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#1
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Hallo,
da ich aus verschiedenen Themen & Aussagen nicht schlau werde, folgende Frage: A ist Hochschulabsolventin und beantragt ALG II. Sie wohnt seit einem halben Jahr mit B zusammen, der Studenten-Bafög (584 EUR) + Kindergeld erhält. Was davon wird als Einkommen angerechnet und in welcher Höhe? Dank & Grüße, schmoecki Geändert von schmoecki (01.03.2010 um 19:52 Uhr) Grund: Zusatz |
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#2
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Zunächst einmal könnt ihr in dem ersten Jahr des Zusammenwohnens/-lebens die gegenseitige Verpflichtung, füreinander finanziell einzustehen, abwehren. Solange wird dann also auch nichts angerechnet werden können von dem, wass "B" an Einkünften hat. Im Übrigen ist das Einkommen des Studenten (=B) sowieso hälftig Kredit und darf nicht angerechnet werden und meiner Meinung nach (aber nicht sicher, da ich keine Beispiele habe) auch das Kindergeld nicht, weil dieses "Kindergeld" unwiederruflich und üerhaupt nur "B" undnicht anderen Personen zugute kommen soll(te).
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#3
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hast du hierzu irgendwelche Gesetzesbeschlüsse? denn das wäre für mich ebfalls gut, wenn dem so wäre, doch unsere Sachbearbeiterin meinte heute, dass Bafög zu 100% angerechnet wird...
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#4
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Das Bafög ist Darlehen zur Hälfte. Das geht an sich nicht, vielleicht findest du etwas weiter zurückliegende Beiträge, denn ich meine, das war hier vor längerer Zeit (also seit ich dabei bin) schon einmal Thema. Man kann nicht eine Sozialleistung (Bafög), die hälftig Kredit ist, komplett als Einkommen für eine andere neu zu beantragende (also ALG II) anrechnen; maximal könnte die Hälfte angerechnet werden. Wenn die Sachbearbeiterin das aber komplett anrechnet in einem zu erstellenden Bescheid, solltet ihr Widerspruch einlegen. Aber vielleicht findet sich hier noch ein anderer Nutzer, der mit einem "Urteil", also einer "Entscheidung" aufwarten kann, was meiner Meinung nach angesichts der Tatsache - wie vorbeschrieben - nicht nötig ist. Aber es ist wie immer: Einmal wissen die selbst oft nicht Bescheid und zum Anderen versuchen sie zunächst erst einmal alles Mögliche, oft in der Erwartung, dass das "Gegenüber" stillhält.
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#5
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Der Beitrag ist zwar schon ne Weile her, aber für alle, die es doch noch genauer wissen möchten.
Habe mehrere Antworten gefunden und bin zu folgendem Schluss gekommen: Das Bafög darf bei Studenten nicht angerechnet werden (bei Schüler Bafög/und Bab ist das etwas anders geregelt), da es sich um eine zweckgebundene Leistung handelt. Selbiges gilt übrigens für den Kinderbetreuungszuschlag (wenn man Kinder hat). Dazu steht folgendes im SGBII §11 (7) Der Kinderbetreuungszuschlag nach §14b BAföG wird als zweckbestimmter Teil der Ausbildungsförderung nicht als Einkommen angerechnet. Bei dem Bafög selbst habe ich folgendes herausgefunden: Das Bafög dient dem Lebensunterhalt und der Ausbildung des Studenten. Es gibt auch ein entsprechendes Urteil (Sg Dresden S 10 AS 957/06 vom 29.10.07). Angerechnet darf also nix werden, solange es sich um den Bedarfssatz handelt. Meines Wissens nach müssen 643€ verbleiben. Alles darüber (z.B. Nebenverdienst) muss angegeben werden und wird nach der SGB II üblichen Einkommensbereinigung auf die BG angerechnet. Ich habe da noch ein Urteil (FSS Sozialgericht Chemnitz 29.Kammer). Da geht es zwar um Bafög in Zusammenhang mit aufstockendem ALG II, aber die Definition über die Bestimmung des Bafögs bleibt wie folgt : es unterliegt einem gesetzlich geregeltem Zweck und Zitatat: "Würde man BAföG-Zahlungen wie dies die Beklagte mit dem Bescheid getan hat, vollständig als Einkommen anrechnen, bliebe von dem gesetzlichen Zweck nichts übrig. § 11 Abs. 3 SGB II hat aber gerade die Zielrichtung, eine solche Vereitelung eines ausdrücklich mit einer Leistung verbundenen gesetzlichen Zwecks zu verhindern." Ich hoffe das hilft einigen hier weiter. lg nadia |
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