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[unter 25] ALG II Leistungen nach Bundeswehrzeit (vier Jahre) ?

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  #1  
Alt 20.07.2009, 17:22
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Beiträge: 2
Standard [unter 25] ALG II Leistungen nach Bundeswehrzeit (vier Jahre) ?

Guten Tag,

da mir die ARGE, der Kommunale Träger und die Bundesagentur für Arbeit keine richtige Auskunft geben kann, oder geben mag, suche ich hier im Forum nach Rat und Hilfe!

Ich bin am 04.09.1986 geboren, demnach 22 Jahre alt. Zur Zeit befinde ich mich in dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (SaZ 04) welches mit Ablauf des 31.03.2010 enden wird, aufgrund von wiedereingliederungsmaßnahmen kriege ich nach meiner Dienstzeit noch 7 Monate nach meinem Ausscheiden aus der Bundeswehr weiter geld vom Berufsförderungsdienst (90%, 75%, 60% vom letzten Netto je nachdem welcher Tätigkeit ich nachgehe). Dadurch dass ich quasi als Beamter tätig war und nicht für Sozialleistungen bezahlen musste steht mir kein ALG I zu, richtig?! Demnach muss ich einen Antrag auf ALG II mit allen notwendigen Anlagen stellen.

Seitdem ich bei der Bundeswehr bin, habe ich mehrmals die Wohnung gewechselt. Erst hab ich meine Mutter lange Zeit Asyl gewährt und Sie finanziell unterstützt und zuletzt bin ich in das Elternhaus zu meinem Vater zurückgezogen weil der meine Hilfe brauchte (Finanziell). Nun ziehe ich jedoch zum 01.08. in eine Wohngemeinschaft in eine andere Stadt. Meine Frage ist nun eigentlich, da ich vor dem 17.02.2006 nicht nachweislich bei meinen Eltern ausgezogen bin, ob ich überhaupt Anspruch auf die Leistungen von ALG II habe (Übernahme der Miete etc.)

Durchaus bin ich mri bewusst dass bis zum Oktober 2010 noch sehr viel Zeit ist, aber ich will dann nicht ins Kalte Wasser springen, sondern mich vorher informieren will.

Vielen Dank,


vwfreak986
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  #2  
Alt 20.07.2009, 17:36
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Beiträge: 799
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Hallo!

Zitat:
da ich vor dem 17.02.2006 nicht nachweislich bei meinen Eltern ausgezogen bin, ob ich überhaupt Anspruch auf die Leistungen von ALG II habe (Übernahme der Miete etc.)
Da der Gesetzgeber sich sehr klar und deutlich ausgedrückt hat und nur in sozialen Notfällen oder aus beruflichen Gründen eine Ausnahme zulässt sieht es auch für einen Bundeswehrsoldaten mau aus. Das haste nun davon! Erst vier Jahre beim Bund verschenkt und gleich danach mit wehender Fahne ins Hartz4!
__________________
Schrader

Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

Geändert von Schrader170 (20.07.2009 um 17:48 Uhr)
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  #3  
Alt 20.07.2009, 18:27
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Naja was heisst verschenkt immerhin hab ich ne Ausbildung & meinen Meister beim Bund gemacht ^^ also lass ich verschenkt mal im raum stehen....
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  #4  
Alt 20.07.2009, 19:11
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Ich habe heute in einer Info-Broschüre zu ALG II von ver.di gelesen, dass die ARGE auch die Kosten für Unterkunft übernehmen muss, wenn z. B. ein U25er im April auszieht, weil er Arbeit hat, und im September ALGII beantragt, weil er gekündigt wurde oder ein befristeter Vertrag nicht verlängert wurde. In so einem Fall darf man nur in Ausnahmefällen zurück zu den Eltern verwiesen werden, was im vorliegenden Fall (4 Jahre Bund) wohl nicht gegeben ist.

Also würde ich mir nicht zu viele Sorgen machen, die ARGE muss laut der ver.di-Broschüre die angemessenen Kosten übernehmen. Allerdings solltest du darauf vorbereitet sein, eventuell mit Widerspruch und ggf Klage gegen eine Ablehnung vorgehen zu müssen ...

Liebe Grüße,
Jana
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  #5  
Alt 20.07.2009, 19:45
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Hallo!

Zitat:
immerhin hab ich ne Ausbildung & meinen Meister beim Bund gemacht
Na dann bist du ja höchstqualifiziert, wirst sicher sofort nach der Bundeswehrzeit eine hochdotierte Anstellung finden und Hartz4 nur von Hörensagen kennen.

Hallo Jana!

Was da in der Verdi-Broschüre steht ist das eine. Der Gesetzestext ist spricht da eine andere Sprache. Und auch die angewandte Praxis in den Argen entspricht eher den Vorgaben des Gesetzgebers und nicht der Meinung einer Gewerkschaft.. Aber wie du schon richtig geschrieben hast:

Zitat:
Allerdings solltest du darauf vorbereitet sein, eventuell mit Widerspruch und ggf Klage gegen eine Ablehnung vorgehen zu müssen ...
Richtig, aber bis eine Klage durch ist, sind die meisten dann schon 25 Jahre alt geworden und das Problem hat sich in Selbstgefallen aufgelöst.
__________________
Schrader

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Geändert von Schrader170 (20.07.2009 um 21:44 Uhr)
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  #6  
Alt 21.07.2009, 10:16
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Schrader, richtig, es kann dauern. Aber es gibt immer noch einsweilige Anordnungen und Vorschussleistungen, bis so ein Rechtsstreit durch ist ...

Im Übrigen zitiert die ver.di-Broschüre nicht nur Gesetzestexte, sondern auch Durchführungshinweise und Gerichtsurteile.

So, hier habe ich das entsprechende Urteil gefunden:

"Wenn junge Erwachsene unter 25 eigene Einkünfte haben, können sie einen eigenen Hausstand gründen - ohne den Hartz IV-Träger zu fragen. Dieser darf ihnen später auch die Übernahme der Unterkunftskosten nicht verweigern. Das befand das Sozialgericht (SG) Berlin in einem Beschluss vom 25. Oktober 2007 (Az.: S 37 AS 9503/06 ER)."

Liebe Grüße,
Jana
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