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Unterhalt bei getrennt lebenden Ehepartnern

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  #1  
Alt 19.04.2010, 19:39
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Registriert seit: 02.09.2008
Beiträge: 3
Standard Unterhalt bei getrennt lebenden Ehepartnern

Meine Frau und ich leben noch zusammen, sie hat ein Bruttogehalt von 1.578 €, was einem Nettogehalt von 1.258,85 € entspricht
(Steuerklasse 3 und Kinderfreibetrag 1).
Ich selber nach Anrechnung Ihres Gehaltes noch 109,52 € (Kosten Unterkunft).

Vom Nettoeinkommen gehen folgende monatliche Ausgaben ab:

Miete: 448 Euro
Garage: 26 Euro
Strom: 40 Euro
Kabelfernsehen: 14 Euro
Internet: 30 Euro
Privatrennte: 25 Euro
_______________________

Gesamt 583 Euro
=====================

Wenn ich das vom Nettogehalt meiner Ehefrau abziehe, bleiben somit noch 675,85 € übrig.

Ich weiss, dass im Jahr der Trennung selber noch die Steuerklassen bleiben und erst ab dem 01.01. des Folgejahres bei beiden
in die 1 geändert werden.

Somit hätte meine Frau ein Nettogehalt von 1.134,29 Euro; nach Abzug der monatlichen Ausgaben bleiben somit 551,29 € zur
Verfügung; da Sie aufgrund von Schichten als Krankenschwester nur mit dem Auto zur Arbeit kommt, fallen auch noch zusätzlich
monatliche Benzinkosten von 100 € an und sie selber muss sich ja auch mit Lebensmitteln und Bekleidung versorgen.

Aufgrund von Unstimmigkeiten möchte ich mir eine eigene Wohnung suchen.
Somit hätte ich ja, da ich eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilde und alleine lebe einen monatlichen Anspruch auf ALG II von 359 € + angemessene Kosten für Unterkunft.

Wenn wir uns nun trennen, ist meine Frau verpflichtet, auch wenn ich das nicht wünsche, mir irgendwelchen Unterhalt zu zahlen, auch wenn Sie Ihr nur knapp 550 Euro im Monat zum Leben bleiben, von denen Sie auch wie schon oben erwähnt
Benzinkosten und Ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten hat.

Nach der Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2010 ist ja der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten monatlich 900 €, also 1.258,85 € Nettoeinkommen - 900 € Selbstbehalt = 358,85 € davon 3/7 das wären
153,79 € Unterhalt?
Oder wird dann das ALG II als Einkommen herangezogen bei der Berechnung des Unterhaltes, sprich 1.258,85 - 359 € = 899,85 € - 900 €
Selbstbehalt = gar kein Unterhalt?
Oder muss man hierfür auch rechnen, was nach Abzüge der monatlichen Ausgaben bleibt?



Eins noch ergänzend:

Unser gemeinsamer Sohn ist Autist und deshalb in einem Heim ausserwärtig untergebracht und kommt alle 4 Wochen zu
Besuch nach Hause. Das Kindergeld wird vom Landratsamt einbehalten für den Unterhalt (Heimplatz) unseres Sohnes.
Unser Sohn wird auch nach der Trennung immer bei meiner Frau am Wochenende bleiben.

Geändert von Songmaster (19.04.2010 um 19:49 Uhr)
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