wir haben nun eine andere Lösung gefunden wie wir das machen...


    Werden uns nun eine große wohnung nehmen und die WG die derzeit besteht noch erweitern.


    Mal schauen was die machen denn


    Thxle an alle die gepostet haben und meine Frage ist damit beantwortet also Thread closed