Rangfolge der Unterhaltspflichten

Für den Fall, dass ein Unterhaltsbedürftiger gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen mehrere Personen hat, so ist die Rangfolge der Unterhaltsverpflichtung gesetzlich geregelt. Danach ergibt sich im Einzelnen Nachfolgendes:

  • Der Ehegatte des Bedürftigen haftet grundsätzlich vor dessen Verwandten und auch vor dessen Eltern.
    Eine Ausnahme hiervon ist nur dann gegeben, wenn der Ehegatte nicht in der Lage ist, diesen Unterhalt ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts zu leisten. Sodann haften die Verwandten.
  • Beim Verwandtenunterhalt haften die Abkömmlinge vor den Verwandten der aufsteigenden Linie (§ 1601 I BGB). Dies bedeutet, dass die Kinder bedürftig gewordener Eltern vor deren Eltern haften.

Im Übrigen haften stets die näheren Verwandten vor den entfernteren. Beispielsweise haften gegenüber den bedürftigen Großeltern deren Kinder vor den Enkeln.

Gleichrangig nahestehende Verwandten haften anteilig unter Berücksichtigung der jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse. Sollte ein Verwandter im Unterhalt nicht leistungsfähig sein, geht die Unterhaltsverpflichtung auf den im Range nach ihm haftenden Verwandten über (§ 1607 I BGB; ist zum Beispiel ein Elternteil nicht in der Lage der Unterhaltsverpflichtung nachzukommen, kann das Kind von dem anderen Elternteil den vollen Unterhalt verlangen).

Rangfolge der Unterhaltsberechtigten bis Ende 2007

Nach Maßgabe des alten Rechts war der geschiedene erste Ehegatte in unterhaltsrechtlicher Rangfolge stets vorrangig vor dem zweiten Ehegatten und den Kindern aus der Zweitfamilie behandelt worden. Nach dem neuen Recht ist eine Gleichrangigkeit des ersten und zweiten Ehegatten eingetreten und darüber hinaus geregelt worden, dass alleroberste Priorität die Unterhaltsansprüche aller minderjähriger unverheirateter Kinder (unabhängig, ob aus erster oder zweiter Ehe) haben sollen. Die Einräumung des absoluten Vorrangs der Kinder wird damit begründet, dass Kinder bekanntermaßen die schwächsten Glieder unserer Gesellschaft sind und die Zahl der sozialhilfebedürftigen Kinder stetig steigt.

Eine besondere Problematik ergibt sich aus dem Umstand, wenn und soweit jemand mehreren Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, aber das zur Verfügung stehende Einkommen nicht ausreichend ist.

Nach Maßgabe des bisherigen Unterhaltsrechts war das vorhandene Einkommen im Rahmen einer sogenannten Mangelfallberechnung gleichmäßig zu verteilen unter den minderjährigen unverheirateten Kindern und dem Ehegatten. Zu beachten in diesem Zusammenhang ist, dass minderjährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres den minderjährigen Kindern gegenüber gleichrangig sind, solange sie noch im Haushalt wenigstens eines Elternteiles wohnen und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Alle diese Kinder und der Ehegatte hatten bisher den gleichen Rang.

Rangfolge der Unterhaltsberechtigten seit 2008

Das neue Unterhaltsrecht, welches mit Wirkung ab 01.01.2008 rechtsverbindlich ist, hat die vorgenannte bisherige Rangfolge gekippt. Dieses Konzept, welches im Wesentlichen Kern auf die besondere Stellung der minderjährigen Kinder abstellt, bewirkt nunmehr, dass im Mangelfall (das vorhandene Einkommen ist nicht ausreichend, um alle Unterhaltsberechtigten zu bedienen) vorrangig den minderjährigen unverheirateten Kindern voller Unterhalt zu gewähren ist und nachrangig dem Ehegatten. Dies bedeutet in Abänderung des bisher gültigen Unterhaltsrechts, dass der Ehegatte unter Umständen gar keinen Unterhalt mehr erhält, wenn das vorhandene Einkommen lediglich zur Befriedigung des Kindesunterhalts ausreichend ist. Dadurch soll der Ehegatte angehalten werden möglichst unverzüglich für eine wirtschaftliche Selbstständigkeit Sorge zu tragen und sich nicht länger als nötig auf die Unterhaltszahlungen des Verpflichteten zu verlassen.