Anrechnung von gerichtlich erstrittenem Gehalt aus der Zeit vor HartzIV-Bezug

  • In der Wissensdatenbank der Bundesagentur für Arbeit habe ich etwas interessantes gefunden:


    Paragraph: Nr.: Eingestellt am: Geändert am: Gültig bis:
    § 11 10062 21.12.04 03.01.08
    Anliegen: Nach Antragstellung Alg I wird beim Kunden der Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe festgestellt. Nachdem der Kunde einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erhalten hat, erhebt er Klage.
    Nach dem Ende des Bezuges von Alg I befindet sich der Kunde im Alg II-Bezug. Im Februar 2005 wird nach einem längeren Rechtsstreit die Feststellung der Sperrzeit aufgehoben und die entsprechenden Leistungen nachgezahlt.


    Wie ist die Nachzahlung zu berücksichtigen? Ist sie im Februar als einmaliges Einkommen und ab März als Vermögen anzurechnen?

    Antwort: Bei der Nachzahlung handelt es sich um einmaliges Einkommen. Einkommen und Vermögen grenzen sich grundsätzlich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.1999 - BVerwG 5 C 35.97). Einmalige Einkünfte, wie z.B. Lottogewinne, Steuererstattungen oder die Eigenheimzulage, die während der Bedarfszeit zufließen, gehören daher zum Einkommen und nicht zum Vermögen.
    Im vorliegenden Fall ist die Nachzahlung jedoch nicht zu berücksichtigen, da dies für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde. Mit der Nachzahlung wird der Zustand wiederhergestellt, der bei einer rechtmäßigen Verwaltungsentscheidung bestanden hätte. Hätte die AA in der Vergangenheit die Leistungen fortlaufend gezahlt, hätte der EHB insoweit ungekürzte SGB II-Leistungen erhalten. Durch die Nachzahlung soll der EHB nicht schlechter gestellt werden als bei einer von Anfang an rechtmäßigen Leistungsgewährung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V).

    Hinweise: RPS-0109-171204-§ 12
    siehe auch Eintrag 10035 zu § 12 (identisch)


    siehe auch Hinweise zu § 11, Kapitel 4.2, Abs. 10

  • Ich würde daher sagen, dass die Berücksichtigung der gerichtlich erstrittenen Nachzahlung eine besondere Härte darstellen würde. Mit der Gehaltsnachzahlung wird lediglich der Zustand wiederhergestellt, der bei rechtmäßiger Gehaltszahlung bestanden hätte. Durch die Nachzahlung soll siuha nicht schlechter gestellt werden, als wenn das Gehalt von Anfang an rechtmäßig gezahlt worden wäre.