Beiträge von Kätzchen35

    Hallo Katharina,


    bitte noch mal zur verständigung:
    die ARGE hat Unterhaltsvorschuss als Einkommen angerechnet obwohl du diesen weder bezogen noch beantragt hast??
    Wenn dem so ist, dann bitte umgehend einen Überprüfungsantrag (da ich davon ausgehe das die Widerspruchsfrist schon abgelaufen ist) stellen.
    Die ARGE kann KEIN Einkommen anrechnen was nicht da ist!!!!!!!



    Zum Mai hat der Kindesvater die Unterhaltszahlung für das Kind aufgenommen. Unterhaltszahlungen stellen nach dem Sgb II Einkommen dar.Demnach ist dies Einkommen des Kindes.


    LG
    Kätzchen

    Hallo GothicQuest


    Da der Stromanbieter auf keine Ratenzahlung eingeht stell umgehend einen Antrag auf ein Darlehn wegen unabweisbaren Bedarf bei ihrer zuständigen ARGE stellen (§ 23 Abs. 1 SGB II).
    Schriftlich und ab damit.


    Zur Übernahme von Stromschulden im SGB II
    rechtskräftiges Urteil vom 02.04.2008 - L 7 B 251/07 AS ER


    weiterhin bitte mal hier weiter lesen:



    Auszug:
    Nach dem BSG-Urteil sei es rechtlich nicht mehr haltbar, dass ein bestimmter Prozentsatz der separat übernommenen Mietkosten zur Berechnung der Energiekosten herangezogen werde, erklärte der BAG-SHI-Vorsitzende Andreas Geiger. Man rate daher den Betroffenen, Widerspruch gegen ihre Bescheide einzulegen. "Wenn sich dabei herausstellt, dass mehr als 20,74 Euro einbehalten werden, müssen die geltenden Bescheide geändert werden und die Kommunen müssen die zusätzlichen Kosten übernehmen", sagte Geiger.


    weiterlesen unter:
    www.sozialer-brennpunkt.de


    LG
    Kätzchen

    Hallo rschnell,


    ausgehend vom verdienst in höhe von (Brutto) 862 Euro hat sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von ca. 615 Euro............allerdings kann ich ja von hieraus nicht dagen wie hoch die Steuern und die Pflichtbeiträge zur SV sind (steht auf der Lohnabrechnung), diese müssen ebenfalls noch in Abzug gebracht werden, ebenso wie eventuelle Fahrtkosten zum Arbeitsplatz.


    LG
    Kätzchen

    Hallo Käzchen 35


    ich danke dir für die schnelle antwort habe schon da angerufen jetzt must es erst mal geprüft werden doch werde ich es noch schriftlich ein reichen ist glaub ich besser


    Hat die Behörde es laut deinem Bescheid als Einkommen gewertet?


    Wenn ja, anrufen ist diesbezüglich nicht das richtige.
    Es ist immer wichtig ALLLES schriftlich zu machen. Also Widerspruch einreichen und per Einschreiben abschicken.


    LG
    Kätzchen

    Nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 SGB II


    haben nichterwerbsfähige Personen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht.



    LG
    Kätzchen

    Hallo Gerd,


    Spesen dürfen nicht als einkommen angerechnet werden.
    Dazu gibt es auch ein Urteil:
    SG Detmold S 10 AS 151/06 ER
    Vom Arbeitgeber innerhalb der Sätze des EStG gezahlte Verpflegungsmehraufwendungen (sog. Spesen) sind der Bedarfsgemeinschaft nicht als Einkommen zurechenbar, weil sie dem Ausgleich von Nachteilen heimatferner Verpflegung und damit einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen.


    LG
    Kätzchen35

    Hallo Penny,


    wenn bei deinem Schwiegervater trotz Witwenrente ( da anzurechnetes Einkommen) und eventuell weitere Einkommen Bedürftigkeit besteht und die Rechnung der Stadt unter die Bestattungskosten fallen, dann kann er einen Antrag beim Amt zur Übernahme der Bestattungskosten stellen.
    §74 SGB XII
    "Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemuten werden kann, die Kosten zu tragen"



    LG
    Kätzchen

    Hallo andi,


    7 SGB II (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder



    Ein Überprüfungsantrag macht demnach keinen Sinn, dieser würde ins Leere laufen.


    LG
    Kätzchen

    Hallo,


    ein Versuch ist es allemale Wert. Hierbei sollte sie die Situation genausens darlegen, warum sie umziehen will.
    Allerdings stellt sich mir die Frage ob dies was bringt..............ich würde es ihr wünschen. Die "Gefahr" das ihr Ex die "neue Wohung" ausfindig machen kann besteht aber leider immer.


