Beiträge von Berthold2008

    Hallo HoneyCakes,


    von Seiten des Amtes bildest Du mit Deinem Freund und bald schon auch mit eurem gemeinsamen Kind eine Bedarfsgemeinschaft. Sowhl sein Einkommen, als auch das künftige Kindergeld werden angerechnet. Ein Anspruch für Dich(euch) ergäbe sich nur dann, wenn Dein Freund weniger als € 861 zzgl. Miete verdienen würde.


    vG Berthold

    Hallo Petra,


    ich gehe mal davon aus, dass diese € 386 Miete auch alle Nebenkosten beinhaltet. Davon bezahlt die ARGE € 378 (das sind 98 %) und Du nur € 8 (das sind 2%). Entsprechend würde Dein Guthaben wohl aufgeteilt werden.
    Ich habe es aber auch schon oft genug erlebt, dass sich die ARGE für derartige Rückerstattungen der NK (angeblich zu hoher Aufwand dies zu verrechnen... warum auch immer?) garnicht interessiert.
    Melden musst Du es aber allemal. Also geh am Besten mal mit Deiner Abrechnung zum SB!


    Sollte es tatsächlich zu einer Anrechnung kommen, dann wohl eher unter Zugrundelegung der von mir benannten Prozentanteile.


    vG Berthold

    Da Du nur € 400 verdienst hättest Duz Anspruch auf aufstockendes Hartz IV. Dies ist aber nicht der Punkt!
    Deine Eltern können Dich mit 20 Jahren nicht einfach raus werfen und den Staat dazu verpflichten, Dich zu ernähren.
    Entweder Deine Eltern bezahlen für Dich entsprechend Unterhalt oder sie müssen Dich, bis Du 25 bist, bei ihnen wohnen lassen!


    vG Berthold

    Insofern ER nicht der Vater eines der 3 Kinder ist, ist das schon richtig mit 1 Jahr auf Probe zusammenleben. Aber vorsicht bei der Wohnungssuche, Kinder haben zwar Anspruch auf die m², nicht aber auf einen eigenen Raum.
    In eurem Fall liegt die Obergrenze der Wohnungsgröße bei 105m². Bevor ihr einen Mietvertrag unterschreibt, immer zuerst zur ARGE und die Wohnung ob ihrer Angemessenheit genehmigen lassen. Auch die Höhe der Kosten der Unterkunft ist limitiert.
    Guckt doch mal hier:
    http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html
    Vielleicht ist eure Stadt dabei. Wenn nicht, am Besten erstmal die ARGE fragen, in welcher Höhe die Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden (ist regional unterschiedlich).


    vG Berthold

    Natürlich will das Amt, dass Dein Mann Unterhalt für Dich und die Kinder bezahlt, deshalb die Lohnbescheinigung. Aber erst wenn das mit dem Unterhalt geklärt ist und Du tatsächlich Geld von ihm bekommst, darf Dir das Amt die Unterhaltszahlung als Einkommen anrechnen.
    Ich hoffe, ich konnte Dich ein wenig beruhigen ;)


    lG Berthold

    Hallo traurigefrau,


    wenn Dein Mann in die USA geht, lebt ihr getrennt. Entsprechend darf man sein Einkommen als solches nicht anrechnen, wohl aber wenn er an Dich oder die Kinder Unterhalt bezahlt.
    Du bildest fortan zusammen mit Deinen beiden Kindern eine eigene Bedarfsgemeinschaft und brauchst nicht befürchten auf der Strasse zu sitzen oder zugrunde zu gehen.


    Solange eventuelle Unterhaltszahlungen nicht geklärt sind, darf Dir das Amt auch nichts anrechnen!


