Umgangsrecht

  • hallo




    ich hole mein sohn alle 2 wochen freitag bis sonntag zu mir, er wohnt beim vater.....ich bekomm das fahrtgeld, bekomm ich auch anteiligen regelsatz für mein sohn wenn er bei mir ist?
    wenn ja wird dieser dem vater wieder in abzug gebracht? er bekommt in seiner stadt auch alg2
    ich hatte da was gelesen werde aber nicht schlau raus.
    über eine kurze antwort würde ich mich freuen
    die einen schreiben ja es wird ihm abgezogen..die anderen sagen nein es wird nicht abgezogen.......


    maria freitag

  • Hallo Knolli,


    lies Dir mal das Folgende durch und wende Dich zwecks Beantragung an Dein Jobcenter:


    Zitat

    Die Hartz IV Neuregelung des SGB II brachte eine positive Neuerung beim Umgang mit entfernt lebenden Kinder. Jetzt kann nämlich der Ersatz der Kosten der Kinder (Essen usw.) während der Umgangszeit bei dem für den Umgangsberechtigten bei der Arbeitsagentur geltend gemacht werden. Das Kind hat pro Tag, den es beim Umgangsberechtigten verbringt, Anspruch auf den anteiligen Regelsatz am Sozialgeld. Ein Tag ist erreicht, wenn sich das Kind mehr als 12 Stunden beim Umgangsberechtigten aufhält. Erfolgt die Abholung also nach 12:00 Uhr (mittags) oder das Zurückbringen vor 12:00 Uhr (mittags), besteht für diesen Tag kein Anspruch des Kindes auf Grundsicherung nach dem SGB II. Beispiel: Das Kind ist 6 Jahre alt und hält sich alle vier Wochen von Freitag 14:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr beim Vater auf. Der Vater ist Hartz-IV-Empfänger.


    Vater und Kind bilden für das Wochenende eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. In dem Beispiel zählt Freitag mangels Erreichens der 12 Stunden nicht als Tag. Dagegen aber Samstag und Sonntag. Für das Umgangswochenende hat das Kind zwei Tage Anspruch auf anteiliges Sozialgeld. Der Regelsatz für ein 6 Jahre altes Kind liegt bei 251 EUR pro Monat; Höhe des Anspruchs für die Umgangszeit also: 251 EUR geteilt durch 30 Tage (egal ob Jan., Feb. o. März usw.) = 8,37 EUR pro Tag. Für das im Beispiel zugrunde gelegte Umgangswochenende hat das Kind also einen Anspruch i.H.v. 16,73 EUR. Diesen Anspruch kann der Umgangsberechtigte gem. § 38 Abs. 2 SGB II (in Kraft seit 01 April 2011) im Namen des Kindes bei der für ihn zuständigen Arbeitsagentur, § 36 S. 3 SGB II (rückwirkend in Kraft seit 01 Januar 2011), geltend machen.


    Gruß Gawain

  • Gwain und genau das ist das was ich bemängel bei SB Arbeiter des Jobcenters die Behauptungen nicht genügend darzulegen woher die Information stammt, oder was das Gesetz vorgibt. So wie Du dieses Erklärt hast, so sollte das sein, das dann dazu führt bereits im Vorfeld viele Unstimmigkeiten aus den Weg zu Räumen.

  • Dann solltest Du Dir das mal gut merken, denn auf meine Frage, wo denn das geschrieben steht (Du erinnerst Dich?) hast Du mir geantwortet, es sei egal, wo das geschrieben steht ;).


    Erfahrungsgemäß ist weniger dann doch oft mehr, da zu umfangreiche Zitate überfordern. Sollten Zweifel an der Antwort bestehen, so kann man dann ja entsprechend nachlegen.


    Gawain

  • ///// Erfahrungsgemäß ist weniger dann doch oft mehr, da zu umfangreiche Zitate überfordern. Sollten Zweifel an der Antwort bestehen, so kann man dann ja entsprechend nachlegen. ////


    Richtig Gwain. Mann kann das auch in einer einfacheren Form Erklären Meiner Meinung nach wie folgt wenn einer zum Besipiel eine Frage hat zu den Regelbedarf. Würde die Frage lauten von einem betroffenen welchen Regelbedarf er denn überhaupt hat, könnte man erklären wenn Du alleinstehend bist steht dir ein Regelbedarf zu in Höhe von 374 EUR 100 %
    § 20 Abs. 2 SGB II. Lebst Du aber nun in einer Bedarfsgemeinschaft erhälst du 90 %. D.h du erhälst dann einen Regelbedarf in Höhe von 337 EUR § 20 Abs. 3 SGB II .


