Auskunftsanspruch gegen Jobcenter wegen Auskunftsverweigerung SGB II Bezieher

  • Wegen Unterhaltsklärung besteht gegen eine/n SGB II Bezieher/in in der Regel alle 2 Jahre Auskunftsanspruch, bei monetärer Änderung früher.


    SGB II Empfänger können auf "Staatskosten" Beratungskosten-/Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Dies wird in vielen Fällen ausgenutzt um dem Anspruchsberechtigten vorsätzlich Kosten zu verursachen.


    Im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit eines Sozialhilfeempfängers gibt es §1603BGB und § 1605 BGB. Die höchstrichterliche Rechtsprechung bejaht einen aus §242 abgeleiteten Auskunftsanspruch. Die Versagung der Übermittlung von Sozialdaten gemäß §67d Abs. 1 SGB X liegt nicht vor, da die Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 74 SGB X zulässig ist.
    Auskunftspflichtiger erteilt keine Auskunft und das Jobcenter beruft sich trotz allem auf Datenschutz und erteilt keine Auskunft. Der Auskunftsberechtigte hat insofern keine Einschätzungsmöglichkeit.


    Wie kann wirksam und ohne grossen monetären Aufwand gegen den Auskunftsverweigerer vorgegangen werden um festzustellen ob jemand Leistungsempfänger ist oder nicht, denn gegen Hilfsbedürftige brauchen selbstverständlich keine Ansprüche geltend gemacht werden. Aber Auskünfte sollten gegeben werden und bei Verstössen sanktioniert werden.

  • Ist denn auch die Bedingung des § 74 Abs. 1 S. 2f. erfüllt?


    "In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn der Auskunftspflichtige seine Pflicht, nachdem er unter Hinweis auf die in diesem Buch enthaltene Übermittlungsbefugnis der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gemahnt wurde, innerhalb angemessener Frist, nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Diese Stellen dürfen die Anschrift des Auskunftspflichtigen zum Zwecke der Mahnung übermitteln."

  • Danke für den Hinweis. Der Hinweis der Übermittlungsbefugnis auf die in diesem Buch enthaltene Übermittlungsbefugnis der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen war nicht erfolgt, weil offensichtlich das JOBcenter und der Landschaftsverband Rheinland textlich nicht im §35 SGB I nicht aufgeführt waren. Das wird nun nachgeholt.