Hilfe - Rückforderung

  • hallo ihr lieben, leider habe ich mich so richtig in die sch... geritten. aber vielleicht könnt ihr mir doch noch einige tipps geben.
    sachverhalt: seit sommer 2006 bin ich durch verschiedene ereignisse lange zeit ganz schwer depressiv gewesen, was die arge über den med. dienst dazu bewogen hat, mich für zunächst 1 jahr freizustellen. seit 01.10.08 bin ich rentnerin wegen voller erwerbsminderung - zunächst auf zeit -. u. a. war es für mich gaaaanz schwierig, mich um meine korrespondenz etc. zu kümmern. hatte zeitweilig auch von der awo eine betreuerin wegen der postgeschichte, aber bin dann in eine therapie gewechselt, weil das nicht so klappte, wie ich es mir gewünscht hatte. habe dann im frühjahr 2008 einen insolvenzantrag gestellt. bei den vorbereitungen dazu habe ich bemerkt, dass ich unabsichtlich der arge unterhaltszahlungen in höhe von 2.595 € nicht gemeldet hatte. zunächst habe ich die unterhaltsbeträge an die arge weitergeleitet, aber als ich dann mal einen scheck direkt weiterleiten wollte, musste ich den wieder abholen und auf mein konto einzahlen, weil die arge damit nichts anfangen konnte. ab da bin ich leider total ins schleudern gekommen und habe die schecks dann immer auf mein konto eingezahlt - eben bis zum insolvenzverfahren.
    ich bin dann reumütig zur arge und habe alles erklärt. die sb hat eine vereinbarung entworfen, wonach ich für mich und meine in der bg verbliebenen drei kinder (also für alle insgesamt) 50 € im monat abgezogen bekommen sollte. geschehen ist nichts. anfang märz 2009 haben meine aus der bg zwischenzeitlich ausgezogene tochter, mein volljähriger sohn in der bg und ich jeweils ein anhörungsschreiben zu der rückforderung erhalten.
    ich habe auf die abgeschlossene vereinbarung hingewiesen und auf meinen gesundheitszustand, dass es deshalb und nicht, weil ich absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt hätte, zu dem dilemma gekommen ist.
    meine tochter und mein sohn haben sich auf meine erklärung berufen und ebenfalls erklärt, dass die arge sich an die geschlossene vereinbarung mit 50 € für alle festhalten lassen soll. tochter bezieht bafög und studiert, sohn hat kein einkommen, 12. klasse.
    meine tochter hat die mitteilung bekommen, da sie nicht mehr in der bg aufgeführt sei, müsse sie selbst erstatten, kann ratenzahlung beantragen.
    mir hat man geschrieben, dass für mich, meinen volljährigen sohn sowie meine mdj. tochter und sohn die ratenzahlungsvereinbarung gelte. man hätte aber nicht ohne weiteres etwas abziehen dürfen, weil vorher eben die anhörung und die genehmigung habe erteilt werden müssen. (trotz ratenzahlungsvereinbarung?)
    ich würde bald einen aufhebungs- und erstattungsbescheid bekommen.
    dieser ist jetzt sowohl an meine tochter, an meinen volljährigen sohn mit ihren beträgen - teilweise falsch - und an mich für meine beiden mdj. kinder gegangen. zahlungen sollen an die regionaldirektion geleistet werden. uns allen ist in diesem bescheid der vorwurf gemacht, unserer verpflichtung zur änderung zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen zu sein (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. außerdem haben wir einkommen oder vermögen erzielt, das zum wegfall oder zur minderung unseres anspruchs geführt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X).
    meine fragen:
    1. kann man uns - also auch mir - den vorwurf machen, ich hätte grob fahrlässig gehandelt, obwohl das nachweislich aufgrund meines gesundheitszustandes geschehen ist?
    2. ist es richtig, dass meine tochter selbst erstatten muss, weil sie nicht mehr in der bg aufgeführt ist? man will ja geld zurück haben aus zeiten, in denen sie der bg angehörte und ich auch für sie die vereinbarung geschlossen habe.
    3. muss mein volljähriger sohn jetzt auch selbst zahlen, obwohl die arge vorher bestätigt hat, dass für ihn die vereinbarung geltung hat? er hat als schüler gar kein eigenes einkommen.
    ist alles zwar sehr ausführlich geworden, aber ich hoffe, jemand liest trotzdem bis zum ende und kann mir dann evtl. auch noch antworten geben.
    vielen dank schon mal und ganz liebe grüsse von jolik

