Unterhaltsvereinbarung

Nach Maßgabe der bisherigen Regelung war gesetzlich lediglich festgelegt, dass die Ehegatten die Möglichkeit haben über den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen zu treffen. Nach neuem Recht bedürfen derartige Vereinbarungen nunmehr der notariellen Beurkundung (§ 1585 c BGB). Anderenfalls sind diese Vereinbarungen nicht wirksam. Es besteht auch die Möglichkeit vor Gericht einen entsprechenden Vergleich abzuschließen

Dieser Formzwang gilt nicht für Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt, nacheheliche Unterhaltsvereinbarungen, die erst nach Rechtskraft der Scheidung getroffen werden, für den Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Elternteils sowie für Vereinbarungen über den Kindesunterhalt.

Verträge, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes (01. Januar 2008) geschlossen worden sind, bleiben weiterhin wirksam. Die neue Formvorschrift findet hierauf keine Anwendung.