Warum das Basiskonto seinen Sinn verfehlt

Lange wurde darauf gewartet, am 19. Juni 2016 trat es endlich in Kraft – das Recht auf ein Girokonto.

Durch das von der Europäischen Kommission und der BaFin hart erkämpfte Zahlungskontengesetz gibt es nun zum ersten Mal in der Geschichte Deutschlands ein Gesetz, das allen Bürgern das Recht auf ein sogenanntes Basiskonto einräumt.

Doch während die Intention hinter dem Basiskonto – nämlich niemandem vom bargeldlosen Zahlungsverkehr auszuschließen – durchaus löblich ist, hapert es an der Umsetzung des Gesetzes.

Was besagt das Zahlungskontengesetz?

Bereits im Jahr 2014 veröffentlichte die Europäische Kommission die Richtlinie 2014/92/EU über die „Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen“.

Die Richtlinie forderte die EU-Mitgliedstaaten dazu auf, auch Menschen mit geringer Bonität und / oder ohne festen Wohnsitz die Führung eines Zahlungskontos mit allen grundlegenden Funktionen zu ermöglichen. Deutschland setzte die Richtlinie im Juni 2016 durch das Zahlungskontengesetz (ZKG) in deutsches Recht um.

Einen Anspruch auf ein Girokonto mit Basisfunktionen hat seitdem jeder Verbraucher, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält. Dazu gehören auch Menschen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende sowie geduldete Personen, also Menschen ohne Aufenthaltstitel.

Das Ziel hinter dem Zahlungskontengesetz ist demnach, jede Art von Diskriminierung zu verhindern und allen Bürgern die Teilnahme am Zahlungsverkehr zu ermöglichen. Besonders Personen mit schwacher Bonität, wie Obdachlose, Asylbewerber sowie Kontoinhaber, deren Konto bereits einmal gepfändet worden ist, hatten früher erhebliche Probleme, ein Girokonto zu eröffnen.
Zwar hatten sich die Banken in Deutschland bereits 1995 im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung dazu bereit erklärt, ein „Jedermann-Konto“ in ihren Filialen anzubieten, eine gesetzliche Verpflichtung gab es jedoch nicht.

Kreditinstitute in der Pflicht

Durch das Zahlungskontengesetz ist nun jede Bank dazu verpflichtet, ein Basiskonto in ihrem Produktportfolio anzubieten. Das Konto muss über alle Basisfunktionen eines Girokontos verfügen, darunter Überweisungen zu tätigen und zu empfangen, Bareinzahlungen und Barauszahlungen sowie Kartenzahlungen. Eine Überziehung des Kontos (Dispositionskredit) muss die Bank jedoch nicht einräumen.

Für Personen, die zur Führung eines Basiskontos berechtigt sind, muss die Bank das Basiskonto binnen zehn Werktagen einrichten. Doch diesen Service lassen sich die Kreditinstitute einiges kosten.

Basiskonto: Banken kassieren kräftig ab

Die Stiftung Warentest nahm kürzlich 108 Banken und deren Basiskonten unter die Lupe, die traurige Bilanz: Banken nutzen die mittelose Zielgruppe des Basiskontos schamlos aus.
Über 300 Euro kostet das teuerste Basiskonto pro Jahr, es gibt aber günstige und einige wenige kostenlose Basiskonten. Laut Gesetz müssen die Gebühren der Bank „angemessen und marktüblich“ sein. Diese schwammige Formulierung nutzen die Banken teils schamlos aus, sodass die Kosten für Kunden eines Basiskontos häufig höher als bei klassischen Girokonten sind. Dies wiederum scheint unvereinbar mit dem eigentlichen Ziel des Basiskontos.

Bei den meisten Instituten zahlt der Kunde neben den Kontoführungsgebühren noch zusätzliche Kosten für die Girocard, einzelne Buchungsposten und Kontoauszüge. Die Banken rechtfertigen die hohen Kosten mit einem erhöhten Aufwand für Beratung und Kontoeröffnung. Besonders für die Zielgruppe des Basiskontos führen diese Kosten jedoch zu einer hohen finanziellen Belastung.

Erste Erfolge für Verbraucherschützer

Die unverhältnismäßig hohen Gebühren rufen indes Verbraucherschützer auf den Plan. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in Österreich hatte kürzlich gegen die UniCredit Bank Austria geklagt.

Die Bank verlangte für die Eröffnung eines Basiskontos eine Gebühr von 39 Euro. Ferner waren Auslandsüberweisungen sowie Zahlungen und Barabhebungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nicht möglich. Der Fall wurde vom Handelsgericht in Wien aufgenommen, nach genauer Prüfung der Sachlage gab das Gericht dem VKI Recht.

Bei solch hohen Kosten und der Beschränkung des Handlungsspielraums, handle es sich um eine gesetzeswidrige Diskriminierung. Durch das Urteil in Österreich können nun auch deutsche Verbraucher auf Verbesserungen hoffen. Tatsächlich hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen in der Folge drei Banken für die Konditionen ihrer Basiskonten verklagt. Ein Urteil wurde noch nicht gesprochen.

Fazit: Am Kunden vorbei

Der Sinn hinter dem Basiskonto, finanziell benachteiligten Personen die Teilnahme am Zahlungsverkehr zu ermöglichen, wird durch die teils horrenden Gebühren der Banken pervertiert. Hier ist zweifelsohne noch Handlungsbedarf nötig, um die vom Zahlungskontengesetz intendierte Antidiskriminierung von mittelosen Verbrauchern zu erzielen.