    So hat man erklärt wie der Zusammenhang ist, und angegeben wo das ganze auch steht, dass man dann nachvollziehen kann. So in etwa habe ich das gemeint.

  • Würde dann eine Erklärung im Raum Stehen bei betroffene die einen Regelbedarf haben in Höhe von 337 EUR und die jeniegen die einen Regelbedarf haben in Höhe von 374 EUR, wie das Verhältnis zu Sehen ist bei Ausführung einer Arbeit im bezug socher Leistungen, sprich des anzurechnenden Einkommen, das die jeniege Person mit dem Regelsatz von 337 EUR benachteiligt ist zu der Person mit einem Regelsatz in Höhe von 374 EUR bedarf das natürlich eine umfangreicheren Erklärung.

  • Mein Nachbar der sich auch grade in Scheidung befindet, bei der Post beschäftigt ist und auch den Unterhalt für Frau und Kind leistet ist auch immer sehr gut informiert - wäre sogar für Ka N der richtige zum Internet-Schach spielen (Jung der macht Dich platt) - seine Frau bezieht dennoch ALG II nur Ihr wird im Moment noch nicht das Geld vom Regelsatz einbehalten, müsste aber eigentlich wenn die Kinder bei Papa sind. da er aber unter der Woche Ausgleichstage hat und bisweilen Samstags arbeiten muss kommen aber eben nicht immer diese zusammenhängenden Tage mit 12 Stunden heraus, was ich persönlich als Benachteiligung in den JC Anweisungen, die Gawain hier recherchiert hat, gegenüber den üblichen Umgangsregelungs-Verrechnungen, sehe. trotz der in etwa gleichen Verweildauer der Kinder beim Vater und der gleichen Kosten, weil er seine Kinder eben auch nicht hungrig nach Hause gehen lässt, kommt seine Frau eben nicht in den Genus das Ihr da Geld abgezogen wird, so wie vielen anderen Elternteilen, abgesehen davon das ich die persönliche Auffassung vertrete das die Frau das noch nicht mal verdient hat, so wie sie mit Ihren Kindern umgeht. Aber mein Nachbar hat sogar Informationen darüber das vom JC einem Vater sogar alle 3 Monate das Flugticket in die USA zu seinen Kindern bezahlt wird, weil er das Umgangsrecht mit seinen Kindern in den USA ausüben darf, da seine Ex-Frau nun dort lebt und auch wohl wieder eine neue Familie geründet hat! Auch hier besteht für mich eine Diskrepanz was die Gleichbehandlung zu diesem Thema von Bezugsberechtigung betrifft - mir zum Beispiel wurde der Mehrbedarf nicht bewilligt weil ich Luftlinie knappe 200 m von meinen Kindern entfernt wohne, klar habe ich keine Kosten was den Weg hin zu den Kindern betrifft ebenso trifft das acuh für die andere Seite zu, dann aber zu argumentieren das die Kinder z.B. nicht bei mir übernachten und daher auch icht von mir verpflegt werden müssen ist schon sehr diskriminierend gegenüber anderen Leistungsbeziehern in ähnlicher Situation. Das man dann immer erst selbst Präzedenzfälle schaffen muss in denen noch der letzte Furz geregelt wird ist der Deutschen Gründlichkeit geschuldet, hier wäre vielleicht auch mal der Gedanke Weniger ist oft mehr zur Anwendung zu bringen! Aber wem steht denn jetzt eigentlich vom Gesetz der Mehrbedarf zu denn da gibt es aus meiner Sicht die größten Probleme mit den JC, denn die sagen der steht nur den Kindern zu, wie aber kann dann die Story mit dem Vater der zu seinen Kindern fliegen darf in diesem Zusammenhang gesehen werden, wird hier dann nicht ungerechtfertigt geleistet!?

  • Horst gerne würde ich gegen ihn Spielen. Ich sehe das nicht als Spiel an um zu Zeigen oder die Beabsichtigung zu Haben mit allen Mittel jemanden Platt zu Machen. Ist für mich nur ein Spiel das Spass macht. Nur wie kann man das Machen das ich mit ihm über Internet Spielen kann.