Anrechnung vonEinnahmen, die vor ALG II entstanden

  • Hallo,


    ich hoffe mir kann jemand einen Tip geben.


    Ich bekomme seit Mai 12 ALGII. Aus den Jahren 2009-2011 stehen mir vom Vater meines Kindes noch Betreuungsunterhaltsrückstände zu, die jetzt eingeklagt sind.
    Vermutlich wird in den nächsten Wochen diese Zahlung an mich geleistet werden.


    Wie läuft das dann?
    Darf ich das als Sparvermögen behalten?
    Fällt das gar nicht ins Gewicht bezüglich ALG II, weil der Anspruch ja schon von vor der Hartz IV Zeit war?
    Stellt das Amt die Zahlung ein und ich lebe dann von dem Geld, was ich da bekomme?
    Leider hab ich im ganzen Netz keinen solchen Fall gefunden. Nur wenn eine Erbschaft ansteht oder so.


    Aber ich bekomme ja was, das ich schon 2009 hätte haben müssen.


    Ich bin händeringend auf Jobsuche und da ich aufm Land lebe, bin ich leider auf ein Auto angewiesen. Meins ist nun hinüber und ich hätte das Geld gern genommen, für ein "neues" Auto. Ohne das wäre ich jobmäßig komplett angeschmiert.
    Kann mir da jemand helfen oder mir sagen, wo ich Literatur dazu finde? Das wäre prima.


    LG und besten Dank im Voraus
    Jeanne

  • Muss dich leider enttäuschen. Beim Alg II gilt ganz streng das Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 2 SGB II). Das Geld wird in dem Monat angerechnet, in dem es zufließt, völlig unabhängig davon, aus welcher Zeit der Anspruch stammt.


    Kommt drauf an, wie hoch diese Zahlung ist. Entweder wird dieser Betrag auf 6 Monate aufgeteilt und dein Alg II gekürzt oder die Zahlung wiord ganz aufgehoben und du musst eine Weile von dem Geld leben.

  • Unterhalt für das Kind oder Bettreuungsunterhalt für Dich.


    Hier ist eindeutig ein Unterschied in der Anrechnung vorhanden:


    Bei Betreuungsunterhalt für Dich wird das Geld auf die komplette Bedarfsgemeinschaft angerechnet.


    Bei Unterhalt wird das Geld NUR auf den Bedarf des Kindes anrechnet. Sollte dieser Unterhalt aber oberhalb des 6-Monatsbedarfes des Kindes liegen, wird nach diesen 6 Monaten der Restwert zu Vermögen des Kindes, was ausschliesslich dem Vermögensfreibetrag des Kindes unterliegt und nicht auf die BG angerechnet werden kann!!


    Gruß
    Ernie