Beiträge von Kätzchen35

    Hallo BarbaraSusanne,


    Möglichkeit 1
    die Mutter des Kindes kann beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn der Kindesvater den Unterhalt nicht selber tragen kann. Diesen Unterhaltsvorschuss muss er allerdings wieder zurückzahlen.


    Möglichkeit 2
    Andererseits braucht die Kindesmutterr den Unterhaltsvorschuss auch nicht in Anspruch nehmen, sondern kann,wenn sie das möchte den Unterhalt eben auch von den Großeltern einklagen.
    Nach dem BGB könnten eben auch unter bestimmten Vorraussetzungen, die mir allerdings im einzelenen nicht bekannt sind. auch Großeltern zur Unterhaltszahlung herangezogen werden.
    Großeltern können allerdings nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt verpflichtet werden.


    Aber ich denke mal das Möglichkeit 1 die realität ist.


    LG
    Kätzchen35

    Hallo Emma,


    bitte auf keinen Fall kündigen. sorry, aber dein SB erzählt Müllschitt.........wenn ich das lese platzt mir der Kragen. Niergendwo steht im SGB II geschrieben, das du deinen Job kündigen musst, was für ein unsinn.
    Sanktion brauchst du diebezüglich nicht erwarten, weil es schlicht und einfach nicht rechtens ist, was dein SB dir da erzählt.


    LG
    Kätzchen35

    Hallo miss_mystique



    ein Auszug aus der elterlichen Wohnung wird erst dann genehmigt, wenn
    1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann
    §22 a S 2 Nr. 1 SGB II
    2. derer Bezug der Unterkunt zur Eingleiderung in den Arbeitsmak erforderlich ist oder
    §22 a S 2 Nr. 2 SGB II
    3.eine sonstiger, ähnlicher schwerwiegender Grund vorliegt
    §22 a S 2 Nr. 3 SGB II


    Wenn ein Auszug der U25 jährigen ohne Zustimmung des Amtes aus dem Elernhaus erfolgt, dann hat dies Folgen:


    U25 werden (obwohl sie nicht mehr im Elternhaus wohnen) weiterhin zur BG der Eltern gezählt.
    Regelleistung von 276 Euro, wenn Auszug ohne Zustimmung.(§22a SGB II)
    Kein Anpuchs auf Übernahme der KDU.(§22 a S 1 SGB II)
    Kein Anspruch auf Erstertattung für die Wohnung (§23 Abs.6 SGB II)


    Gruß
    Kätzchen35

    Hallo Dysia,


    leider sieht das SGB II (sowie auch einige Gerichtentscheidungen) keine Beihilfe zur Einschulung vor. Traurig aber wahr.
    Allerdings gibt es einige Gemeinden die eine schulbeihilfe z.b. in Form eines Gutscheines gewähren.


    Mir liegt eine solche Liste vor. wenn du mir sagst wo du wohnst ( auch per PN) kann ich mal nachschauen, ob deine Gemeinde dort mit aufgeführt ist.


    LG
    Kätzchen

    Hallo Damaja,


    in einem solchen Fall gehst du zu deinem zuständigem AMtgericht und beantragst einen sogenannten Beratungsschein. Dieser kostet 10 Euro. Mit diesem sucht du dann einen Rechtsanwalt für Sozialrecht auf. Weitere Kosten entstehen dir dadurch KEINE.


    LG
    Kätzchen

    Guten Morgen heigries,


    was ich da lesen muss ist wahrlich nicht so doll.
    Bitte sag mir mal, ob zumindest der Kindesunterhalt vom anre4chenbaren Einkommen abgezogen wird?


    ICh melde mich mal per PN bei dir.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo heigries,


    wenn Unterhalt an Kinder (wie im Falle deines Partners) gezahlt werden und er dann zu ALG II Bezieher wird, kann er die Unterhaltszahlungen nicht mehr aufbringen.
    Es gibt zwei Möglichkeiten:
    1. den Unterhalt aussetzen
    2. den Unterhalt weiter bezahlen und die Behörde zieht den Unterhalt vom anrechnebaren Einkommen ab.


    zu 1. Unterhaltszahlungen aussetzen:
    § 1603 BGB Leistungsfähigkeit
    (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.


    Unterhaltszahlungen sind nicht zuzumuten, wenn man dadurch zum ALG II Bezieher wird.
    Er kann beim Familiengericht einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts oder Aussetzung der Unterhaltspflicht stellen, wenn er durch den Unterhalt unter die ALG II Bedarfsgrenze rutscht. Laufende Unterhaltsverpflichtungen können dann mangels Einkünfte auf Null gesetzt werden.


    zu 2. Unterhaltszahlungen vom Einkommen absetzbar


    § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II


    Zu berücksichtigendes Einkommen


    7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag...........


    Hoffe ich konnte etwas Klärung bringen


    LG
    Kätzchen

    Hallo Silke_René,


    ausschlaggebender Punkt ist hier, das du mit deinem Partner KEINE Bedarfsgemeinschaft (eheähnliche Gemeinschaft) bildest. Für ein vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft gibt es eine Feststellung:


    § 7 SGB II (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Heißt du bildest mit deinem Kind eine eigene BG.


    Sollte die Widerspruchsfrist von 4 Wochen schon abgelaufen sein, dann bitte umgehend diesbezüglich ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.


    LG
    Kätzchen

    Hallo tm05112006


    ausgehend davon, das ihr als BG (Bedarfsgemeinschaft) beim ALG II geführt werdet, so wird auch das Einkommen deines Partners mit angerechnet.
    Schau dich hier mal im Forum um, was die Einkommensanrechnung und Absetzungsbeiträge anbelangt, du findest darüber sicher was, wurde schon des öffteren erläutert.
    Kredite werden nicht beim Einkommen berücksichtigt.


    LG
    Kätzchen

    Hallo dess,


    bist du alleinerziehend ( aber trotzdem noch verheiratet........getrennt lebend?)? dann RS 347?
    oder
    Familiensituation: Mann, du und zwei Kinder..........................heißt Bedarfsgemeinschaft nd RS 311 ?


    Grüssle Kätzchen

    HAllo Ihr Zwei,


    NIcht anzurechnedes EInkommen:
    Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder bis zu 300€, sowie das Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des Elterngeldes.
    In den sechs Wochen VOR der Geburt ist das Mutterschaftsgeld dagegen als Einkommen zu berücksichtigen.


    Da euer Zwegr aber jetzt da ist gilt: Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder bis zu 300€, sowie das Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des Elterngeldes....................NICHT anzurechnendes Einkommen.


    Widerspruch einlegen gegen den Bescheid der ARGE.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Leidesgenossen,



    Daraufhin habe ich am 14.11. mit dem stellv. Amtsleiter eine Vereinbarung getroffen (mein SB war zu diesem Zeitpunkt nicht im Amt), er schlug vor, dass wenn ich den Widerspruch zurückziehe und dem Sozialgericht mitteile, dass Verfahren einzustellen, könne ich einen Fortzahlungsantrag, der dann ab Dezember gilt, stellen. Diese mündliche Vereinbarung zwischen mir und dem stellv. Amtsleiter musste ich machen, denn sonst wäre daraus eine unendliche Geschichte draus geworden.


    Das war der falsche Weg, hättest du nie tun sollen.


    Also das gleiche Spiel von vorn.


    Grüße
    Kätzchen

    Hallo arglos,


    gehe ich richtig in der Annahme, das deine Freundin vom Amt schrliftl Aufgefordert wurden ist, sich eine "neue" Wohnung zu suchen, da ihre alte Unangemessen ist?


    Dessen ungeachtet, ja sie kann einen neunen Antrag auf ALG II stellen.


    Findes es im übrigen KLASSE wie du sie unterstützt.


    Für weitere Fragen stehe ich gern weiterhin zur Verfügung, auch gerne per PN.


    Viel Erfolg!


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo,


    es gilt das Zuflussprinzip. Heißt wenn dir as Geld am 30.10. auf deinem Konto eingegangen ist, wird es dir auch für diesen Monat angerechnet, ggf. Überzahlung kann zurückgefordert werden.


    Überbrückungs bzw. Toleranzzeit gibt es nicht.
    Sprich mit der Leistungsstelle über eine Vereinbarung der Höhe der monatl. Rückerstattung.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Doradonna,


    der Gesetzgeber hat den für das Alg II zuständigen Behörden vorgeschrieben, für Alg II-Beziehende die tatsächlichen Kosten dieser Klassenfahrten zu übernehmen, die im Rahmen der Schulpflicht stattfinden. Den zuständigen Verwaltungen wurde nicht eingeräumt, etwa nur pauschaliert oder nur anteilig die Kosten zu erstatten! (Vgl. § 23 Abs. 3 Satz 5 wie auch § 27 Nr. 3 SGB II*)
    schau dir bitte mal folgendes Urteil an:


    SG Oldenburg S 47 AS 1056/06 vom 18.09.2006


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Weissberg,


    Sieht nicht grad gut aus mit einer größeren Wohnung. Alllerdings muss ich sagen.................zu verlieren hast du nix, stell einfach mal einen Antrag. Deine Bergündung solltes du ausführlich ausführen.
    Hier sollte bei Antragsprüfung immmer der einzelfall geprüft werden.
    Wenn die Kinder sich regelmässig am Wochenende oder in den Ferien in deinem Hasuhalt aufhalten, sollte man schon eine größere Wohnfläche "genehmigen". Wie gesagt, es ist bei jeder Entscheidung immer der Einzelfall zu prüfen.
    Ich meine es gab dahingehend auch mal ein Urteil vom SG Magdeburg.


    Also trau dich!


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo tiger123,


    das kopfschütteln war nicht für dich gedacht.


    Wenn du meinst das die Sperrung nicht gerechtfertigt ist, musst du dagegen vorgehen.
    Allerdings kann ich dir auch nicht genau sagen WIE, weil du ja nicht darüber reden bzw. schreiben möchtest.Hier kann dir niemand helfen, wenn er nicht mal annähernd die Umstände deiner Problematik kennt. Wie denn auch?!
    Deshalb bleibt dir nur der Gang zu einem RA offen. Vorab geh bitte umgehend zu deinem zuständigem Amtsgericht und beantrage einen Beratungsschein, mit diesem suchst du dann einen RA für Sozialrecht auf.


    Viel Erfolg
    Kätzchen