Zinsen

  • Zitat

    § 60 Angabe von Tatsachen
    (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
    1.alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,


    Alles klar?

  • Wenn denn die Entscheidungen der Behörden immer korrekt wären, dann wäre ja gegen ein kooperatives Zusammenarbeiten nichts zu sagen. Es kommt halt auch immer darauf an, wie man von Seiten des SB behandelt wird und je weniger die Leute sich wehren, umso willkürlicher wird mit ihnen umgegangen. Da verwundert es nicht, wenn der Eine oder Andere dann irgendwann einmal auf sein Recht pocht, auch wenn es sich vielleicht um Nichtigkeiten handelt.
    Im Zuge meiner ehrenamtlichen Tätigkeit habe ich auch Kenntnis davon, dass SB's angewiesen sind, eine bestimmte Prozentzahl der Antragsteller einfach abzuwimmeln. Je höher diese Quote, umso angesehener der SB.