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#1
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Hallo zusammen.
Ich habe einen gerichtlich festgestellten /- gelegten Anspruch auf Leistungen gegenüber einem zahlungsfähigen Dritten, die weit über dem Bedarfssatz liegen. Nun will mein Gegenüber, dass ich erstmal Hartz IV beantrage, um selbst Kosten zu sparen und nicht meine Krankenkasse übernehmen zu müssen. Zahlungen anderer würden nämlich meinen Anspruch entsprechend schmälern. Nun weiss ich schon, dass ich nach SGB II, § 3, Absatz 3 keinen Anspruch auf Hartz IV habe, da ich erst alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen muss bevor ich Bedarf anmelden kann. Weiss jemand noch andere Regeln oder Paragraphen, die Zahlungen öffentlicher Stellen an mich verhindern? Wäre dankbar, da ich einen Widerspruch schreiben muss. Danke für jede Bemühung! |
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