Anrechnung von verspätet gezahlten AL-Geld

  • Hallo,


    ich war im Mai/Juni für ca. 20 Tage arbeitslos. Der Antrag auf Arbeitslosengeld ging nach sehr späten Erhalt der Unterlagen auch direkt zum Arbeitsamt. Im Juli hatte meine LAG ALG 2 beantragt.
    Das Arbeitslosengeld für Mai/Juli kam dann tatsächlich endlich am 01.08.2006 und wurde uns beiden als Einkommen angerechnet. Es wurde schön in 3 Teile aufgesplittet, da mein Einkommen im August mit dem Arbeitslosengeld den "Bedarf" überstiegen hat.


    Meine Frage:
    Kann Arbeitslosengeld, welches für einen bestimmten Bewilligungszeitraum Mai/Juni gedacht war überhaupt angerechnet werden?


    Wozu beantrage ich überhaupt Arbeitslosengeld, wenn mir das später eh wieder abgezogen wird? Irgendwie versteh ich das nicht, von welchem Geld hab ich dann in diesen 20 Tagen gelebt? Genau, vom Dispo, wo ich jetzt paar Monate drin bleiben werde. 600,-? legt man bei 1100,-? Harz IV nicht mal eben bei Seite.



    MFG Abgezockt


    PS Rechenbeispiel: Ich verdiene 1000? netto 40h/Woche und muss dafür 200? Sprit ausgeben + Verschleißteile + Versicherung + STEUERN. Freibetrag etwa 200?, Spritkosten werden nicht zum "Aufwand" gezählt. Der Freibetrag entspricht gerade mal meinen Spritkosten, wozu also arbeiten? Da verkauf ich doch lieber das Auto und lebe! Ist das der Sinn von Harz IV?

  • Kann mir jemand was dazu schreiben?
    Ist das ALGI als Einkommen zu einem späteren Zeitpunkt bei ALGII anzurechnen?


    Hallo,


    leider ist es so.....das ist zumindest mein Wissensstand. Es zählt der Monat des Eingangs.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!

  • SGB II §11:



    (3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen


    1. Einnahmen, soweit sie als
    a) zweckbestimmte Einnahmen,
    b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflegeeinem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
    2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.



    Ist ALG I nicht eine zweckbestimmte Einnahme? Kann man hier nicht sagen, dass diese Einnahmen zum Zwecke im Bewilligungszeitraum dienen sollte? Zum einen wird mir ALG I gezahlt und der Bewilligungszeitraum verringert sich, zum anderen wird mir das von ALG II später abgezogen. Das kann irgendwie nicht hinhauen.

  • Hallo Abgezockt,


    Du bist auf der Seite die Du oben verlinkt hast leider einem Fehler in der Formatierung der Texte aufgesessen ;)


    § 11 III SBG II lautet korrekterweise:



    Der rot markierte Teil gehört also nicht wie in deinem Link zu Punkt § 11 III Nr. 1 b SBG II, sondern bezieht sich vielmehr auf Punkt a und b.
    Zwar ist das ALG I eine Zweckbestimmte Einnahme, allerdings dient sie dem selben Zweck wie die Leistungen nach "diesem Buch", dem SGB II, nämlich der Existenzsicherung und der Grundversorgung.
    Folglich ist das ALG I meines Erachtens kein anrechnungsfreies Einkommen im Sinne des § 11 III Nr. 1 b SGB II.


    Gruß


    Philipp