Zurückzahlung ok?

  • Hallo Leute,


    habe mal eine Frage an euch.


    Ich habe für das Jahr 2007 eine Aufforderung zur Rückzahlung bekommen. Das ist ja jetzt schon über 1 Jahr her, dürfen die vom Jobcenter na so einer langen Zeit Geld zurückfordern? Hatte mal gehört gehabt, dass nach einem Jahr der Anspruch verfällt. Das Geld habe ich jetzt natürlich net mehr da.


    Zur Info: Geht um ALG 2 bei mir. Ich hatte damals freiberuflich gearbeitet (Gehalt war jeden Monat anders)


    Danke für Eure Hilfe!


    Grüße Dennis

  • Danke Berthold für deine schnelle Antwort!


    Habe die Beiträge gelesen, aber nicht wirklich richtig verstanden.


    Ich sollte jetzt erstmal Widerspruch einlegen, aber wie Begründe ich das jetzt am Besten?


    Wir sind noch mehr Fehler in weiteren Briefen aufgefallen.


    In meinem neusten Bescheid ist die Schätzung meiner Freiberuflichen Einnahmen viel zu hoch.


    Und für den Monat Februar 2009 soll ich ca. 60 Euro zuviel bekommen haben. Das Ding ist jetzt nur, dass ich erst am Freitag die Rechnung für Februar 2009 schreibe und selber noch nicht weiß wie viel ich in diesem Monat verdient habe. Daher können die es ja auch noch nicht wissen.


    Fehler über Fehler in dem Laden :confused:

  • Hallo DennisK,


    im "Schätzen" ist die ARGE jederorts immer sehr gut. Ich habe es bis heute nicht hinbekommen, denen klar zu machen, dass einem Freiberuflichen das Geld niemals im Entstehungsmonat zufließt. Mal funktionierte es ein paar Monate, dann wechselte der SB und das ganze Spiel fing von vorne an.


    Ich tippe mal, dass Dir ein fester Betrag als Zuverdienst eingetragen wurde. Dieser erscheint auf keinem Deiner Bescheide, aber Dein SB kann Dir darüber Auskunft geben.


    Du solltest Widerspruch einlegen, vielleicht mit den Worten...


    Gegen Ihren Leistungsbescheid vom.... lege ich hiermit Widerspruch ein!
    Begründung: Ihre Rückforderung ist für mich nicht nachvollziehbar!
    Gemäß § 35 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt zu begründen und die wesentlichen, tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung geführt haben. Dieser Begründungspflicht kommen Sie in benanntem Bescheid nur sehr unzureichend nach.


    Vielleicht kannst Du Deinen SB auch das Einverständnis abringen, dass Du Deine Rechnungen erst einreichst, wenn die Zahlung daraus erfolgt ist (Zufluss-Prinzip).


    vG Berthold

  • Hallo Berthold,


    dein Text hört sich ja sehr professionell an. Respekt!


    Ich hätte da einfach nur geschrieben: Widerspruch…. Die Schätzung für meine Freiberuflichen Einnahmen sind zu hoch. Wie in der ALG Verlängerung angegeben werden die Einahmen zwischen x und y liegen.


    Dein Text hört sich natürlich besser an.


    In meinem Bescheid steht doch die Schätzung (Seite 7) vom Jobcenter drin:
    Laufendes Einkommen aus Selbständigkeit: 600 Euro.


    Wegen dem Geld was sie für 2007 wieder haben wollen schreibe ich einfach das hier:


    Widerspruch….


    Nach meinen Informationen dürfen Sie nur Geld für die letzten 12 Monate zurückvordern.


    Danke noch mal für die Hilfen!


    Grüße Dennis

  • Hallo Dennis,


    ich glaube so einfach ist das mit dem Widerspruch bezüglich der Rückforderung nicht, denn die ARGE hat 12 Monate Zeit den Verwaltungsakt zurück zu nehmen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit. Insgesamt haben sie vier Jahre Zeit.
    Ist denn die Rückforderung gemäß SGB X § 45 oder SGB X § 48 erfolgt?
    Ich würde den Widerspruch dann nämlich ganz anders begründen und da es zu solchen Fällen schon Gerichtsurteile zugunsten der Kläger (ALG II- Empfänger) gab, hast du wohl ganz gute Chancen.
    Also schreib mal wie die Rückforderung erlassen wurde, das steht auf deinem Bescheid.


    LG, Jalale.

  • Hallo Dennis,


    ne, so hab ich das nicht gemeint. Selbst wenn die ARGE die Frist zur Rückforderung eingehalten hat, kannst du Widerspruch einlegen. Und zwar weil du keine Falschangaben gemacht hast und außerdem nicht wusstest, dass du zuviel Geld bekommst. Wie sollst du das auch prüfen können.
    Ich hab nach dem Paragraphen gefragt, weil es dann schon eindeutig sein könnte. Denn in SGB X § 45 heisst es:


    (2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
    1.er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
    2.der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
    3.er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.


    Aus SGB X § 48 geht solch eine Voraussetzung für die Rücknahme nicht hervor. Dennoch lohnt ein Widerspruch, in dem du auf dieses Urteil verweist:


    Az. S 1 AL 3629/00 (Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.11.2005)


    Was steht denn auf deinem Rückforderungsbescheid?


    LG, Jalale.