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#1
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Ich habe momentan ein großes Problem. Seit über einen Jahr bin ich bei meinem Vater ausgezogen in ein WG. Mein Vater hat die Wohnung von seinen Ersparnissen finanziert. Durch einen Brand vor ca. 3 Monaten und einen Selbstmord eines Mitbewohners konnte ich dort aber nicht länger wohnen bleiben, finanziell konnte das mein Vater auch nicht länger. Seit ca. 3 Monaten bin ich auch bei meinem Vater untergekommen. Anfang Juli habe ich auch meinen Realschulabschluss nachgemacht auf einer Abendschule.
Ich brauche momentan finanzielle Unterstützung benötige (Hart4?) und eine eigene Wohnung. Das Problem ist nur das ich unter 25 Jahre alt bin und gesetzlich mein Vater für mich verantwortlich ist, was heisst das ich auch bei ihm weiter wohnen muss. Ich bin vor ein paar Jahren an Depressionen und Borderline erkrankt und für mich ist es psychisch sehr bedenklich wenn ich bei meinem Vater weiter wohne. Ich merke seit den 3 Monaten das es mich dadurch immer schlechter geht und der Stress mit den Ämtern nimmt auch kein Ende. Ich werde immer nur weiter geschickt und heute wurde mir noch mal klar gemacht das ich halt bis 25 Jahre bei meinem Vater wohnen müsse. Ich weiss keinen Rat mehr. Gibt es wirklich keine Chance das ich meine eigene Wohnung bekomme ? Ich habe immerhin nun schon über 1 Jahr allein gewohnt (vom Vater finanziert) und ich merke das es mir so psychisch wesentlich besser geht. Da muss es doch Ausnahmen geben für Menschen für die es sehr belastend ist zuhause weiter zu wohnen. Weiss einfach nicht mehr weiter Und ich wollte noch fragen, gibt es eigtl auch Leute die einem bei Ämter gängen hefen ? Weil ich hab momentan keine Kraft mehr dazu, werde teilweise wie Dreck behandelt und es verschlimmert meinen psychischen Zustand. (Will noch mal klar machen das es mir psychisch gut geht, aber diese Situation momentan sehr belastend für miich ist. Brauche also keine gesetzlichen Betreuer der Hand über alles hat oder betreutes wohnen) Geändert von Kazuki (04.08.2010 um 17:06 Uhr) |
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#2
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Hallo Kazuki
Ich glaube Du solltest unbedingt die Hilfe von Profis in Anspruch nehmen. Gehe zu dem zuständigen Jugendamt und sprich hier mit dem oder einem Sozialarbeiter/in. Hier soltest Du an der richtigen Stelle sein, wo alle Deine Fragen beantwortet werden können. Auch Hilfe beim Wohnungsproblem sprich Auszug bei Deinem Vater, kannst Du hier erwarten.
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#3
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Ich wärde am 24. august 23 jahre alt, jugendamt wird da nicht mehr zuständig sein oder ?
ansonsten wüsste ich nicht welche einrichtungen mir helfen könnte. ich habe mich bei der diakonie in meiner stadt gemeldet und auf den ab gesprochen, vllt können die mir ja weiter helfen. die helfen unteranderem auch bei leuten die wohnungslos sind. brauch wirklich jemand an meiner seite der mir hilft bei den ämter gegängen und der mich aufklärt welche rechte und leistungen ich haben kann. wohne im kreis gütersloh, vllt weiss jemand ja eine stelle wo ich mich melden kann. |
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#4
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Ich habe mich jetzt ma ein wenig im internet informiert und bin auf folgendenes gestoßen
Zitat:
Bei mir würde Punkt 1 passen "bei psychischen Problemen". Meine psychischen Probleme sind Depressionen und Borderline. Es tut mich pysychisch belasten wenn ich weiterhin bei meinem Vater wohnen bleibe, das merke ich jetzt schon und das war damals auch schon klar. Aber wie genau sieht das aus ? Welche unterstützung kann ich bekommen ? Was muss mein Vater bezahlen ? Wie sieht das aus mit dem alleien wohnen ? Finde auf der Seite keine Antwort auf meine Fragen. Gespräche mit GT-Aktiv sind bisher erfolglos geblieben. Die behaaren darauf das ich keien 25 Jahre alt bin und deshalb bei meinem Vate wohnen bleiben soll. Aber anscheind gibt es Sonderregelungen für Leute mit psychischen Problemen wie mir. Kann mir jemand helfen ? Wäre wirklich dringend. Bin momentan in einer Zwickmühle und weiss nicht mehr weiter. Ich brauche dringend eine ausführliche und kompetente Beratung, einen Ansprechpartner. Geändert von Kazuki (05.08.2010 um 02:11 Uhr) |
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#5
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Was Du schreibst ist soweit richtig. Geregelt ist diese im § 22 2a S.2 Nr.1
„Schwerwiegende soziale Gründe“ können entsprechend der wortgleichen Vorschrift des § 64 Abs. 1 S 2 Nr. 4 SGB III sein: eine Eltern-Kind-Beziehung hat nie bestanden oder ist seit längerem nachhaltig und dauerhaft gestört (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 87) Gewaltverhältnisse und Missbrauch Suchterkrankung der Eltern oder des Kindes Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes tiefgreifenden Streitigkeiten zwischen Geschwistern unzumutbare räumliche Unterbringung fortgesetzter Gängelei und Herabsetzung dringender Verselbständigungsbedarf Jungerwachsener bei dauerhaften Sanktionierungen der Eltern Aber: Bloße Behauptungen reichen zur Erlangung der Zustimmung nicht aus, vielmehr müssen die schwerwiegenden sozialen Gründe nachgewiesen werden. Hier ist der Nachweis von Fachberatungsstellen oder Sozialdiensten ausreichend. Diese dürfen nur Infrage gestellt werden, wenn es erhebliche Zweifel an der Richtigkeit gibt, sonst gilt § 17 Abs. 3 SGB I und § 67a Abs. 1 S. 1 SGB X.
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