MAE-Maßnahme trotz ehreamtlicher Tätigkeit?

  • Hallo,


    ich habe mit meiner Arbeitsagentur ein Problem und hoffe Ihr könnte mir weiterhelfen.
    Meine Frau hat jetzt eine MAE-Maßnahme für 1 Jahr „angeboten“ bekommen. Wir beide sind leider arbeitslos, beschäftigen uns aber beide ehrenamtlich als Vorstand in unserer Kita, die aus 4 Mitarbeitern und 14 Kindern besteht. Meine Frau ist die Kassenwartin und ich bin der 1.te Vorstand. Wie Ihr Euch sicherlich vorstellen könnt, ist der Zeitaufwand einer Kassenwartin erheblich. Meine Frau soll bei der MAE-Maßnahme in einem Schreibbüro einkommensschwachen und hilfebedürftigen Leuten helfen. Die Tätigkeiten umfassen Schriftwechsel mit Behörden, Formulierungshilfen, Hilfen bei der Antragstellung auf Sozialleistungen versch. Art und Hausbesuche bei mobilitätseingeschränkten Menschen. Meine Frau sollte eine Eingliederungsvereinbarung mit Rechtsbelehrung nach §31 SBG gleich vor Ort unterschreiben, was Sie aber ablehnte.
    Das Argument, was meine Frau beim Arbeitsberater vorbrachte, dass Sie ja bereits ehrenamtlich tätig ist und diese Tätigkeit bei weitem anspruchsvoller sei (Buchführung, Schriftwechsel, Fortbildungen zum Thema Steuerrecht,…), als die Tätigkeit in einem Schreibbüro wurde vom Sachbearbeiter abgetan. Ich dachte immer eine MAE-Maßnahme sollen die Qualifikationen für den ersten Arbeitsmarkt erhöhen? Der Arbeitsvermittler sagte von sich aus, dass diese Maßnahme nur der Statistik dienlich ist und meine Frau für ein Jahr aus der Arbeitslosenstatistik fällt. Durch die MAE-Stelle, müsste Sie die Funktion in der Kita aufgeben und dadurch wäre der Fortbestand der Kita sehr fraglich, da die anderen Eltern im Kinderladen kein kaufmännisches Feedback besitzen.


    Was können wir nun machen, damit Sie diese Maßnahme nicht antreten muss.


    Ich hoffe Ihr könnt uns weiterhelfen.


    Viele Grüße
    Uwe

  • Jede Maßnahme vom Amt muß angenommen, zw. durchgezogen werden. Mag sie sinnvoll sein oder nicht. Ansonsten muß man sich auf eine Kürzung der Bezüge um 30% einstellen. Wenn ich mich durch eine Maßnahme verbessern kann, um anschließend beruflich besser da zu stehen, sollte man die Maßnahme durchziehen. es geht um ihre Zukunft. Ehrenamtliche Tätigkeiten sind zwar ehrenvoll, haben aber nichts mit der beruflichen Zukunft zu tun.
    Kapitel 3 Leistungen §14+15a+16 SGBii.