  • wow das ist ein sachverhalt...
    also grundsätzlich hat die vereinbarung mit der rücknahme des bescheides nichts gemeinsam,
    die rücknahme nach §45 "kann" (nach ermessen) und nach 48 "ist" (ohne ermessen) zurückzunehmen, die sozialgerichte wollen insbesondere im §45 eine anhörung, dem 48 ist es nicht schädlich, die anhörung ist also auf die rücknahme des bescheids gemünzt, da ihr offensichtlich zu viel leistungen bekommen habt.


    das erste problem welches ich hier sehe ist die privatinsolvenz, wenn das verfahren schon eröffnet ist, die schulden aber im zeitraum vor der eröffnung entstanden sind, müsstest du dich unbedingt mit deinem insolvenzverwalter in verbindung setzen, da hier die angestrebte restschuldbefreiung auf dem spiel steht


    wenn du keinen gesetzlichen betreuer in der vergangenheit hattest, wird es schwer den vorwurf der fahlässigkeit abzuschmettern, denn einerseits kann man nicht auf vereinbarungen pochen und andererseits sich als medizinisch gehandicapt hinstellen... das funktioniert nicht,


    natürlich kann die arge auf jeden einzelnen in der BG zurückgreifen, insofern die personen volljährig sind, theoretisch kann sogar jede person auf einen eigenen bescheid anspruch haben... vielmehr solltest du in der arge genau klären um wieviel geld es geht und nochmals eindeutig die schuld anerkennen für alle zum damaligen zeitpunkt in der bg wohnenden personen, immerhin hatten die anderen ja keine chance eine eigene wirksame willenserklärung in hinsicht des leistungsbezugsabzugeben, damit bleibst du alleiniger ansprechpartner und deine kinder sind ersteinmal aus dem schussfeld
    hier gibt es aber auch wieder mehrere probleme, die ganze sache läuft ja darauf hinaus, das das geld der zuviel geleisteten beträge an die arge zurück muss, fraglich ist, ob du im insolvenzverfahren (wohlverhaltensphase) überhaupt soetwas unterschreiben solltest bzw. darfst UND ob die arge mit dir auf grund deiner insolvenz überhaupt einen vertrag über die rückzahlung abschließen möchte... (dahrlehensverträge sind kein öffentliches recht)


    ich vermute, dass du ohne anwalt nicht weiterkommst, wenn die arge dir ein dahrlehen verwehrt.

  • uiffi
    danke, dass du dir die mühe gemacht hast, alles durchzulesen. den vorwurf der groben fahrlässigkeit meine ich schon abschmettern zu können. denn ich habe die vereinbarung mit der arge getroffen, nachdem ich eine lange zeit ganz schlimmer depressionen usw. - will da nicht näher drauf eingehen - hatte und ich mich dann etwas besser fühlte. deshalb konnte ich ja auch den insolvenzantrag vorbereiten und kam erst auf den fehler. gerade bei depressionen und ähnlich gelagerten krankheitsbildern ist es ja so, dass sie nicht ständig ganz schlimm da sein müssen, sie können sogar ganz vergehen oder auch mehr oder weniger schlimm wieder auftreten. das können sogar die gutachter bestätigen. da paßt deine anmerkung nicht so ganz. aber dadurch ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 nicht aus der welt.
    aber kann die arge denn selbst eine vereinbarung entwerfen, mir dann monate später deren inhalt bestätigen, bis auf den punkt, dass meine mittlerweile aus der bg ausgeschiedene tochter allein zahlen muss, und sich dann doch nicht daran halten müssen. das ist doch eine amtliche stelle, die sich auch an vereinbarungen halten muss oder können die hin und her, wie sie gerade lustig sind? wenn man etwas vereinbart, dann müssen sich doch beide parteien daran festhalten lassen!