    Hast Du Dich mit Deinem Mann irgendwie abgesprochen, dass er euch finanziell unterstützt?


    vG Berthold

    Könntest Du Deine Lebenssituation bitte etwas detaillierter umschreiben?


    a) Wer zieht zu wem?
    b) Wie groß und wie teuer ist die Wohnung
    c( Wie alt sind die 3 Kinder?
    d) Wieviel bekommt er netto?
    e) Wovon lebt Sie?


    vG Berthold

    Hallo aaf,


    Du hast Anspruch auf € 359 Regelleistung. Da Du selbst etwas dazuverdienst, ergibt sich folgende Rechnung:


    a) € 100 darfst Du bei H4 dazuverdienen.
    b) auf die verbleibenden € 30 erhältst Du einen Freibetarg von 20% also € 6, welche ebenfalls in Deine Kasse fließen.
    c) Die Differenz von € 24 behält die ARGE/Job-Center von Deiner Regelleistung ein.


    Entsprechend müssten Dir auf Deinem kommenden Bescheid € 335 Regelleistung zuerkannt werden. Zusammen mit Deinem Nebenverdienst hast Du also € 441 im Monat zur Verfügung.


    vG Berthold

    Hallo Viola,


    also unabweisbarer Bedarf ist jener Bedarf, welcher keinen Aufschub duldet und da gibt es ja, wenn man überhaupt keine Möbel hat, einiges aufzuzählen.
    Der § 23 SGB II regelt die abweichende Erbringung von Leistungen u. A. auch die Erstausstattung für die Wohnung. Die Weigerung des Amtes, eine Erstausstattung zu genehmigen, resultiert wahrscheinlich daraus, dass Du ja schon mal Möbel hattest.


    Das bedeutet natürlich nicht, dass Du fortan "möbellos" leben musst. Besagter § sagt nämlich auch, dass Dir die Agentur für Arbeit im Falle eines solchen unabweisbaren Bedarfs ein Darlehen zur Anschaffung dieser Dinge gewährt. Deutlicher gesagt: Wenn Du diesen Bedarf nachweist, muss sie Dir ein Darlehen gewähren, welches Du mit maximal 10% Deiner Regelleistung zurückzahlen kannst.


    Je nachdem unter welchen Umständen Du Deine bisherigen Möbel verloren hast, wäre auch eine für Dich kostenfreie Erstausstattung gegeben, was ich anhand Deiner Angaben nicht beurteilen kann.


    vG Berthold

    Da Deine Tochter unter 25 ist, mit 19 aber schon auszieht, hat sie keinen Anspruch auf aufstockendes Hartz IV. Sie sollte Wohngeld beantragen!
    Es ist richtig, dass in diesem Falle in erster Linie die Eltern unterhaltspflichtig sind. Ich hoffe für euch als Eltern mal nicht, dass euch die Tochter auf Unterhalt verklagt. :(


    lG Berthold

    Hallo darkX,


    da kommst Du Ihnen am Besten mit § 9 Abs. 5 SGB II.
    Du lebst mit Deinen Eltern somit in einer "Haushaltsgemeinschaft". Die ARGE wird jedoch davon ausgehen, dass Dich Deine Eltern, da sie mehr Einkommen haben als Du, unterstützen. Um dies zu widerrufen musst Du der ARGE eidesstattlich versichern, dass dem nicht so ist.


    Guck mal bitte hier:


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__9.html


    und hier:


    http://www.arbeitslosengeld-verstehen.de/haushaltsgemeinschaft.htm


    vG Berthold

    Wenn ihr also eine BG wärt, wäre Euer Bedarf € 1361 abzgl. Kindergeld. Da euer Einkommen (€ 517 + 1000 + Kindergeld) deutlich darüber liegt, besteht kein Anspruch auf aufstockendes Hartz IV.


    lG Berthold

    Kitty


    Prinzipiell hast Du Recht Kitty, wenn es sich um "zweckgebundenes" Pflegegeld handelt, was hier allerdings nicht gegeben ist.
    Tippisilv erhält dieses Geld nach dem alten Sozialhilfegesetz, welches zwischenzeitlich durch das SGB XII ersetzt wurde. Leider fanden und finden wir bis dato weder Gesetzestexte noch Urteile, einen solch speziellen Fall betreffend.


    lG Berthold