Unterhaltspflicht nach Scheidung vor 32 Jahren?

  • Hallo Forum!
    Ich hoffe ,ich habe die richtige Kategorie für mein Anliegen gefunden.


    Ich mache mir gerade so meine Gedanken über folgende Situation und versuche das mal mit meinen spärlichen Fakten darzulegen:


    Ein Ehepaar war verheiratet von 1962 - 1978.


    Nach der Scheidung zahlt der Mann Unterhalt für die 3 ehelichen Kinder (geb.'63,'66,'70)
    und Ehegattenunterhalt bis zu seiner Arbeitslosigkeit 2001 (23 Jahre).
    Alle Kinder sind bis dahin beruflich ausgebildet und eigenständig,der Unterhalt natürlich nach Ablauf der Unterhaltspflicht für die Kinder jeweils entsprechend gesenkt.
    Der Geschiedene ist seit 2002 Rentner (derzeit ca. 1200€),keine Unterhaltszahlungen


    Frau hat nie gearbeitet und erhält seit der Scheidung zusätzlich Sozialhilfe und Unterhalt vom Amt für einen unehelichen Sohn (geb.'78), da der Zeuger nicht zahlt.
    Frau ist seit 2006 im Rentenalter und bekommt Sicherung im Alter,d.h. Miete (398€)und Lebensunterhalt (354€) abzügl.ca.330€ Rente (Versorgungsausgleich aus der Ehezeit plus Kindererziehungszeiten).


    Das Sozialamt versucht 2010 Unterhalt vom Mann geltend zu machen.
    Konkret ist noch nichts,aber die Frau wird aufgefordert Angaben zum Zeitpunkt der Unterhaltseinstellung des Ex-Manns zu machen -
    was schon mal auf Ungemach hindeutet.........


    Die Frage :
    Wäre der Mann trotz des Versorgungsausgleichs immer noch verpflichtet Unterhalt zu zahlen?



    Mehr Infos habe ich leider nicht,aber vielleicht weiss trotzdem jemand ansatzweise Rat ?!


    Danke fürs Lesen und Nachdenken..............


    Gruss
    Frank K.

  • Hallo Klabautermann,


    nach meinem Kenntnisstand endet der Ehegattenunterhalt...


    a) wenn einer der beiden Kontrahenten stirbt
    b) der Unterhaltsberechtigte wieder heiratet.


    In wie weit Unterhaltsanspruch besteht, klärt in Deinem Fall nach meiner Meinung §1573 BGB Abs. 4:


    (4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.


    Gruß Gawain

  • Danke für deine Mühe, Gawain...:)


    'tschuldigung fürs verspätete reagieren,wegen berufstätigkeit .......


    Das hiesse,dass der Mann vom Sozialamt in Regress genommen werden kann.....?!


    Reichlich verwirrend,das....


    Das hier habe ich noch gefunden:
    Der Gesetzgeber betont im Rahmen des § 1569 BGB den Grundsatz der Eigenverantwortung. Damit soll klargestellt werden, dass die Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt (Geschiedenenunterhalt) die Ausnahme und nicht die Regel sein soll. Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Dies gilt insbesondere für diejenigen geschiedenen Ehegatten, die keine minderjährigen Kinder (mehr) zu betreuen haben.


    Nun,die Frau ist auch im Rentenalter und sorgt quasi für ihren Unterhalt durch die Grundsicherung,d.h. durchs Sozialamt - das wiederum versucht das Geld von eventuellen Unterhaltspflichtigen wiederzubekommen.
    Soweit klar...


    Stellen sich mir eine neue Fragen::confused:
    Der eventuelle Unterhalt könnte den Pflichtigen bis an seinen Selbstbehalt belasten?
    Wie hoch wäre der Selbstbehalt und wie errechnet der sich?
    Würde der Versorgungsausgleich der Rente aus den Ehejahren die Höhe des eventuellen Unterhalts mindern ?


    Fragen über Fragen,ganz schön kompliziert dieses Sozialgedöns - kein Wunder,dass dafür reichlich Anwälte herangezogen werden müssen......:cool:


    Gruss
    Frank K.

  • Hallo Klabautermann,


    an Deiner Stelle würde ich die Sache mal auf mich zukommen lassen, ob sich überhaupt eine Aufforderung Unterhalt zu bezahlen ergibt. Falls ja, kann man darüber durchaus streiten.
    Das jüngste Kind war zum Zeitpunkt der Scheidung 8 Jahre alt. Da wäre schon eine Teilzeitstelle zumutbar gewesen, aber wie Du schreibst, hat die Ehefrau nie gearbeitet. Da drängt sich einem die Frage auf, ob es wirklich ernsthafte Bemühungen um Arbeit gab, denn zwischen Scheidung und dem Renteneintrittsalter der Ehefrau liegen immerhin 28 Jahre!!!


    Zugute halten muss man ihr, dass sie nun nichts für das Ansinnen des Sozialamtes kann und auch keinerlei finanziellen Nutzen aus dem Fall der Fälle ziehen würde.
    Hinsichtlich des Selbstbehaltes bitte ich Dich, mittels nachfolgendem Link einmal nachzulesen:


    http://www.familienrecht-ratgeber.de/familienrecht/unterhalt/content_04.html


    Gruß Gawain

  • Tja Gawain,
    mit dem Abwarten hast du wohl recht....
    Wie du dir vielleicht schon gedacht hast,betrifft diese Situation meine Eltern.Meine Mutter hätte nichts davon und kann nun mal nichts dafür,dass das Sozialamt diese Schritte geht.
    Ich will mich nur mal schlau machen,um eventuell meinem Vater etwas unter die Arme zu greifen,damit er die richtigen Antworten darauf geben kann..Der Mann hat 45 Jahre gebuckelt,immer für seine Familie gezahlt und gesorgt, und er hat sich seine Rente und einen sorgenfreien Lebensabend redlich verdient.
    Jedenfalls werde ich ihm helfen und ratgeben - eventuell mit anwaltlichem Beistand - ,sofern eine Pflicht bestünde,harten Wiedestand zu leisten ,solange Aussicht auf erfolgreiche Abwendung besteht.Irgendwann ist mal genug,nur sieht das die Rechtsprechung meistens halt anders......


    Die Sache wird sich wohl noch hinziehen - ich werde dann später mal berichten,was aus der Situation geworden ist.


    Danke für den Link - schon mal aufschlussreich.......


    Gruss
    Frank K.

  • Deine Mutter wird erfahrungsgemäß von Seiten der ARGE aufgefordert, ihren Ex-Ehemann notfalls auf Unterhalt zu verklagen. Bevor diesbzgl. unnötige Kosten entstehen, wäre Deine Mutter gut beraten, wenn sie sich beim zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts einen Beratungsschein für einen Anwalt besorgt. Dieser kostet sie lediglich € 10. Damit könnte sie im Vorfeld klären, ob man aus € 1200 Rente überhaupt eine Unterhaltsforderung konstruieren kann, ohne wiederum die andere Seite in Not zu bringen.


    Gruß Gawain