Sohn unter 25

  • erst mal ....danke an Euch beiden !


    Verstehe nicht, dass es keine rechtliche Grundlage dazu gibt.
    Mein Sohn ist doch sicherlich nicht der Einzige, der noch zu Hause wohnt, eine abgeschlossene Berufsausbildung hat und Hartz 4 braucht. Warum dies dann im Ermessen der Beraterin liegt, kann ich gar nicht verstehen!


    Im Netz habe ich noch einen Paragrafen dazu gefunden, den ich aber nicht verstehe. Hat der was mit meinem Anliegen zu tun?


    §§33
    ...
    2. mit dem Verpflichteten verwandt ist und den
    Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies
    gilt nicht für Unterhaltsansprüche
    a) minderjähriger Hilfebedürftiger,
    b) von Hilfebedürftigen, die das 25.
    Lebensjahr noch nicht vollendet und die
    Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben
    gegen ihre Eltern,


    Quelle http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/02/index.php?norm_ID=0203300

  • Guten Morgen zusammen,


    ich war also heute morgen bei der Hartz IV Stelle und habe meinen Termin wahrgenommen mit meinem Sohn zusammen. Die Beraterin kam 25 Minuten zu spät, so dass mir kaum Zeit blieb (Strafzettel Auto).


    Sie wollte Unterlagen von mir, die ich nicht dabei hatte. Dann gab sie mir einen weiteren Antrag auf ALG II den ich ausfüllen sollte. Der Antrag von meinem Sohn sei deswegen (noch) nicht abgelehnt und somit hätte ich auch keinen schriftlichen Ablehnungsbescheid bekommen. Einen rechtsgültigen Bescheid würde ich erst bekommen, wenn ich ebenfalls den Antrag ausgefüllt hätte. Die Beraterin hat genervt mit den Augen gerollt und mir erklärt, dass die Begründung ja in dem Merkblatt stehen würde. Merkblatt war ohne Paragrafen.


    Ich bestand dann auf ein solches Schriftstück mit der Begründung, dass ich nicht gewillt sei mein Einkommen anrechnen zu lassen. Jetzt muss ich dies schriftlich nochmal senden und daraufhin würde ich dann auch einen schritlichen Bescheid bekommen.


    Meine Frage also an Euch: Soll ich jetzt wirklich schriftlich ablehnen, dass ich den Antrag nicht ausfüllen werde oder wie würdet Ihr weiter vorgehen?


    Vielen Dank schon mal!

  • Zitat

    Ich sehe da schwarz für mich und meinen Sohn


    eigentlich hast du die frage doch schon für dich beantwortet. es gibt keinen §§ der dir recht gibt. es steht nirgendwo geschrieben, dass aufgrund einer einstmals wirtschaftlichen selbstständigkeit eines U25jährigen die arge dann im falle einer bedürftigkeit aufkomme muss. es mag da sicher einzelfälle gegeben haben, aber wenn die dir keine kulanz einräumen, dann bliebe nur noch der weg einer klage vor einem sozialgericht.

  • Geb mal Rückmeldung:
    das Amt ignoriert ständig meine Erklärungen, dass ich für meinen Sohn keinen Antrag ausfüllen werde. Einen rechtsgültigen Bescheid hat er immer noch nicht bekommen, obwohl wir schon mehrmals darum gebeten haben.


    und nun noch meine Frage:
    Wie lange muss er denn auf einen solchen Bescheid warten? Er braucht ja Geld! :(
    (Antrag von ihm wurde am 17. März abgegeben und sollte dann ab 9. April gelten)
    -------------------------------------
    Nachtrag 28. April: Bescheid bekommen, die Leistungen werden versagt, da Mitwirkungspflicht meinerseits verletzt. Widerspruch eingelegt.

  • Hallo Leute,


    ich halt euch hier mal auf dem Laufenden. Mein Widerspruch ist durchgegangen. Ich muss definitiv keinen Hartz IV Antrag ausfüllen, da mein Sohn alt genug ist dies selbst für sich zu tun. Weiter steht jedoch drin, dass ich mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebe (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGBII) und somit in Zukunft meiner Mitwirkungspflicht (Einkommensdarlegung) nach kommen soll.


    Frage mich immer noch ob Abfindung Einkommen ist oder Vermögen*hm


    Liebe Grüße an diejenigen die es interessiert


    his mum:cool: