Einstehensgemeinschaft? Wer gehört dazu?

  • Hallo,
    wie ist der folgende Fall zu sehen:
    Antragsteller hat Wohneigentum (Haus mit 2 abgeschlossenen Wohnungen)
    eine Wohnung bewohnt er selbst mit seiner Frau (das ist eine Bedarfsgemeinschaft -klar)
    Mutter des Antragstellers (Renterin monatl. Rente ca. 800 Euro) hat in diesem Haus ein lebenslanges Wohnrecht und bewohnt die andere Wohnung mietfrei .
    Wird sie dann zur Einstehensgemeinschaft gezählt? Muss sie mit ihrer Rente auch für den Antragsteller aufkommen? Und wenn sie noch Vermögen besitzt (ca. 30 000 Euro) - wird das auch mitgerechnet?
    Dieses Geld wird der Antragsteller irgendwann erben bzw. zur Hälfte da noch ein Bruder da ist.
    Bitte um Hilfe.
    LG

  • Also "nee":
    1.
    Wohnung für Wohnung wird separat gezählt.
    2.
    Mutter des Antragstellers (in der zweiten Wohnung lebend) zählt nicht zur Bedarfsgemeinschaft.
    3.
    Wohnung, in der die Mutter lebt, ist derzeit nicht als verwertbares Eigentum zu bewerten, weil sie ein lebenslanges Wohnrecht hat und eine Wohnung, die mit einem solchen Recht grundbuchmäßig belastet ist, nur schwer - bzw. gar nicht - verwertet/verkaut werden kann.
    Die Mutter wird nicht zur Einstehensgemeinschaft gezählt und muss auch niht mit ihrer Rente für den Antragsteller aufkommen, egal, was oder welches Vermögen sie besitzt. Auch ist "wurst", was der Antrgsteller irgendwann einmal "möglicherweise" (das ist ja niemals klar im Voraus und kann sich ändern) erbt.


    Gruß. Lirafe

  • lirafe


    Bist du dir mit dem lebenslangen Wohnrecht sicher ?
    Ich kenn das nur bei lebenslangem Nießbrauchrecht. Und Nießbrauchrecht ist wesebtlich weiter gefasst als nur das Wohnrecht.
    Wenn ja kennst du Urteile darüber.
    Ich wäre mir bei nur lebenslangen Wohnrecht nicht sicher, ob das unter nicht verwertbares Vermögen fällt.


    Gruß Klaus

  • klaus
    Möchtest du wissen, wie es dann in dem aktuellen Moment aussieht oder aber, wie es später aussieht, wenn der Inhalber des lebenslangen Wohnrechts vestorben und dieses Recht dann hinfällig ist. Den Unterschied müßten wir dann hier via I-Net mal auskundschaften.

  • @ lirafe


    es geht um den jetztigen Zustand.


    Sollte der Inhaber des Wohnrechts sterben, dann ist das Vermögen zu veräussern oder durch einen Einzug in die Immobilie in geschütztes Vermögen zu verwandeln.
    Also ist der Berech danach abgeklärt.


    Mir geht es hier um das lebenslange Wohnrecht ?


    Bei lebenslangem Nießbrauchrecht weiss ich Bescheid, habe ich selber durchgefochten.
    Ist hier im Forum nachzulesen unter mit Nießbrauch belastetet Haus.


    Gruß klaus

  • klaus
    Nießbrauch und Wohnrecht lebenslang sind praktisch eigentlich dasselbe. Ich habe hier mal `nen Text aus einer anderen Internetseite kopiert:


    "Dingliches Wohnrecht
    Mit einem dinglichen Wohnrecht wird einem Dritten ein Wohnrecht für eine Wohnung eingeräumt. Dieses Wohnrecht ist im Grundbuch eingetragen. Das Wohnrecht / der Nießbrauch kann entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt werden. Der Inhaber des Wohnrechts ist Nießbraucher der Wohnung.


    Unentgeltlich: Vermietet der Nießbraucher das Grundstück, erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Demgegenüber entstehen beim Eigentümer keine Einkünfte. Abschreibungen des Gebäudes kann der Nießbraucher nicht als Werbungskosten geltend machen, da keine Anschaffungs- und Herstellungskosten für den Nießbrauch entstanden sind. Der Eigentümer kann die Abschreibung ebenfalls nicht ansetzen. Nachträgliche Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen können nur dann vom Nießbraucher als Werbungskosten angesetzt werden, wenn er diese Kosten auch tatsächlich zahlt.


    Entgeltlich: Wird das Objekt durch den Nießbraucher vermietet, sind Einnahmen beim Nießbraucher als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Das Entgelt, dass der Nießbraucher an den Eigentümer zahlt, ist für den Eigentümer eine Einnnahme aus Vermietung- und Verpachtung. Diese Zahlungen sind für dem Nießbraucher Werbungskosten. Die Gebäudeabschreibung kann der Eigentümer geltend machen. Wer nachträgliche Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen (Eigentümer oder Nießbraucher) zahlt, kann diese Aufwendungen als Werbungskosten ansetzen.


    Teilentgeltlich: Einnahmen sind wie beim entgeltlichen/ unentgeltlichen Nießbrauch anzusetzen. Werbungskosten können im Verhältnis Nießbrauchentgelt zu Kapitalwert des Nießbrauchs geltend gemacht werden."


    Vielleicht hilft das hier weiter?!
    Würde mich freuen.


    L.G. Lirafe