Widerspruchsfrist

  • Hallo!


    Ich habe nochmal eine Frage:


    Wo und was kann ich gesetzlich finden ueber die Widerspruchsfrist eines ALG 2 Bescheides? Mich interessiert vor allem der Fall, wenn der Bescheid erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist zugestellt wurde. Welches Gesetz kann ich referieren?


    "Mir wurde der Bescheid vom 20.02. zusammen mit einer Anhörung (andere Sache) vom 27.03. per Post im Ausland am 01.04.08 zugestellt. Daraufhin habe ich Ihnen am 07.04 eine Erklärung geschickt. Diese Erklärung gilt als Widerspruchsschreiben, denn es muss nicht unbedingt das Wort Widerspruch als Titel geführt werden. Die 4-wöchige Widerspruchsfrist konnte ich gar nicht wahrnehmen, da ich waehrend des gesamten Zeitraumes der Widerspruchsfrist noch gar nichts von besagtem Bescheid wusste, der wurde mir ja erst am 01.04. zugestellt (Widerspruchsfrist Ablaufende: 20.03.). Von daher ist die Wirksamkeit des Bescheides rechtswidrig."


    Stimmt das so?


    Ueber jede Hilfe dankbar,
    Susi

  • Hallo yasamin,




    SGG § 84
    (1) 1Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.


    Ich denke der letze Satz hier dürfte greifen.


    LG
    Kätzchen

    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!

  • Hallo!


    Also, gibt es im Sozialgerichtsgesetz auch eine passende Stelle wo es um die Form des Widerspruchsschreibens geht? Ich habe den Widerspruch leider nicht Widerspruch genannt sondern faelschlicherweise Erklaerung. Begruendet habe ich das ganze, aber die ARGE erkennt das nicht als Widerspruch an, weil nicht Widerspruch draufsteht.


    Mit welchem Gesetztestext kann ich das widerlegen?


    Vielen Dank,
    Susi