Krankenhaus und Kürzung der Regelleistung ?

  • Hallo !


    Ich muss ab dem 02.01. bis 16.01. mit meiner Tochter ins Krankenhaus. Nun habe ich die ARGE heute darüber informiert. Diese teilten mir dann mit, dass dafür 35 % meiner Regelleistung gekürzt wird. Ich muss aber auch noch ? 10,00 Krankenhaustagegeld bezahlen, sprich ich werde von der ARGE dann nur noch knapp ? 250,00 bekommen und muss davon noch ? 140,00 an die Krankenversicherung bezahlen. Ist dass rechtens ? Ich meine, dann bleibt mir im Monat Februar für mich und meine zwei Kinder knapp ? 110,00 zum Leben ???????????


    LG
    Nici

  • [/QUOTE]Der Betrag der als Selbstbeteilung an die KK vorauszuzahlen ist beträgt in Normalfall 2 % des Einkommens. Bei Hartz 4 sind das um die 84 Euro - dann ist man für den Rest des Jahres von den Selbstbeteiligungen befreit! Nur bei vom Arzt bestätigten chronischen Erkrankungen beträgt der Betrag nur 1 % des Einkommens - also um die 40 Euro! Man kann netweder warten bis man diesen Betrtag gezahlt hat und dann eine Befreiung beantragen oder aber am Anfang des Jahres den Betrag einzahlen und eine Befreiung beantragen.
    Dann zahlt man weder Praxisgebühr , noch Krankenhausselbstbeteiligung und auch keine Zuzahlungen zu Mediakmenten mehr für das betreffende Jahr....


    Wird bei der Krankenkasse beantragt....


    LG Laetitia[/QUOTE]



    Wenn Deine Tochter die zu behandelnde person ist, zahlst Du nichts , denn Kinder sind ZUZAHLUNGSBEFREIT.


    Die Kürzung des Regelsatzes ist Usus , da man im KK voll verpflegt wird...


    Wird übrigens auch bei Kuren so gehandhabt.

  • Der Betrag der als Selbstbeteilung an die KK vorauszuzahlen ist beträgt in Normalfall 2 % des Einkommens. Bei Hartz 4 sind das um die 84 Euro - dann ist man für den Rest des Jahres von den Selbstbeteiligungen befreit! Nur bei vom Arzt bestätigten chronischen Erkrankungen beträgt der Betrag nur 1 % des Einkommens - also um die 40 Euro! Man kann netweder warten bis man diesen Betrtag gezahlt hat und dann eine Befreiung beantragen oder aber am Anfang des Jahres den Betrag einzahlen und eine Befreiung beantragen.
    Dann zahlt man weder Praxisgebühr , noch Krankenhausselbstbeteiligung und auch keine Zuzahlungen zu Mediakmenten mehr für das betreffende Jahr....


    Wird bei der Krankenkasse beantragt....


    LG Laetitia[/QUOTE]



    Wenn Deine Tochter die zu behandelnde person ist, zahlst Du nichts , denn Kinder sind ZUZAHLUNGSBEFREIT.


    Die Kürzung des Regelsatzes ist Usus , da man im KK voll verpflegt wird...


    Wird übrigens auch bei Kuren so gehandhabt.[/QUOTE]


    Hallo Laetitia,


    danke für Deine Antwort. Ja, meine Tochter wäre die zu behandelnde Person. Sie wird auf ADHS getestet und da sie definitiv nicht alleine ins KKH kann (ist gestern sechs geworden), musste man mich stationär mit aufnehmen. Die KK sagt, dass ich das Krankenhaustagegeld bezahlen muss *kopfkratz*. Ich werde dort wohl noch einmal anrufen müssen, denn ich KANN einfach keine ? 140,00 aufbringen.


    LG
    Nicole

  • Wie alt ist denn Dein Tochter?


    Wenn sie über 10 ist kann es sein, daß ein Aufnahmen Deiner Person nicht mehr kostenlos möglich ist.


    Aber dann kannst Du Dich ja immer noch befreien lassen.... im Voraus geht das auch...

  • Sorry. hast Du ja schon geschrieben, daß sie erst 6 ist. Ich denke , da wirst Du dich wohl mal an eine kompettenteren SB wenden müssen..... In dem Alter ist die Mitaufahme eines Elternteils üblich - ohne Selbstbeteilung.

  • Hallo,


    vielen Dank für die Links !!! Ich werde morgen erst einmal gaaaaanz hurtig bei der KK anrufen. Ich glaube, eine Bescheinigung, dass ich mit aufgenommen werden muss, ist vom KKH schon an die KK abgeschickt worden.


    LG
    Nicole

  • [COLOR='Blue'][Nein, das ist nicht rechtens Bisher war es gängige Praxis, dass ARGEn und Optionskommunen Verpflegung, die ALG II Bezieher während eines stationären Aufenthaltes erhielten, als Einkommen angerechnet bzw. als bedarfsmindernd berücksichtigt wurde.
    In seiner Entscheidung vom 19.06.2008 , Az. B 14 AS 22/07 R, hat das Bundessozialgericht die Anrechnung von Verpflegung, die ein ALG II Empfänger während eines stationären Aufenthalts erhält, für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007 für rechtswidrig erklärt.


    Alle Betroffenen sollten unverzüglich einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen und die Nachzahlung des ihnen rechtswidrig gekürzten ALG II fordern.
    Einen Beispielantrag finden sie weiter unten.
    Die Anrechnung in 2008 wurde durch eine nachträgliche Änderung der ALG II-V rückwirkend zum 01.01.2008 rechtswidrig!
    siehe dazu hier: http://gegen-hartz.de/nachrichtenueberh ... 726613.php
    Alle Bescheide, mit denen im Jahr 2008 Verpflegung, die nicht innerhalb von Arbeitsverhältnissen gewährt wurde, auf das ALG II angerechnet wurde, sind damit automatisch rechtswidrig und müssen korrigiert werden. Trotzdem sollten Betroffene zur Sicherheit mit Widerspruch, oder falls die Frist dafür abgelaufen ist, Überprüfungsantrag gegen derartige Bescheide vorgehen. Da diese Änderung bereits am 18 Dezember 2008 rückwirkend zum ersten Januar 2008 in Kraft getreten ist, kann dies sofort geschehen. /COLOR]