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  • Hallo Diablo,


    mir wurde geraten, dass ich mich mal mit dir in Verbindung setzen soll. Ich hätte da ein paar Fragen zu der Berechnung des Freibetrages. Weil ich der Meinung bin das die Dame in der JobAgentur mir eine falsche Berechnung zur Grundlage gemacht hat.


    Es geht erst mal nur um den Freibetrag:


    Ich 45 Jahre meine Frau ist 40 Jahre und unser Sohn 11 Jahre.


    Sie hat errechnet :


    45 * 150 € + 750 € = 7500 €
    40 * 150 € + 750 € = 6750 €
    Sohn nur 750 € = 750 €
    ---------------------------------
    15000 € Freibetrag.


    Es wurde bei meinem Sohn kein Grundfreibetrag von 3100 € berücksichtigt. Angeblich weil er kein Vermögen hat.


    Laut § 12 SGB II
    1a. hat jeder minderjährige der zu einer Bedarfsgemeinschft gehört einen Grundfreibetrag von 3100 €


    Wenn das stimmt müsste die Berechnung aber so aussehen:


    45 * 150 € + 750 € = 7500 €
    40 * 150 € + 750 € = 6750 €
    3100 € + 750 € = 750 €
    ---------------------------------
    18100 € Freibetrag.


    So da mir gesagt wurde das du (Diablo ) bei der leistungsabteilung arbeitest würde ich gerne mal deine Meinung zu meinem Fall hören. Du kannst mir auch eine Mail schreiben.


    Gruß
    Michael24

  • Die Arge hat sich an die Durchführungshinweise der Bundesagentir für Arbeit gehalten.Dort heißt es:


    2 Freibeträge
    (1) Die Freibeträge sind mit Ausnahme des Grundfreibetrages nach
    § 12 Abs. 2 Nr. 1 zweckgebunden (s. Rz 12.11 Abs. 2).
    (2) Die Grundfreibeträge (§ 12 Abs. 2 Nr. 1) für den Hilfebedürftigen
    und dessen Partner werden addiert und dem gemeinsamen vorhandenen
    Vermögen/Vermögenswert gegenübergestellt, unabhängig
    davon, wer von beiden Inhaber des Vermögens/
    Vermögenswertes ist. Das gleiche gilt für Freibeträge zur Altersvorsorge
    nach § 12 Abs. 2 Nr. 3. Freibeträge, die einem Kind
    eingeräumt werden, sind jedoch ausschließlich dessen eigenem
    Vermögen zuzuordnen.
    Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge der Eltern auf
    das Vermögen der Kinder bzw. nicht ausgeschöpfter Freibeträge
    von Kindern auf das Vermögen der Eltern ist nicht möglich.


    Siehe:
    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-12-SGB-II-ZuBeruecksicht-Vermoegen.pdf


    auf Seite 11 von 27

  • Hallo nataly,


    Danke für die Antwort. OK jetzt verstehe ich es so halbwegs. Aber nun kommt das nächste Problem.


    WENN ICH JETZT EIN SPARBUCH BZW EIN TAGEGELDKONTO EINRICHTE, IST ES DAFÜR NICHT ZU SPÄT ?


    Dann heißt es ich würde die Gelder umsortieren und mich so in die Bedürftigkeit bringen.



    Normalerweis würde es ja reichen wenn ich ein Sparbuch anlege wo ich einen kleinen Betrag einzahle. z.B 50 € . Sodas mein Sohn in die Berechnung des Freibetrags mit 3100 € mit einfließt.


    Gruß
    Michael