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#1
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Hallo zusammen,
ich hab eine Frage bezüglich ALGII. Meine Freundin lebt zusammen mit ihrer 12-järigen Tochter und bezieht für sich und ihre Tochter ALG II. Beide sind littauische Staatsbürger (also EU-Bürger). Nun möchte ihre Tochter für ein Jahr zu ihrem Vater (meine Freundin ist von ihm geschieden) nach Litauen um dort zur Schule zu gehen und ihre Sprachkenntnisse zu erweitern. Nun die Frage: Besteht für ihre Tochter dann trotzdem noch Anspruch auf Harz4-Leistungen? Auf dieser Seite heisst es unter Definition einer Bedarfsgemeinschaft: Zitat Anfang: "Kinder in der Bedarfsgemeinschaft Neben den als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft genannten Personen nach § 7 III Nr. 1-3 SBG II zählen auch deren unverheiratete Kinder zur Bedarfsgemeinschaft, sofern sie dem Haushalt angehören und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Als zum Haushalt gehörend sind dabei auch Kinder anzusehen, die teilweise bei dem getrennt lebenden anderen Elternteil leben." Zitat Ende. Interessant ist eben der letzte Satz (der würde ja so zutreffen). Vielen Dank für eure Hife. Gruss Bernd |
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#2
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kein mensch, der nicht in der bundesrepublik lebt, hat anspruch auf alg1 oder2. dann würde unser sozialsystem ja die ganze welt alimentieren. nur beim kindergeld gibt es unter bestimmten voraussetzungen ausahmen.
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#3
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Wenn die Tochter zum Vater zieht dann lebt sie ja nicht mehr mit der Mutter in einer BG sondern müßte vom Vater unterhalten werden.Ich glaube kaum das sie dann weiterhin Leistungen bekommt.
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