Vermögen über das ich noch nicht verfügen darf

  • Halllo!
    Kurz nach meinem 18. Geburtstag hat meine Oma mit mir zusammen 30000 DM auf meinen Namen angelegt. Wir haben ausgemacht (auch schriftlich), dass ich die Zinsen behalten darf, dass ich aber über das Geld erst nach ihrem Tod verfügen darf, da sie es für evtl. entstehende Heim- und Pflegekosten verwenden muss.
    Ich war 9 Monate Leistungempfänger (bis Juli), habe aber dieses Geld nicht gemeldet, da es ja sozusagen noch zur Verfügung meiner Oma steht und nicht mir gehört.
    Jetzt habe ich einige Fragen.
    1. Was kann passieren, wenn die Arge rausfindet, das diese Geld unter meinem Namen angelegt ist?
    2. Prüft die Arge bei ehemaligen Leitungsempfängern noch die Konten?
    3. Was kann ich tun, wenn sie das Geld als meins anrechnen wollen, obwohl ich einen Vertrag mit meiner Oma habe?

  • Hast du für die Zinsen aus der Geldanlage einen Freistellungsauftrag erteilt? Dann würde ich damit rechnen, dass die Arge im Wege des Datenabgeichs aufmerksam wird.



    "3. Was kann ich tun, wenn sie das Geld als meins anrechnen wollen, obwohl ich einen Vertrag mit meiner Oma habe?"


    Rechtsanwalt beauftragen.

  • Nach § 13 Abs. 1 SGB II sind nur verwertbare Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Du darfst aber das Vermögen gar nicht verwerten. Aus dem Vertrag mit deiner Oma ergibt sich zweifelsfrei, dass zu ihren Lebzeiten dir nur der Nießbrauch (§ 1030 BGB) des Vermögens zustehen soll, nicht aber das Vermögen selber.

  • Falls du noch keine Rechtsschutzversicherung hast, würde ich dir empfehlen,eine abzuschließen.Der Sozialgerichts- Rechttschutz ist üblicherweise enthalten, es gibt auch Versicherungen, die schon das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren bezahlen.

  • Vielen Dank für die Antworten!
    Was ist denn jetzt am besten zu tun. Wäre es besser mich bei der Arge selbst zu "outen" oder zu warten ob bzw. bis sie was rausfinden.
    Wie ist das denn mit den Freistellungsaufträgen? Werden die automatisch weitergeleitet? Ich habe gehört die Arge darf nur bei begründetem Verdacht Konten überprüfen.
    Mit der Rechtsschutzversicherung ist keine schlechte Idee. Habe ich bis jetzt noch nicht. Aber greift die denn, wenn die "Tat" in der Vergangenheit liegt?

  • Hallo!


    Das Geld hätte Deine Oma gar nicht auf Deinen Namen anlegegen müssen! Sie hätte nur ganz einfach Dich als Vefügungsberechtigt über den Tod hinaus eintragen lassen müssen.... Das ist dann ein sog. "Vertrag zugunsten Dritter" . Das Geld gehört dann immer nochihr, Du hast aber jederzeit Zugriff auf die Zinsen und nach ihrem Tod kannst Du es ohne Erbschein o.ä. und unabhängig von einem bestehenden Testament abheben!


    Wäre ja ev. die rechtlich eindeutigere Lösung....


    Sowas sollten aber Berater bei einer Bank wissen..


    LG Laetitia

  • schnatterinchen: Die Zinsen hättest du bei der Arge aber als Einkommen angeben müssen.


    "Wie ist das denn mit den Freistellungsaufträgen? Werden die automatisch weitergeleitet? Ich habe gehört die Arge darf nur bei begründetem Verdacht Konten überprüfen."


    Aus § 52 SGB II ergibt sich erwas anderes:


    § 52 Automatisierter Datenabgleich
    (1) Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin,


    1.
    ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden,
    2.
    ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,
    3.
    ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,
    4.
    ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient,
    5.
    ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der Sozialhilfe bezogen werden oder wurden,
    6.
    ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur als Träger der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch bezogen werden oder wurden,
    7.
    ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen anderer Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden oder wurden.


    (2) Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs dürfen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die folgenden Daten einer Person, die Leistungen nach diesem Buch bezieht, an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln:


    1.
    Name und Vorname,
    2.
    Geburtsdatum und -ort,
    3.
    Anschrift,
    4.
    Versicherungsnummer.


    (2a) 1Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger darf als Vermittlungsstelle die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. 2Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) und der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind. 3Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss des Datenabgleichs zu löschen.
    (3) 1Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. 2Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Absatz 1 nutzen. 3Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.
    (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst.

  • Und hier noch § 45 d EStG:
    § 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
    (1) 1Wer nach § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist oder auf Grund von Sammelanträgen nach § 45b Abs. 1 und 2 die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt, hat dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zufließen, folgende Daten zu übermitteln:


    1.
    Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Person - gegebenenfalls auch des Ehegatten -, die den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber),
    2.
    Anschrift des Auftraggebers,
    3.
    bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,


    a)
    die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist,
    b)
    die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
    c)
    (weggefallen)
    d)
    (weggefallen)


    4.
    Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags.


    2Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen maschinell verwertbaren Datenträgern zu erfolgen.3Im Übrigen findet § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung entsprechende Anwendung.4Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulassen, wenn eine Übermittlung nach Satz 2 eine unbillige Härte mit sich bringen würde.
    (2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt.2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.