Geschiedenen Unterhalt bei Gewalt?

  • Hallo,


    ich habe da mal eine Frage, vielleicht kennt sich ja jemand aus.
    Also ich habe mich 2005 getrennt. Geschieden wurde ich 2007. Es gibt 1 Kind aus diese Ehe welches bei mir lebt. Ich hatte gegen meinen Ex Ehemann eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz. Diese habe ich aber nicht verlängern lassen.


    Mein Exmann ist alkoholkrank. Er hat nun auch eine Betreuerin die Ihm nahe gelegt hatte einen Rentenantrag zu stellen. Er kann aber Sozialstunden abarbeiten also denke ich auch nicht das er wie behauptet arbeitsunfähig ist sondern es nur an der Lust zum arbeiten mangelt.


    Zum Zeitpunkt unserer Trennuung befand er sich in einer Umschulungsmaßnahme der LVA. Diese hat er aber beendet in dem er einfach nicht mehr hin gefahren ist. Seither bezieht er Harz 4.


    Auch ich hatte nach der Trennung Harz 4 bezogen, habe aber alles versucht um da raus zu kommen und habe es letztentlich seit Januar 2010 geschafft nicht mehr auf das Amt angewiesen zu sein. Ich habe mich selbständig gemacht und kann mich nicht beklagen.


    Ich würde nun gerne wissen, ob er von mir Unterhalt fordern kann,. denn das hat wohl seine Betreuerin vor.


    versteht mich bitte nicht falsch. ich bezahle derzeit auch für meine oma das Heim mit 2000 euro im Monat unterstütze meine Mutter und natürlich zahle ich auch für meine Kinder. Ich bin also nicht knausrig, aber ich sehe nicht ein das ich jemandem der mich und die Kinder betroht hat und gewaltätig wurde, sowie keine Lust hat zum arbeiten auch noch finanziell füttern soll.


    Es wäre gut wenn sich da jemand auskennen würde und mir vielleicht ein paar Infos geben könnte.

  • hallo,


    Hat der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Unterhaltsverpflichteten oder eines seiner Angehörigen schuldig gemacht, so ist der Unterhaltsanspruch ausgeschlossen.
    Straftaten wie Beleidigungen, Diebstahl und leichte Körperverletzungen, soweit es sich um typische Eheverfehlungen handelt, fallen i.d.R. nicht unter den Ausschlußtatbestand, da solche Vergehen in vielen Ehen vorkommen.
    Mutwillig herbeigeführt Bedürftigkeit
    Derjenige, der seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, hat keinen Unterhaltsanspruch. Hierzu gehört etwa der Fall, dass der eine Ehegatte seine Arbeit mutwillig aufgibt. Alkohlismus oder Drogensucht hingegen schließen den unterhaltsanspruch nicht ohne weiteres aus, auch wenn sie in ursächlichem Zusammenhang zur Scheidung stehen. Erst, wenn eine Entziehungskur verweigert und nichts unternommen wird, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, ist der Ausschlußtatbestand erfüllt.
    Ansonsten bei beantragung seiner seits einfach deine stellung darlegen, alleinige versorgung des kindes und deine mehraufwendungen gegenüber angehörigen.


    lg