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#1
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Hallo zusammen,
bin in die unglückliche Lage gekommen für die Überbrückung von 2 Monaten Hartz 4 beantragen zu müssen. Natürlich wollen die wissen ob ich irgendein Vermögen besitze, darunter fällt anscheinend auch eine Steuerrückzahlung vom Finanzamt. Zumindest fragen die in den Antragsformularen ob ich noch einen Anspruch auf Steuerrückzahlung vom Finanzamt habe und in welcher Höhe. Bisher habe ich keinen Antrag auf Steuerrückzahlung gestellt, und konnte somit keine Auskunft geben ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. zu meiner Frage: Ich würde gerne wissen ob ich jetzt gesetzlich dazu verpflichtet bin eine Steuererklärung abzugeben? Meine Steuererklärungen waren bisher immer freiwillig. Wenn ja wie würde es mir berechnet werden? Gruß Pauli |
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#2
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eine evt. steuerrückzahlung würde man dir dann in dem monat anrechnen, in dem dir das finanzamt das geld überweist. ob du verpflichtet bist eine steuererklärung abzugeben, hängt von der höhe deines einkommens und von deinen lebensumständen ab sowie der tatsache, ob du im letzten jahr sozialleistungen bezogen hast. es geht ja sicher um die steuererklärung des jahres 2009. somit hast du aber noch bis zum
31.mai zeit. ehe dass dann berechnet wurde und die ein guthaben überwiesen wird vergehen sicher ein paar monate. da wirst du dann sicher nicht mehr im alg2-bezug stehen und somit kann die arge dir das auch nicht anrechnen. |
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#3
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Mit welcher Unverfrorenheit manche Sachbearbeiter ihre Unqualifizierung verschleiern. Auch wenn du jetzt eine Steuererklärung abgibst und der Bescheid irgendwann nach einem Jahr auf dem Tisch landet, bist du längst kein "Kunde" mehr, denn es gilt, was in der Dauer des Bezugs auf dem Konto landet.
__________________
http://juris.bundessozialgericht.de/...cht=bsg&Art=en |
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#4
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Zitat:
Zitat:
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#5
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Hallo,
meiner Meinung nach besteht die Verpflichtung zur Abgabe, da ggf. durch ein Steuerguthaben ja die Hilfebedürftigkeit gemindert werden kann. Das die Bearbeitungszeit des Finanzamtes ggf. länger dauert als der Leistungsbezug ist ja erstmal eine andere Sache. Was wenn der Bezug doch länger dauert...? Dann fällt das Guthaben vielleicht doch noch in den Anspruchszeitraum. Wenn nicht: Glück gehabt! |
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