ALG II nach Ausbildung (erfolgreicher Ausbildung)

  • Hallo zusammen,


    steht jemanden nach erfolgreichem Ende einer Ausbildung ALG II (= Harz IV = Sozialhilfe) zu? In dem konkrtem Beispiel geht es um 19 Tage.


    hier meine Frage bzw. mein Problem im einzelnen:
    Ich bin Student und bekomme "Unterhaltsgeld" von meinen Eltern. Ich wohne in einem Studentenwohnheim, für den Miete anfällt.
    Meine Ehefrau wohnt Mietfrei bei ihren Schwiegereltern. Meine Ehefrau und ich bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
    Das Unterhaltsgeld, welches ich bekomme, ist somit für uns beide.
    Nach Abzug meiner Miete und meiner Lebenserhaltungskosten und Nachrichtenübermittlungskosten bleiben ca 140,-€ über (für uns beide).
    Meine Ehefrau beendete zum 31.08. erfolgreich Ihre Ausbildung.
    Sie fand ab 20.09 auch eine Arbeit für sich. Sie stellte für den Zeitraum 01.09 - 19.09 einen Antrag auf ALG II.
    Sie musste dafür unter anderem Kontoauszüge vom : Juni,Juli, August dem Antrag beifügen.
    Das tat sie.
    Sie bekam einen Negativbescheid als Antwort.
    Ich vermute als Schikane, weil sie der Aufforderung zum Beratungsgespräch, welches auf den 09.09 angesetzt war nicht folgte, sondern sich darauf berief, dass sie bei Antragstellung das Datum der Aufnahme ihrer Tätigkeit bekannt gab. Das kann man auch als Begründung ankreuzten und bräuchte somit nicht an dem Gespräch teilzunehmen. Damit würde aber die Sachbearbeiterin sich keine Vermittlung zuschreiben können.
    Dem ist hinzuzufügen, dass Die Einladung zum Gespräch am 09.09 den Poststempel vom 07.09 enthält. Somit ist hier eine Terminfestsetzung innerhalb von weniger als 24 Stunden passiert.
    Dagegen lege meine Ehefrau eine Beschwerde ein, die zwar beantwortet wurde, jedoch einen Charakter eines beiläufigen Schreibens erhielt, in dem nicht auf die Punkte eingegangen wurde.
    Es kam auch zwischenzeitlich ein Negativbescheid.
    Der Widerspruch folgte.
    Als Antwort, bekam meine Ehefrau, sie müsse Kontoauszüge vom Sep und Okt einreichen sowie die Lohnabrechnungen für Sep und Okt.
    Bei Antragstellung hat meine Frau bereits Ihren Arbeitsvertrag vorgelegt.


    Hier nun meine Fragen:


    1) Steht meine Frau ALG II von 01.09 bis einschließlich 19.09 anteilig zu?
    2) Ist eine Fristsetzung binnen weniger als 24 Stunden rechtens?
    3) Darf der Sachbearbeiter Lohnabrechnungen verlangen ? Falls ja für welche Zeiträume?
    4) Dürfen spätere Einkommen (ab dem 20.09) auf den Antragsstellungszeitraum (01.09-19.09) rückwirkend berechnet werden?
    5) Falls ich im Recht bin - an wen kann ich mich wenden, da der Eindruck bei mir entstanden ist, dass hier Absprachen unter den Sachbearbeitern entstanden? ( Wenn eine Fristsetzung von weniger als 24 Stunden rechtes ist, so ist auch die direkte Vorgesetzte involviert.)


    vielen Dank im voraus!!!!!!

  • Wenn man Leistungen nach dem SGB II beansprucht, muss man auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Deine Freundin hatte aber bei Antragstellung bereits einen Arbeitsvertrag in Händen.
    Du sprichst von Negativbescheiden... wie wurde denn die Ablehnung begründet?


    Gruß Gawain

  • Die Ablehnung wurde damit begründet, dass meine Ehefrau kostenlos wohne und "mein" Unterhaltsgeld wurde so bewertet, als ob das Geld alleine meiner EHEfrau zur Verfügung stünde, ohne das weitere Kosten anfielen, wie meine Miete, meine Lebenserhaltungskosten, meine Nachrichtenübermittlungskosten (ich muss ja noch mein Studium abschließen und wohne zeitweilig an meinem Studienort und ich muß ja auch noch essen.).
    Eigentlich hat der Sachbearbeiter die Sache gar nicht berechnet oder sich angeschaut (er hat uns, Ehemann und Ehefrau nicht als Eheleute, sprich nicht als eine Bedarfsgemeinschaft angesehen), sondern nur meine Ehefrau mit allen Einkünften, ohne jegliche Ausgaben - was fällig falsch ist.


    Wovon hätte meine Frau in dem Zeitraum bis Sie ihre Arbeit aufnahm, leben sollen ?
    Steht ihr da nichts zu? Ich denke, dass Sie Anspruch auf eine Grundsicherung hat.
    Es kann doch nicht sein, dass man ab dem Moment, ab dem man sich selbst eine Tätigkeit findet, und diese 3 Wochen später anfängt, nicht für den Zeitraum bis zur Aufnahme der Tätigkeit keinen Anspruch mehr hat -> sonst würde man vorher verhungern, oder sehe ich da was falsch?


    Wie sieht es aus mit meinen Fragen 1 bis 5 ?
    Weißt du da Näheres?


    Danke
    Grüße Odinus

  • zu 1) Meiner Meinung nach stehen Deiner Ehefrau keine Leistungen nach SGB II zu, da sie schon bei Antragstellung dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stand, was eine Voraussetzung für den Bezug ist.
    zu 2) Der Bezug von Leistungen nach SGB II beinhaltet eine Anwesenheitspflicht, um auf kurzfristige Termine reagieren zu können. Ich sehe diesbzgl. keine Schikane des SB, da ja auch euch an einer zügigen Bearbeitung gelegen sein dürfte.


    zu 3) Ja, der SB darf die Vorlage dieser Unterlagen (auch Kontoauszüge) verlangen, in der Regel bis zu 6 Monaten.


    zu 4) Nein, Einkommen die Deiner Ehefrau nach dem Bezug von Leistungen zufließen werden nicht verrechnet.


    Die bessere Adresse wäre meiner Meinung nach das Sozialamt, insofern der Aufwand überhaupt lohnt.


    Gruß Gawain

  • Ich habe den Antrag beim Sozialamt gestellt.
    zu 1) auf dem Amtsvordruck, auf dem die Einladung zum Gespräch stand, war zum Ankreuzen unter Punkt 1 (Wichtige Gründe um am Gespräch nicht teilnehmen zu müssen), "sollte eine Tätigkeit aufgenommen werden ab___ bei____ darf das Gespräch abgesagt werden. ..."
    Ich spreche die ganze Zeit über HARZ IV für 19 Tage. Also für den Zeitraum in dem meine Ehefrau keiner Tätigkeit nachkam.


    Ist ALG II nicht Harz IV?


    lg Odinus

  • Doch, ALG II ist Hartz IV. Das Sozialamt ist aber wieder etwas anderes! So erhalten z.B. ALG II-Bezieher, welche länger als 6 Monate krank sind, Sozialhilfe, da sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Daher meine Anregung Sozialhilfe zu beantragen.