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#1
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Mal so am Rande erwähnt, Akteneinsicht in die per Hand und in die elektronischen wäre doch mal ´ne Maßnahme, um zu überprüfen, ob der Name richtig geschrieben ist
§ 25 SGB X. Sobald lediglich eine Akte vorgelegt wird, beginnt man was zu verheimlichen, darauf bestehen das sämtliche Akten vorgelegt werden
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http://juris.bundessozialgericht.de/...cht=bsg&Art=en |
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