persönliche Voraussetzungen

Neben den bereits beschriebenen Anforderungen an die Ausbildung sowie den bisherigen Bildungswegs des Antragstellers, können sich weitere Hindernisse für die Förderung nach dem BAföG aus dem Alter oder der Staatsangehörigkeit des Antragstelers ergeben

Staatsangehörigkeit

Unproblematisch dem Grunde nach anspruchsberechtigt sind deutsche Staatsangehörige.

Aber auch in Deutschland lebende Ausländer können dem Grunde nach leistungsberechtigt sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz in Deutschland, sowie einen Ehepartner oder Elternteil hat, der deutscher Staatsangehöriger ist. Darüber hinaus sind dem Grunde nach auch anerkannte Asylbewerber oder Flüchtlinge leistungsberechtigt.

Aus EU-Mitgliedsstaaten stammende Studierende sind leistungsberechtigt, wenn sie vor dem Beginn Ihres Studiums in Deutschland gearbeitet haben und zwischen dieser Arbeit und dem angestrebten Studium ein sachlicher Zusammenhang besteht.

Studierende, die nicht Staatsangehörige eines der EU-Mitgliedsstaaten sind, können dennoch dem Grunde nach einen Anspruch auf Förderung nach dem BAföG haben, wenn sie selbst fünf Jahre oder deren Eltern drei der letzten sechs Jahre in Deutschland erwerbstätig gewesen sind.

Altergrenzen der BAföG Förderung

Die Altersgrenze für die BAföG Förderung liegt beim Master-Studiengang bei 35 Jahren. Bei allen andern Ausbildungen ist die Förderung unproblematisch, sofern der Antragsteller zu Beginn der Ausbildung noch nicht über 30 Jahre alt ist.
Für Antragsteller, die diese Altersgrenze überschritten haben ist eine Förderung nur unter bestimmten Bedingungen und ausschließlich elternunabhängig möglich.

Der Antragsteller muss die Zugangsberechtigung zum Studium auf dem zweiten Bildungsweg erworben sowie dabei das 30. Lebensjahr überschritten haben. Außerdem muss grundsätzlich sofort nach Erwerb der Hochschulreife mit dem Studium begonnen worden sein. Ausnahmen gibt es hiervon, wenn der Antragsteller aus ausreichenden familiären oder persönlichen Gründen an der Aufnahme des Studiums gehindert wurde. Weiterhin ist eine Förderung wie oben beschrieben möglich, wenn der Antragsteller noch keine förderungsfähige Ausbildung abgeschlossen hat und durch eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse bedürftig im Sinne des SGB XII geworden ist, also weder über ein zu hohes Einkommen noch über einzusetzendes Vermögen verfügt. In jedem Fall muss der Antragsteller unverzüglich die Ausbildung aufnehmen.