    Sollte sie keine Genehmigung zum Umzug vom Amt erhalten, kann sie auch ohne Genehmigung umziehen. Allerdings ist dann folgendes zu beachten:
    1. Keine Umzugkosten und weitere Kosten die damit verbunden sind
    2. darauf achten das die Wohnung im angemessenen Bereich liegt


    LG
    Kätzchen

    Hallo Peter,


    in diesem Fall sieht das SGB II KEINE Härtefallregelung vor.


    Ein Beratungsgespräch bei einer Schuldnerberatung kann allerdings anderwaltige Infos bringen.


    LG
    Kätzchen


    Hallo Andy,


    Also ihr bekommt laut Bescheid 975,88 Euro plus habt ihr noch das KG und den Unterhalt macht also ein monatlices Einkommen von 1386,88 Euro.
    Ich weis bei allen monatlichen Ausgaben bleibt auch nicht viel.



    Diese von dir aufgeführten Kosten
    Strom (Fußbodenheizung) 150
    Tele und Handy (mobil sein für AA) 100
    Tochter Hobby (Reiten) 50
    Auto (Man muss ja mobil sein für das Amt)
    Küche (Ratenkauf da kein Bargeld im Hause war oder ist)
    Sonstige Kosten
    interessiert das Amt nicht. Ist leider so.


    Von mir aber nochmal einen kleiner Tip:
    Lt. BSG Az: B 14/7b AS 64/06 R vom 27.02.2008 sind Stromkosten über 20,74 € von der ARGE zu übernehmen !
    Weiteres dazu findest du hier:
    http://www.sozialer-brennpunkt.de/Forum/index.php?topic=3021.0


    LG
    Kätzchen

    Hallo Andy,


    das Amt hat hier vollkommen nach Vorschrift berechnet. KG und Unterhalt zählt als Einkommen des Kindes und wird somit in vollem Umfang bei der Berechnung mit einbezogen.


    Kleiner Lichtblick, der ALG II Regelsatz steigt um 1,1%. Demnach muss auch unaufgefordert ein neuer Bescheid erfolgen.


    Weitere Infos zum Beispiel hier:
    www.sozialer-brennpunkt.de


    LG
    Kätzchen


    meine frage kann ich in dieser wohnung bleiben wenn ich die restlichen knappen 50 euro selber zahle da ich einen hundert euro job noch habe kein problem wäre ???


    würde mich sehr über antworten freuen



    Hallo Ginger,


    als erstes muss ersteinmal die Wohnung für 6 Monate vom Amt, anch Auszug deines Mannes, weiterhin voll übernommen werden.
    Ansonsten kannst du sehrwohl in der Wohnung bleiben, wenn du den Rest der Miete selber aufbringen kannst.


    LG
    Kätzchen

    Hallo Onkelz_1983,


    ein unentschuldigtes Fehlen kann natürlich Sanktionen nach sich ziehen.


    Egal wie lange man ALG II bezieht, man muss diese Leistungen nicht zurückzahlen.


    Was ich allerdingsnicht ganz verstehe
    Zitat:
    "Dazu kommt noch.als ich Hartz4 beantragt habe hat mir mein Berater gesagt das ich das Geld zurückzahlen müsse, weil ich war eine ganze zeit ohne Krankenversicherung war nicht arbeiten und musste mich dann irgendwann bemühen um weiter Geld zu bekommen! "
    Zitat ende
    Liebe Grüße
    Kätzchen

    HAllo Karuschka,


    in diesem Fall würde ich einen Widerspruch einreichen. Sollte die widerspruchsfrist von 4 Wochen schon abgelaufen sein, dann kann auch ein so genannter Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt werden



    Nach § 7 SGB II Abs3a (insbesondere Nr.1) gilt:


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1.länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen


    Aus diesem Grund ist die Anrechnung deines Einkommen NICHT gegeben.


    Also bitte Tätig werden!


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo heigries,



    Regesatz für die Kinder 3 mal 208 sind 624 euro
    Regelsatz für euch 2 mal 312 sind 624 euro
    Macht zusammen 1248 euro Regelsatz
    Anzurechnetes Einkommen nach allen Abzügen sind 689 Euro.........................richtig?


    1248 Euro minus anzurechnetes Einkommen von 689 euro
    Macht ein Anspruch auf 559 euro plus KDU


    Würde mir gern mal den Bescheid anschauen............schon merkwürdig.


    Liebe Grüße
    Kätzchen


    Fataler Fehler...................habe das Kindergeld und eventuelle UVG vergessen...................dann sieht das schon anders aus. Sorry